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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Datenschutz

M
mountagung
Jan 2018 bearbeitet

"Gesundheitsgespräche" im Betrieb durch externe Personen


Hallo,

bei uns werden "Gesundheitsgespräche" durch externe Personen geführt, die Einblick in die Personalakte der betroffenen Kollegen und Kolleginnen bekommen. Da hier keine systematische Vorgehensweise vorliegt (Fragebogen, etc) sind wir laut Internetrecherchen nicht in der Mitbestimmung.

Deswegen will ich wissen, ob wir über den Datenschutz eventuell einen Fuß in die Türe bekommen. Ich deute meine weiteren Recherchen wie folgt: §28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG läßt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu, weil diese im Fall der "Gesundheitsgespräche" für die Erfüllung (Planbarkeit der Mitarbeiter bz.w. Kapazitäten) eigener Geschäftszwecke dienen.

ABER: Dürfen diese Daten (Personalakte) ohne Zustimmung des Betroffenen überhaupt an externe Personen gegeben werden???

Würde mich über zahlreiche hilfreiche Informationen freuen.

Grüsse

1.48204

Community-Antworten (4)

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pitsieben

13.01.2012 um 14:26 Uhr

@ mountagung, ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen Betriebsfremde die PA nicht einsehen. Auch Daten des Betriebsarztes dürfen nicht in die PA eingelegt werden. Der Betriebsarzt hat Schweigepflicht auch gegenüber dem AG.

Wer sind denn diese "Externen Oersonen"?

Geht es um ein "Betriebliches Eingliderungsmanagement" (BEM)?

M
mountagung

13.01.2012 um 15:31 Uhr

Nein. Es handelt sich um kein BEM !!! Bei uns werden und wurden seither die alten "Krankenrückkehrgespräche" praktiziert. Seit kurzem ist die externe Person im Boot. Persönlich vorgestellt hat sie sich den Kollegen mit denen ohne Teilnahme und Wissen des BR schon Gespräche erfolgt sind als Personaldienstleister

P
pitsieben

13.01.2012 um 15:46 Uhr

@ mountagung, hier ein Praxistip der ver.di zu Krankenrückkehrgesprächen: "Wenn der Arbeitgeber nicht den Weg formalisierter Krankenrückkehrgespräche beschreitet, sondern die einzelnen Vorgesetzten anweist, möglichst ohne großes Aufsehen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu sprechen, die in den letzten Jahren häufiger Krankheitszeiten gehabt haben, sollte Folgendes geschehen: Zwischen den Betroffenen und dem Betriebsrat muss ein möglichst schneller und wirksamer Kontakt hergestellt werden. Die Betroffenen sollten sich offiziell an den Betriebsrat im Wege einer Beschwerde nach § 85 BetrVG wenden. Der Betriebsrat hat sich dann darum zu kümmern und dafür zu sorgen, dass solche Dinge abgestellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Vorgesetzten – mit oder ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers – versuchen, in die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen einzudringen, etwa dadurch, dass versucht wird, die Krankheitsursache und ihre Auswirkungen für die Zukunft festzustellen. Übrigens: Es muss keineswegs der Vorgesetzte sein, der sich bemüht, entsprechende Feststellungen über Krankheitsbilder zu treffen. Es gibt auch (ohne eine generelle Verdächtigung aussprechen zu wollen) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die sich in dieser Hinsicht betätigen. Vorgekommen ist so etwas jedenfalls schon. Wird der Betriebsrat darauf aufmerksam, dass bestimmte Vorgehensweisen verfolgt werden, sollte er sich nicht scheuen, das Thema in einer Betriebsversammlung anzusprechen; gegebenenfalls unter Einladung eines gewerkschaftlichen Referenten, der über die mit Krankenrückkehrgesprächen zusammenhängenden Probleme informiert und die Beschäftigten über ihre Rechte aufklärt. Mitunter hilft schon ein solch offensives Vorgehen."

G
gironimo

13.01.2012 um 16:27 Uhr

Auch die sogenannten "Krankenrückkehrgespräche" dienen ja angeblich dazu, gesundheitliche Problemfelder in Bezug auf die Arbeit aufzuspüren und ggf. Abhilfe zu schaffen. So gesehen gäbe es schon einen Ansatz über den § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG; und natürlich auch über die Nummer 6 (Technische Einrichtungen....). Da geht es ja nicht nur darum, ob eine Erfassung von Daten gemäß Datenschutz zulässig ist, sondern eben auch um eine Einigung zwischen AG und BR über die Auswertung, Nutzung; Zugriffsrechte u.s.w.

Schließlich wäre auch der Fragebogen selbst mitbestimmungspflichtig ( § 94 BetrVG)

Es gibt also genügend Ansatzpunkte, um den AG aufzufordern, seine Handlungen zu unterlassen und zunächst eine Einigung mit dem BR herbeizuführen.

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