Erstellt am 26.05.2010 um 13:37 Uhr von Vannelle
Mittlerweile gilt die gängige Meinung, das auch ein BRV nicht Datenschutzbeauftragter sein sollte. Warum? Weil der Datenschutzbeauftragte auch den BR hinsichtlich Datenschutz "überwachen" muß. Ergo Datenschutz geht vor Betriebsrat.
Erstellt am 26.05.2010 um 14:12 Uhr von rkoch
@Vanelle
Ich denke, das AxelP sich nicht darauf bezieht das er Datenschutzbeauftragter ist, Zitat: "um deren personenbezogenen Daten wie z.B. Arbeitszeiten, abzuklären." Das macht ein Datenschutzbeauftragter i.d.R. nicht......
@AxelP
Der Betriebsrat (ob als Gremium oder als BRM) hat kein Recht in persönliche Daten von Mitarbeitern einzugreifen (Ausnahmen sind im BetrVG geregelt, z.B Einsicht in Bruttolohn- und gehaltslisten).
Der Datenschutz gilt grundsätzlich auch gegenüber Betriebsräten. Soweit der Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben persönlich Daten erhält bzw. benötigt sind entsprechende Ausnahmen im Gesetz geregelt (z.B. Information über Personen im Rahmen von §99 BetrVG). Diese gelten dann als "andere Rechtsvorschrift" im Sinne von §4 BDSG. Grundsätzlich könnte Dir auch ein Recht gemäß §4 BDSG erwachsen, wenn die betroffene Person Dich dazu ermächtigt hat. Allerdings gehören derartige Sachen wie Du sie ansprichst i.d.R. nicht zu Deinen Aufgaben als BRM. In diesem Sinne kann auch kein AN von Dir verlangen bzw. Dich damit beauftragen, "personenbezogene Daten abzuklären". Das ist deren persönliche Aufgabe bzw. die deren Vorgesetzten. Insofern hat die Personalabteilung das Recht Dich abzuweisen. Das bliebe aber im Detail je nach Situation abzuklären.
PS: Den Satz "Weil ich mich aus persönlichem Belangen dafür bestimmt nicht interessiere." kann ich zu dem gesagten in keinen Zusammenhang bringen.... Wofür interessierst Du Dich nicht? Und was steht in dieser E-Mail?
Erstellt am 26.05.2010 um 14:26 Uhr von AxelP
@rkoch
entschuldige meinen ausdruck.
>"Weil ich mich aus persönlichem Belangen dafür bestimmt nicht interessiere." war die aussage der Personalabteilung.
In der E-Mail steht sinngemäß: "Die Bitte um Auskunft, um Einsicht in die Arbeitszeiten, deren Buchung und die Bescheinigung der Krankheitstage."
Da Stunden fehlten und nicht ersichtlich war, wie die Buchung der Stunden vollzogen worden ist.
Jedoch, vielen dank schon mal an euch beide, für die bisherigen Antworten! :-)
Erstellt am 26.05.2010 um 15:15 Uhr von Vannelle
@rkoch
Ich meinte ja nicht das er Datenschutzbeauftragter ist, sondern habe das als Beispiel herangezogen um nur klar zu machen das auch der BR dem Datenschutz unterliegt.
Ansonsten stimme ich Dir voll zu
Erstellt am 26.05.2010 um 16:00 Uhr von rkoch
> "Die Bitte um Auskunft, um Einsicht in die Arbeitszeiten, deren Buchung und die Bescheinigung der Krankheitstage."
und
> Weil ich mich aus persönlichem Belangen dafür bestimmt nicht interessiere."
Ich verstehe das jetzt mal so, das die Personalabteilung Dich darauf verweist, das das entsprechende Informationsrecht nach ihrer Meinung vom BR auszugehen hat (wie in der E-Mail) und sie Dir unterstellen das Du offensichtlich nicht im Mandat des BR handelst.
Und wenn ich das so richtig verstanden habe, dann hat die Personalabteilung auch Recht. Derartige Informationsrechte stehen grundsätzlich dem BR als Gremium zu (welche dieses offenbar mit derartigen eMails auch wahrnimmt), was nicht heisst, das das Gremium Dich nicht beautragen kann diese persönlich wahrzunehmen. Aber dann muss es das auch tun.
