Erstellt am 30.03.2012 um 22:54 Uhr von rainerw
@hoppel
rechtlich gesehen wird es dir so keiner beantworten können. Lesemal folgendes Urteil....
https:www.verdi-bub.de/urteil/betriebsteile-raeumlich-weite-entfernung/
und schaue ob es für euch zuteffend ist da man eure räumliche Trennung nicht kennt.
Erstellt am 31.03.2012 um 00:06 Uhr von blackseven
Zwei Betriebsstätten in 22 Kilometer Entfernung voneinander gelten nicht als räumlich zu weit entfernt , wenn das Straßennetz gut ausgebaut ist
[ BAG, Beschluss vom 17.2.1983, 6 ABR 64/81. Ebenso auch noch bei 40 Kilometer Entfernung und guten Straßen- und Bahnverbindungen[BAG, Beschluss vom 17.2.1983, 6 ABR 64/81. ]. Dagegen wurde bei einer Entfernung von 60 Kilometern zwischen dem Hauptbetrieb und dem Betriebsteil und einer Mindestfahrzeit von einer Stunde eine zu große Entfernung gesehen[BAG, Beschluss vom 17.2.1983, 6 ABR 64/81].
Erstellt am 31.03.2012 um 08:55 Uhr von gironimo
Da gibt es allemal einen Ermessensspielraum. Die Frage ist - was will man erreichen.
Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung dieses Paragraphen die Bildung von Betriebsräten erleichtern wollen. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden auch in abseits gelegenen Werken eines Betriebes eigene BR's zu wählen.
Andererseits ist es oft so, dass in kleineren "Ablegern" keine Kandidaten da sind......
Der Wahlvorstand hat also eine weise Entscheidung zu fällen. Im Zweifel sei auf § 4 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich verwiesen.
Erstellt am 31.03.2012 um 11:10 Uhr von wahlvst
Wollen den die AN der Betriebsteile überhaupt beim Hauptbetrieb mitwählen???
Denn dieses wäre die Vorrausetzung, wenn sie selbst wahlfähig wären!!
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.