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Anhörung bei Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit

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ichbinich66
Jun 2021 bearbeitet

Hallo an alle, ich hätte mal eine Frage. Ein Mitarbeiter ging offiziell in Rente. Nach kurzer Auszeit arbeitet er nun wieder 2-3 mal im Monat in der Firma. Wir vom Betriebsrat haben eine Anhörung angefordert. Zur Antwort bekamen wir allerdings das: es handelte sich hierbei nicht um eine Neueinstellung und die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus – siehe BAG, Beschluß vom 25.01.2005 – 1 ABR 59/03.

Was sagt ihr dazu. Vielen Dank für die Antworten.

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Community-Antworten (14)

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kratzbürste

18.06.2021 um 09:54 Uhr

Du schreibst "kurze Auszeit". Wenn der Kollege natürlich in dieser Zeit nur Urlaub hatte. Dann besteht ja das Arbeitsverhältnis nahtlos weiter.

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UdoWoe

18.06.2021 um 10:02 Uhr

Wir erhalten auch bei einer Arbeitszeitverminderung eine Anhörung. Wir haben oft, dass Kolleginnen und Kollegen die in Rente gehen, anschließend weiterarbeiten. Wir erhalten IMMER eine Anhörung. Entweder, dass diese "Neu" eingestellt werden oder dass diese eine Änderung des Arbeitsvertrages mit verminderter Stundenzahl (und entsprechend angepasstem Gehalt) erhalten. Ich würde nochmals weitersuchen, ob es nicht neuere, anderslautende Urteile gibt.

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XYZ68

18.06.2021 um 10:31 Uhr

Ihr seid doch zumindest bei der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit in der Mitbestimmung und benötigt somit auch eine Anhörung.

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Relfe

18.06.2021 um 10:44 Uhr

der Kollege ging in Rente --> AV beendet nach kurzer Auszeit? --> er ist in Rente, das ist keine Auszeit vom AV danach arbeitet er wieder 2-3x im Monat --> neues AV in Rente gehen ist keine "einvernehmliche Reduzierung der Arbeitszeit"

für mich ist das ein neues AV und somit muss der BR angehört werden.

M
Matze

18.06.2021 um 11:51 Uhr

@Relfe, warum endet der Arbeitsvertrag mit Rentenalter? Ein unbefristeter Arbeitsvertrag muss gekündigt werden, auch wenn man in Rente geht. Es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht eine Altersregelung vor. Zur Weiterbeschäftigung wäre dann eine Vetragsänderung nötig und der BR anzuhören.

C
celestro

18.06.2021 um 11:55 Uhr

R
Relfe

18.06.2021 um 12:18 Uhr

meine Annahme beruhte auf der Angabe des Strangerstellers: Ein Mitarbeiter ging offiziell in Rente

er schrieb nicht: ein MA hat das Renteneintrittsalter erreicht.

@Celestro / @Matze ich habe gelesen:

  • gilt nur für AV die automatisch enden mit Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Verlängerung muss vor Erreichen des Eintritts in die Regelaltersgrenze abgeschlossen werden
  • der BR ist in der Mitbestimmung und muss rechtzeitig informiert werden

unabhängig davon: der BR ist immer in der Mitbestimmung, wenn der AV mit Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch endet. Egal ob vorher eine Verlängerung vereinbart werden soll oder im nachhinein ein neuer AV entsteht.

C
Catweazle

18.06.2021 um 14:59 Uhr

relfe, Arbeitsverträge sind mitbestimmungsfrei. Der BR muss nicht einmal angehört werden.

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DummerHund

18.06.2021 um 15:21 Uhr

Bin ja selber gerade Zwangsweise dabei in Rente gehen zu müssen. Mir selbst wurde von der Deutschen Rentenversicherung gesagt das ich nicht kündigen brauch wenn die Rente bewilligt wird und auch der AG muß mich nicht zwingend Kündigen. Ich würde den lediglich als Kateileiche bei dem AG enden.

K
Kjarrigan

18.06.2021 um 15:30 Uhr

Nach § 99 BetrVg ist der BR vor JEDER Einstellung zu unterrichten und seine Zustimmung einzufordern. Hier streiten sich jetzt BR und AG BR sagt, durch den Renteneintritt ist es zu einer Unterbrechung und Beendigung des AV gekommen. Sollte das zutreffen ist die erneute Beschäftigung eine Einstellung Der Ag behauptet, es gäbe keine Unterbrechung und Beendigung, sondern NUR eine Reduzierung der Stunden. Als BR würde ich den AG auffordern, für seine Behauptung Beweise z.B. in Form der Vorlage des AV zu erbringen. Sollte der AG dieses nicht beweisen können / wollen - kann der BR klage vor dem ArbG erheben, da muss der AG dieses dann dem Richter erklären / beweisen.

R
Relfe

18.06.2021 um 15:55 Uhr

@Catwaelze

der Link von @celestro https://www.weka.de/betriebsrat-personalrat/nur-mit-betriebsrat-befristung-statt-rente/

wenn der AV bei Erreichen des Renteneintrittalters automatisch endet, dann ist der BR in der Mitbestimmung wenn der AV verlängert wird.

Entschließen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur befristeten Verlängerung, liegt darin eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG. Das bedeutet, dass der Betriebsrat hier beteiligt werden muss.

§ 41 Satz 3 SGB VI gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum Beginn des Renteneintrittsalters vorsieht.

C
Catweazle

18.06.2021 um 16:44 Uhr

Relfe, im Zuge der Vertragsfreiheit kann der Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne BR-Beteiligung abschließen wie er lustig ist. Lediglich bei einer Einstellung muss der BR angehört werden. Von Mitbestimmung ist im 99er keine Rede. Weka mag das anders sehen. Man sollte sich überlegen ob es Sinn macht sich mit dieser Seite zu beschäftigen.

C
celestro

18.06.2021 um 16:53 Uhr

"Von Mitbestimmung ist im 99er keine Rede."

räusper

Überschrift des § 99 BetrVG:

Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

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DummerHund

18.06.2021 um 19:38 Uhr

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