Erstellt am 20.06.2021 um 23:44 Uhr von celestro
Die BV muss eingehalten werden. Wenn der AG (oder das Lohnbüro) nicht mitmacht, schaltet auf Kosten des AG einen Rechtsanwalt ein.
Erstellt am 21.06.2021 um 08:23 Uhr von Kratzbürste
Würde ich auch so. sehen. Fragt sich nur, ob die Aussage in der BV korrekt ist (fehlt vielleicht die Angabe Brutto oder Netto?).
Aber wenn sich BR und AG einig sind, hat sich die Abrechnungsstelle nicht quer zu Stellen. Fordert den AG auf, entsprechende Anweisungen zu erteilen.
Erstellt am 21.06.2021 um 08:57 Uhr von Pickel
" schaltet auf Kosten des AG einen Rechtsanwalt ein."
Der BR ist in Sachen Kurzarbeitergeld -Aufstockung allerdings nicht in der Mitbestimmung (Tarifsperre). Fraglich daher, wie der Fall vor Gericht ausgehen würde,
Erstellt am 21.06.2021 um 10:01 Uhr von UdoWoe
@Pickel: Wieso ist da eine Tarifsperre? Wenn der AG, wie bei uns das freiwillig anbietet oder man dies als BR aushandelt, dann kann (und sollte) der AG auch aufstocken können.
@Jenni: Habt ihr 100% Kurzarbeit oder weniger? Das war nämlich bei uns der Fall und da kamen sehr kuriose Auszahlungsbeträge raus. Wir haben da auch sehr lange rechechieren und rechnen müssen.
Weitere Frage: Wie kann es sein, so deine Aussage Jenni, das jemand mehr als 90% des Nettogehaltes bei Kurzarbeitergeld ausgezahlt bekommt? Diese Aussage wundert mich etwas. Dann würde nämlich in Zukunft niemand mehr arbeiten wollen und es wird nur noch Kurzarbeit gemacht (sofern dies natürlich nachgewiesen werden kann und dies entsprechenden Gesetze und Verordnungen noch in Kraft sind.... Nur für alle Kritiker, ich berücksichtige natürlich die Gesetzes-Lage....).
Erstellt am 21.06.2021 um 10:34 Uhr von celestro
"Fraglich daher, wie der Fall vor Gericht ausgehen würde,"
Wo steht in meinem Post etwas von "Gericht"?
Erstellt am 21.06.2021 um 10:39 Uhr von Jenni
Vielen Dank für die vielen Antworten.
@Pickel: Bei uns gibt es keinen Tarifvertrag
@UdoWoe: Die Kurzarbeit ist sehr unterschiedlich bei den Mitarbeiter. Viele haben nur 10% und vereinzelte 30 - 50%. Der Großteil bei uns sind Teilzeitkräfte, ich habe beispielsweise 137 Stunden im Monat und im April waren davon 15,5 Stunden Kurzarbeit. Aufgrund dessen, das wir nur so wenig Stunden Kurzarbeit haben und das Kurzarbeitergeld ja Steuer- und Sotialversicherungsfrei ist, haben die Kollegen mit den 10% Kurzarbeit am Ende des Monats mindestens 90% von ihrem vorherigen Netto erreicht. Desdo geringer das Brutto ist, desdo weniger Abzüge hat man.
Uns geht es ja auch nicht darum, das man nachher mehr Netto hat als vorher, das ist ja auch nicht der Sinn der Sache. Aber ohne Aufstockung wäre es gerade für unsere Alleinstehenden oder Alleinerziehenden problematisch zu überleben.
Erstellt am 21.06.2021 um 10:46 Uhr von celestro
Naja ... wenn jemand nur 10% KA hat, würde ich spontan nachvollziehen können, wieso da nicht aufgestockt wird.
"Aber ohne Aufstockung wäre es gerade für unsere Alleinstehenden oder Alleinerziehenden problematisch zu überleben."
Sorry, aber an dieser Aussage habe ich ziemliche Zweifel. Man sollte immer etwas Reserve haben bzw. dürfte man da ggf. Anspruch auf Geld über die sozialen Sicherungssysteme haben.
Klar ... erst einmal soll der AG zahlen, was er aufgrund der BV zahlen muss.
Erstellt am 21.06.2021 um 10:52 Uhr von Kjarrigan
Also ist das Problem jetzt geklärt?
Natürlich kann es sein, dass bei nur geringer Kurzarbeit (knapp über 10 %) ein Netto Lohn inkl Kurzarbeitergeld > 90 % des ursprünglichen Netto erzielt werden.
DAs Lohnbüro MUSS halt den Vergleich "errechnen" und gegenüberstellen. Wenn die 90 % netto erreicht werden ist gut andernfalls muss eine Aufstockung erfolgen.
Erstellt am 21.06.2021 um 11:01 Uhr von Relfe
kommt es nicht darauf an, was konkret in der BV geregelt ist?
wenn in der BV steht, dass das KA-Geld auf 90% aufgestockt wird, dann ist es egal ob ich 10% oder 100% KA geleistet habe, es ist immer dieser Anteil aufzustocken.
Wenn es um den Endbetrag geht (KA-Geld plus Arbeitsentgelt) dann nur, wenn das gesamte Endgelt die 90% nicht erreicht, netto oder brutto, ja nach BV.
Wobei der AG das ja bereits anerkannt hat, dass die AN zu wenig bekommen haben, da ist es anscheiend geklärt zwischen An und AG.