Ohne das Dich das Gremium beauftragt steht Dir dieses Recht als einzelnem BRM nicht zu.
Wenn derartige Fehler sich häufen solltet ihr als Gremium der Ursache nachgehen und versuchen diese abzustellen bzw. abstellen zu lassen. Fehlbuchungen können das Vertrauen der MA in die Richtigkeit der Lohnbuchhaltung nachhaltig erschüttern und es sollte in beider Interesse liegen diesen Zustand abzustellen.
Erstellt am 26.05.2010 um 16:15 Uhr von Petrus
@rkoch:
Es könnte sich aber auch um das Anliegen eines MA nach §82(2) handeln. Wenn der MA jetzt aber "AxelP" hinzuzieht...
@Axel:
wenn meine Deutung richtig ist, gibt es zwei Varianten:
1. Der MA geht unter Fortzahlung seiner Bezüge mit Dir gemeinsam zur Personalabteilung.
2. Der MA gibt Dir schriftlich, dass es seine Stundenbuchung nach §82(2) erläutert haben möchte, Dich als BR hinzuzieht und Du auch in seiner Abwesenheit kontrollieren darfst.
Erstellt am 26.05.2010 um 23:03 Uhr von Biber
@AxelP,
die varianten die von Petrus vorgeschlgen wurden scheinen mir auch die gängigste Möglichkeit zu sein dieses Problem welches Du hast zu lösen.
@Vannelle,
das der Datenschutzbeauftragte den BR überwachen muß ist nicht richtig!
Nach BAG, Beschluß vom 11.11.1997 (Az.: 1 ABR 21/97), hat der Datenschutzbeauftragte keine Kontrollbefugnis gegenüber dem BR!
Unabhängig davon unterliegt der BR selbst natürlich auch den Regelungen des BDSG.
Erstellt am 27.05.2010 um 00:13 Uhr von Midnight
@Vannelle
Hier ein kleiner Auszug aus einem Seminar zum BDSG...
-Wenn das BetrVG dem Betriebsrat eine Aufgabe zuweist, liegt damit eine Erlaubnis i. S. d. § 4 BDSG vor.
-Der Arbeitgeber wird in § 80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen
-Dazu gehört ggf. auch die Bereitstellung personenbezogener Daten, sofern sie für die
Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind.
-Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat personenbezogene Daten, die er ihm mitteilen muss, nicht mit der Begründung verweigern, sie unterliegen dem Datenschutz.
-Insbesondere handelt es sich nicht um eine Weitergabe personenbezogener Daten, da der Betriebsrat nicht Dritter im Sinne des BDSG ist.
-Zulässige Nutzungen durch den Betriebsrat wären z. B.:
�� Einblick in die Arbeitszeitkonten, ggf. auch eigene Aufzeichnungen über Mehrarbeit (§ 80 Abs 1 Nr 1: Einhaltung des ArbZG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 und 4: Mitbestimmung über Arbeitszeiten und Mehr- bzw. Minderarbeit);
�� Information über von Einzelmaßnahmen direkt oder mittelbar betroffene Arbeitnehmer (§§ 99 und 102 BetrVG);
�� Einblick in Urlaubszeiten (§ 80 Abs. 1 Nr. 1: Einhaltung des BUrlG und ggf. vorhandener Tarifverträge, § 87 Abs. 1 Nr. 5 Mitbestimmung über Urlaubsregelungen und -vergabe);
�� Einblick in Bruttogehaltslisten (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11: Mitbestimmung bei Entgeltgrundsätzen und leistungsbezogener Entlohnung, ggf. § 80 Abs. 1 Nr. 1: Einhaltung des Tarifvertrags, § 75: Gleichbehandlung);
Erstellt am 27.05.2010 um 09:19 Uhr von rkoch
@Midnight
Vollkommen korrekt, aber bedenke immer noch: das gilt für den BR als Gremium, nicht (zumindest nicht originär) für das einzelne BRM....
Erstellt am 27.05.2010 um 09:30 Uhr von Midnight
@rkoch
Da hast du natürlich vollkommen recht.
Eigentlich müßte der Weg ein anderer sein.