Erstellt am 18.06.2021 um 07:54 Uhr von Kratzbürste
Du schreibst "kurze Auszeit". Wenn der Kollege natürlich in dieser Zeit nur Urlaub hatte. Dann besteht ja das Arbeitsverhältnis nahtlos weiter.
Erstellt am 18.06.2021 um 08:02 Uhr von UdoWoe
Wir erhalten auch bei einer Arbeitszeitverminderung eine Anhörung.
Wir haben oft, dass Kolleginnen und Kollegen die in Rente gehen, anschließend weiterarbeiten. Wir erhalten IMMER eine Anhörung. Entweder, dass diese "Neu" eingestellt werden oder dass diese eine Änderung des Arbeitsvertrages mit verminderter Stundenzahl (und entsprechend angepasstem Gehalt) erhalten.
Ich würde nochmals weitersuchen, ob es nicht neuere, anderslautende Urteile gibt.
Erstellt am 18.06.2021 um 08:31 Uhr von xyz68
Ihr seid doch zumindest bei der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit in der Mitbestimmung und benötigt somit auch eine Anhörung.
Erstellt am 18.06.2021 um 08:44 Uhr von Relfe
der Kollege ging in Rente --> AV beendet
nach kurzer Auszeit? --> er ist in Rente, das ist keine Auszeit vom AV
danach arbeitet er wieder 2-3x im Monat --> neues AV
in Rente gehen ist keine "einvernehmliche Reduzierung der Arbeitszeit"
für mich ist das ein neues AV und somit muss der BR angehört werden.
Erstellt am 18.06.2021 um 09:51 Uhr von Matze
@Relfe, warum endet der Arbeitsvertrag mit Rentenalter?
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag muss gekündigt werden, auch wenn man in Rente geht. Es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht eine Altersregelung vor. Zur Weiterbeschäftigung wäre dann eine Vetragsänderung nötig und der BR anzuhören.
Erstellt am 18.06.2021 um 09:55 Uhr von celestro
das von Matze gesagte findet man nochmal hier:
https://www.weka.de/betriebsrat-personalrat/nur-mit-betriebsrat-befristung-statt-rente/
Erstellt am 18.06.2021 um 10:18 Uhr von relfe
meine Annahme beruhte auf der Angabe des Strangerstellers:
Ein Mitarbeiter ging offiziell in Rente
er schrieb nicht: ein MA hat das Renteneintrittsalter erreicht.
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@Celestro / @Matze
ich habe gelesen:
- gilt nur für AV die automatisch enden mit Erreichen der Regelaltersgrenze
- Verlängerung muss vor Erreichen des Eintritts in die Regelaltersgrenze abgeschlossen werden
- der BR ist in der Mitbestimmung und muss rechtzeitig informiert werden
unabhängig davon:
der BR ist immer in der Mitbestimmung, wenn der AV mit Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch endet. Egal ob vorher eine Verlängerung vereinbart werden soll oder im nachhinein ein neuer AV entsteht.
Erstellt am 18.06.2021 um 12:59 Uhr von Catweazle
relfe, Arbeitsverträge sind mitbestimmungsfrei. Der BR muss nicht einmal angehört werden.
Erstellt am 18.06.2021 um 13:21 Uhr von Dummerhund
Bin ja selber gerade Zwangsweise dabei in Rente gehen zu müssen. Mir selbst wurde von der Deutschen Rentenversicherung gesagt das ich nicht kündigen brauch wenn die Rente bewilligt wird und auch der AG muß mich nicht zwingend Kündigen. Ich würde den lediglich als Kateileiche bei dem AG enden.
Erstellt am 18.06.2021 um 13:30 Uhr von Kjarrigan
Nach § 99 BetrVg ist der BR vor JEDER Einstellung zu unterrichten und seine Zustimmung einzufordern.
Hier streiten sich jetzt BR und AG
BR sagt, durch den Renteneintritt ist es zu einer Unterbrechung und Beendigung des AV gekommen. Sollte das zutreffen ist die erneute Beschäftigung eine Einstellung
Der Ag behauptet, es gäbe keine Unterbrechung und Beendigung, sondern NUR eine Reduzierung der Stunden.
Als BR würde ich den AG auffordern, für seine Behauptung Beweise z.B. in Form der Vorlage des AV zu erbringen.
Sollte der AG dieses nicht beweisen können / wollen - kann der BR klage vor dem ArbG erheben, da muss der AG dieses dann dem Richter erklären / beweisen.
Erstellt am 18.06.2021 um 13:55 Uhr von Relfe
@Catwaelze
der Link von @celestro
https://www.weka.de/betriebsrat-personalrat/nur-mit-betriebsrat-befristung-statt-rente/
wenn der AV bei Erreichen des Renteneintrittalters automatisch endet, dann ist der BR in der Mitbestimmung wenn der AV verlängert wird.
Entschließen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur befristeten Verlängerung, liegt darin eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG. Das bedeutet, dass der Betriebsrat hier beteiligt werden muss.
§ 41 Satz 3 SGB VI gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum Beginn des Renteneintrittsalters vorsieht.
Erstellt am 18.06.2021 um 14:44 Uhr von Catweazle
Relfe, im Zuge der Vertragsfreiheit kann der Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne BR-Beteiligung abschließen wie er lustig ist. Lediglich bei einer Einstellung muss der BR angehört werden. Von Mitbestimmung ist im 99er keine Rede. Weka mag das anders sehen. Man sollte sich überlegen ob es Sinn macht sich mit dieser Seite zu beschäftigen.
Erstellt am 18.06.2021 um 14:53 Uhr von celestro
"Von Mitbestimmung ist im 99er keine Rede."
*räusper*
Überschrift des § 99 BetrVG:
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Erstellt am 18.06.2021 um 17:38 Uhr von Dummerhund
Hab dazu mal was im Netz gefunden:
https://rentenbescheid24.de/endet-ein-arbeitsverhaeltnis-bei-bezug-einer-rente-automatisch/