Erstellt am 26.03.2009 um 05:45 Uhr von kriegsrat
der betriebsrat sollte beschließen, einen sachverständigen (§80 BetrVG)zu den verhandlungen hinzuzuziehen
ohne zustimmung des betriebsrats gibt es keine kurzarbeit, deshalb hätte der AG auch ein problem, der hinzuziehung eines sachverständigen nicht zuzustimmen
mit diesem thema sollte man sich nicht alleine herumschlagen, dazu ist es zu komplex.....
Erstellt am 26.03.2009 um 09:39 Uhr von rolfo2
du kannst aber auch nicht die Einführung von Kurzarbeit behindern indem du die BV nicht machst weil der AG die Aufstockung nicht bezahlen will. Ist es tarifvertraglich geregelt ist das sowieso ok. Das prüft aber auch die AfA. Wenn nicht, einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
Du musst dir erst mal die Frage stellen: Gilt bei euch überhaupt der Tarifvertrag ?
Erstellt am 26.03.2009 um 15:18 Uhr von mic34
@lady,
1. hat der AG natürlich die Möglichkeit die Zustimmung des BR über die Einigungsstelle zu erwirken. Dazu müsste er die Verhandlungen für gescheitert erklären. Bei Deinen bisherigen Infos kann ich das jedoch noch nicht erkennen, denn es reicht nicht aus einfach nein zu sagen.
2. wenn der AG nur das KUG zahlen müsste wenn die Arge KUA ablehnt, dann würde er das Risiko für seine Versäumnisse auf die AN übertragen. Ich denke da hätte er auch vor der Einigungstelle Probleme.
3. Ist es der Arge egal, ob der AG das KUG aufstockt.
4. Kostet ein Einigungsstellenverfahren auch ein hübsches Sümmchen, da würd ich euren AG mal drauf hinweisen.
5. Ihr seid hier in einer recht guten Position und ihr solltet euch nicht einschüchtern lassen.
6. gebe ich Kriegsrat vollkommen recht, es ist ein komplexes und schwieriges Thema (auch nicht jede Arge kennt sich immer in der aktuellen Rechtslage 100% ig aus) >> also auf jeden Fall beraten lassen.
Gruß
mic34
Erstellt am 26.03.2009 um 20:45 Uhr von lady
Hallo mic34,
das hilf mir schon ein wenig weiter.
Problematisch ist allerdings, dass uns mit der Auflösung unseres kleinen gallischen Dorfes gedroht wird. Da wir eh ein Dorn im Auge sind, ist das nicht ganz unrealistisch.
1. Kann der AG irgendwann im Laufe der Verhandlungen abrechen und sagen er verzichtet bei uns auf KA und geht zu Kündigungen einzelner MAs über oder gar zur Schließung userer Betriebsstätte?
Leider hat sich herausgestellt dass unser paar MAs nicht sehr mutig sind und vermutlich auf eine BV verzichten wollen - ich werde mich hier nicht dagegen stellen - statt dessen lieber ihr Heil in Einzelabsprachen suchen möchten. Es gibt sogar schon Anfragen, ob es möglich ist auf Einzelvertragsebene eine BV zu umgehen.
danke gruss
lady
Erstellt am 27.03.2009 um 17:00 Uhr von mic34
Hallo lady,
also um eine BV kommt ihr nich rum, denn ohne BV keine KUA. Über Änderungskündigung bei jedem MA geht es nur in BR losen Betrieben.
Natürlich kann ein Unternehmen eine Betriebsstätte schliessen wenn sie das will "unternehmerische Freiheit".
Das ist aber nicht mal eben geschehen, denn dann müssen sie in Verhandlungen mit euch treten über Interessenausgleich und Sozialplan. Viell. will euch der AG nur Angs machen damit ihr schnell unterschreibt.
Die MA müssen ja nich mutig sein, dafür ist der BR da!
Ihr könnt auch für das Unternehmen KUA beantragen.
Wie gesagt nehmt euch Beratung, dann sieht die Welt schon anders aus. Das ist schliesslich euer Recht und wenn die euren Betrieb schließen wollen tun die das sowieso.
Gruß
mic34
Erstellt am 27.03.2009 um 17:34 Uhr von lady
hallo mic34,
danke für deine aufmunterung. eine frage habe ich noch:
ich habe jetzt gelesen, dass sozialplan und interessenausgleich nur unter bestimmten bedingungen gelten. das unternehemen hat 180 MA, unser standart aber nur 12. wir werden hier also keine massenentlassung darstellen. oder habe ich da irgendetwas völlig missverstanden? muss der auf jeden fall durchgeführt werden, weil wir einen BR haben? gibt es einen § dafür?
danke dir schon mal und schönes wochenende
lady
Erstellt am 29.03.2009 um 17:20 Uhr von mic34
hallo lady,
so pauschal kann ich das nicht beantworten. Grundsätzlich sind Sozialplan und Interessenausgleich abhängig von der betroffenen Mitarbeiterzahl siehe § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Die Frage ist ob allein euer Betrieb betroffen ist, oder nicht. Das müsste zunächst geprüft werden. Sollten weitere Betriebe betroffen sein ist wahrscheinlich der GBR originär zuständig. Aber wie gesagt, das ist ein ziemlich komplexes Thema, deshalb immer wieder der Rat, lasst euch anwaltlich beraten. Über ein solches Forum kann man da nicht viel machen.
Schreib mal wieder wie es bei euch läuft.
gruß
Mic34
Erstellt am 22.04.2009 um 10:34 Uhr von ladie
hallo an alle interessierten,
und so geht es weiter: habe anwaltliche beratung genehmigt bekommen und erhalten.
wir sind noch in verhandlungen. aber ich denke, es wird auf die eingungsstelle herauslaufen.
im rest des des betriebes - ohne betriebsrat - wird inzwischen kurzgearbeitet (einzelgespräche + änderungskündigungen)
es gab sogar schon eine fristlose kündigung wegen verweigerung der kurzarbeit.
ist das zulässig? würde hier nicht hintenrum das künidigungsschutzgesetz ausgehebelt?
grüße
lady