Darf das Ersatzmitglied trotz 4-Stunden- Atest eine längere BR-Arbeit machen?
Hallo, brauche wieder Eure Hilfe. Unser Ersatzmitglied hat ein Atest beim AG abgegeben, wo bescheinigt wird, das sie nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten darf. Daraufhin hat sie auch ihren Arbeitsvertag geändert. Wenn sie nun zur BR -Sitzung kommt und wir über diese 4 Stunden kommen, darf sie dann länger bleiben? Arbeitsmäßig schafft sie durch ihre Erkrankung (30 % Behinderung) es körperlich nicht mehr zu arbeiten. Aber BR-Arbeit ist doch was anderes?. Unser AG sagt er weiss nicht wir er sich verhalten soll. Darf das Ersatzmitglied es selber entscheiden, ob sie länger bleibt oder haben wir und AG nicht eine Führsorgepflicht wegen dem Atest?
Vielen dank für die Antworten. Stella
Community-Antworten (3)
26.05.2010 um 21:25 Uhr
Hallo, da Betriebsratsarbeit nicht unter die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeizgesetz fällt darf die Kollegin selbstverständlich auch an einer Sitzung teilnehmen die länger als 4 Stunden dauert. Was die Arbeitskollegen aber davon halten? Arbeiten darf Sie nicht länger als 4 Stunden , aber für den BR geht das. Ich als "einfacher Arbeiter" würde das mehr als kritisch beobachten. Das heist auch nicht 30% Behinderung sondern Grad der Behinderung 30. Ohne Prozent. Daraus kann man aber nicht die Körperliche belastung des Arbeitnehmers ablesen. Es git AN die sind wesentlich höher Eingestuft und die sind sehr wohl belastbar. Es ist denjenigen nicht mal anzusehen dass sie einen Grad der Behinderung haben.
27.05.2010 um 11:59 Uhr
Darf das Ersatzmitglied es selber entscheiden, ob sie länger bleibt oder haben wir und AG nicht eine Führsorgepflicht wegen dem Atest?
Nein und Nein.
Wie mainpower schon sagt ist BR-Arbeit in ARBEITSSCHUTZRECHTLICHER Hinsicht keine Arbeitszeit. Das Ersatzmitglied darf sich also nicht darauf berufen, das sie nur 4h arbeiten darf und muss an der gesamten Sitzung teilnehmen. Allerdings könnt ihr sie auch nicht zwingen länger zu bleiben. Wenn sie geht begeht sie damit zwar einen Pflichtverstoß im Sinne von §23 BetrVG, aber ich glaube kaum das jemand ein Interesse daran hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen (Amtsenthebung) auch durchzusetzen. Wichtig ist: In einer derartigen Situation fehlt das (E)BRM nicht wegen einer Verhinderung im Sinne von §29 (2), es wird also auf keinen Fall ein EBRM dafür geladen.
NB: I.d.R. wird dieses BRM außerhalb ihrer üblichen Arbeitszeit BR-Arbeit machen, insbesondere wenn sie länger als 4h BR-Arbeit verrichtet. Dafür hat sie natürlich entsprechende Freistellung vom AG zu bekommen.
27.05.2010 um 12:16 Uhr
@Stella Ich denke auch hier kommt es auf das Wort >Arbeit< an. Unterscheidet sich die Art der Arbeit von der BR Arbeit? zB wäre die Arbeit eines Maurers nicht mit der BR Arbeit in der Art zu vergleichen.
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