Der AG muss jetzt das Lohnbüro anweisen entsprechend neu zu berechenen.
Erstellt am 21.06.2021 um 11:33 Uhr von Dummerhund
@Relfe
Selbiges wollte ich auch gerade schreiben. Es kommt auf den Inhalt und Wortlaut dieser BV an.
Erstellt am 21.06.2021 um 11:48 Uhr von Jenni
Der genaue Wortlaut in der BV ist:
"Diejenigen Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes auf 90% der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach §106 SGB III."
Dann wird es denke ich mal auf eine Geltendmachung aller Mitarbeiter die in Kurzarbeit waren hinaus laufen. Aktuell kann keiner zu 100% nachvollziehen wieviel Geld das im Endeffekt ausmachen würde. Bis 80% ist es ja steuer- und sozialversicherungsfrei und die restlichen 10% müssen dann wieder steuer- und sozialversicherungspflichtig sein.
Der AG hat dem Steuerbüro bereits mitgeteilt das die Berechnung nicht korrekt ist, wo die Aussage kam das sie es anders aber nciht berechnen können. Ihr Programm wäre auf dem aktuellsten Stand und die Infos von Datev mit von Anfang März diesen Jahres bezüglich der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes wären angeblich alle überaltet.
Erstellt am 21.06.2021 um 12:03 Uhr von UdoWoe
Es wird aber nur der KA-Anteil auf 90% des "üblichen" Nettos aufgestockt. Das Normale Gehalt wird ganz normal errechnet. Sollte man auch bedenken.
Was ich noch schlimmer an der Sache finde, unabhängig von dieser Diskussion, dass zwar das KA-Geld Steuerfrei ausgezahlt wird, aber der AN verpflichtend eine Steuererklärung machen muss. Dann wird es nochmals zu Überraschungen kommen.
Wir als BR haben dahingehend unsere MA darauf aufmerksam gemacht. Also den MA anraten, nicht alles ausgeben sondern etwas nebenhinlegen (Ich weis, bei manchen Gehältern und der Diskussion Alleinerziehend ist das schwierig).
Zu deiner letzten Äußerung bezüglich Update in Datev würde ich sagen, dann wird das Lohnbüro wohl alles Gehälter nochmals nachrechnen müssen, wenn das neue Update mit den aktuellen Zahlen kommt. Eigentlich ist Datev doch immer aktuell. Bin über diese Aussage etwas verwundert....
Erstellt am 21.06.2021 um 13:26 Uhr von UdoWoe
Ich habe gerade mal meinen Steuerberater angerufen. Dieses Steuerbüro macht auch Gehaltsabrechnungen. Die bestätigten mir, was ich schon vermutet und auch gepostet hatte, dass Datev regelmäßig Updates zu Verfügung stellt. Zum Teil mehrere Updates pro Woche.
Wo es zu vereinzelten (!) Probleme kam, war am Anfang bei den individuellen Aufstockungen. Aber die Verantwortung liegt dann beim Lohnbüro 1. die Lohnabrechnung korrekt zu erstellen und 2., sollte es zu Fehler kommen sein, diese im Nachhinein zu korrigieren.
Erstellt am 21.06.2021 um 14:27 Uhr von ganther
ich finde die Formulierung "das das vom Arbeitsamt gezahlte Kurzarbeitergeld auf 90% vom Arbeitgeber aufgestockt wird" maximal auslegungsfähig. Da ist eigentlich nicht klar was genau gemeint war.... aber wenn AG und BR nun ein gemeinsames Verständnis haben, soll das Lohnbüro halt umsetzen. Und dafür hat der AG zu sorgen und nicht der BR. Also tretet dem AG auf die Füße, damit er die flott macht
Erstellt am 22.06.2021 um 07:46 Uhr von Jenni
Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen und die Nachfrage beim Steuerbüro. Wir werden dem Steuerbüro den Hinweis mit den vielen Updates geben und das sie es nochmal neu berechnen sollen. Wenn nicht werden wir die Mitarbeiter zur Geltendmachung aufrufen, ggf. mit Vollmachten kümmern wir uns dann drum.
@UdoWoe: Unsere Mitarbeiter wurden alle bei der "Vorstellung" der BV daraufhin gewiesen das wenn sie Kurzarbeit machen, im nächsten Jahr auch eine Steuererklärung machen müssen. Es haben sich einige Mitarbeiter freiwillig gemeldet für die Kurzarbeit, zum Großteil reichen diese Meldungen aus, so das nur gelegentlich mal jemand ohne Freiwilligkeit genommen werden muss.
Bezüglich der eventuellen Steuernachzahlungen haben wir unseren Mitarbeitern aus dem Netz einen Progressionsvorbehalt-Rechner geschickt, damit jeder schauen kann was für eine Steuermehrbelastung sie haben. Und der Tip, das sie den Aufstockungsbetrag nach Möglichkeit zur Seite legen sollen fürs nächste Jahr.
Erstellt am 22.06.2021 um 10:16 Uhr von celestro
"Wenn nicht werden wir die Mitarbeiter zur Geltendmachung aufrufen, ggf. mit Vollmachten kümmern wir uns dann drum."
Das mit den Vollmachten dürfte mAn nicht funktionieren:
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/R/rechtsfaehigkeit.html
ich denke nicht, das man dem BR als ein Organ die notwendigen Vollmachten überhaupt erteilen könnte.