@quaddriver,
Das Schöne an WAF Senminaren ist, das man (n) immer genug futter hat um wieder zu kommen, egal wie schön billig die mitbewerber sind..... und egal wie schnell und wie weit !!!!!!
Einwand:
"Die ganze Firma muss Kosten sparen"
Argumente:
Jedes Betriebsrats-Mitglied ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, sich die notwendigen Grundkenntnisse für die Betriebsrats-Arbeit anzueignen (BAG, 21. 4. 1983, 6 ABR 70/82).
Außerdem zeigt die aktuelle politische Diskussion, wie wichtig eine gute Ausbildung für den Wirtschaftsstandort ist. Das gilt auch für Betriebsräte - nur ein gut ausgebildeter Betriebsrat ist ein wertvoller Gesprächspartner für den Arbeitgeber!
Seitenanfang
Einwand:
"Ein Seminar im Jahr pro Betriebsrats-Mitglied reicht!"
Argumente:
Die Arbeitswelt wird immer komplexer. Ein guter Betriebsrat muss daher eine solide Grundlagenausbildung für alle Mitglieder gewährleisten und zusätzlich arbeitsteilig wichtige Problemfelder im Betrieb bearbeiten. Schon daraus ergibt sich, dass generell eine Seminarwoche pro Jahr gar nicht ausreichen kann. Der Betriebsrat benötigt einen hohen Informationsstand
(BAG, 11. 7. 72, AP Nr. 1 1972).
Seitenanfang
Einwand:
"Es soll immer nur ein Betriebsrats-Mitglied zur selben Zeit zum Seminar fahren."
Argumente:
Das ist nicht unbedingt sinnvoll, da es gerade bei komplizierten betrieblichen Sachverhalten sinnvoll ist, gemeinsam ein Seminar zu belegen, anstatt den Seminarbesuch zeitlich zu strecken.
Zudem lassen sich so Fahrtkosten sparen. Der Arbeitgeber hat bei Meinungsverschiedenheiten über den Seminartermin die Möglichkeit, die Einigungsstelle zu kontaktieren.
Seitenanfang
Einwand:
"Am Ende der Amtszeit ist der Seminarbesuch nicht mehr erforderlich"
Argumente:
Dem stimmt die Rechtsprechung zu - es sei denn es besteht ein akutes betriebliches Problem. Gemeint ist damit der Zeitraum ab Mitte Dezember 2009, sofern die Neuwahl im gesetzlich vorgesehenen Wahlzeitraum von März bis Mai 2010 stattfindet. Dies gilt entsprechend auch für künftige Wahlperioden. Wahlvorstandsschulungen sind davon selbstverständlich ausgenommen.
Seitenanfang
Einwand:
"Das Betriebsratsmitglied kann in einer Amtszeit nur drei, maximal vier Wochenseminare besuchen"
Argumente:
Das ist ein Missverständnis: Diese Regelung gilt für den Seminarbesuch nach § 37 Abs. 7, also für Seminare, die für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich, sondern lediglich geeignet sind. Bei diesen Seminaren muss der Arbeitgeber auch nicht die Seminarkosten tragen. Es handelt sich also um zusätzliche Seminare mit einer ganz anderen Rechtsgrundlage.
Bei Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG entscheidet das Betriebsratsgremium im Rahmen der Rechtsprechung selbst, wie viele Seminare es in der momentanen Situation für erforderlich hält.
Seitenanfang
Einwand:
"Das Hotel ist zu teuer"
Argumente:
W.A.F.-Seminare haben im Vorfeld in den Hotels günstige Preise ausgehandelt, von denen der Arbeitgeber profitiert! Ansonsten trägt ein angenehmer Rahmen sicher zum Seminarerfolg bei. Das wird bei Management-Seminaren genauso gehandhabt.
Seitenanfang
Einwand:
"Das Seminar ist zu teuer"
Argumente:
Selbstverständlich muss der Betriebsrat die Verhältnismäßigkeit der Kosten im Auge behalten. Der Betriebsrat hat aber auch eine Verantwortung gegenüber den Arbeitnehmern. Deshalb muss er sich fachlich qualifizieren, um die Arbeitnehmerinteressen wirkungsvoll vertreten zu können.
Seitenanfang
Einwand:
"Wenn der Betriebsrat hohe Bildungskosten verursacht, bleibt kein Geld mehr für andere innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen oder andere Veranstaltungen für die Arbeitnehmer"
Argumente:
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun - für den Seminarbesuch des Betriebsrats gibt es einen eigenständigen Rechtsanspruch nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Seitenanfang
Einwand:
"Betriebsrats-Mitglieder fahren weniger wegen der Seminarinhalte zum Seminar, sondern weil sie der Freizeitwert des Seminarortes interessiert"
Argumente:
Es ist harte Arbeit, sich den ganzen Tag über theoretisch mit neuen Lernfeldern auseinander zu setzen! Ein angenehmer Rahmen als Ausgleich wirkt wie ein Katalysator und trägt nachweislich zum Lernerfolg bei. Trotzdem - das Seminar steht im Vordergrund!
Seitenanfang
Einwand:
"Seminare des Arbeitgeberverbandes werden für den Arbeitgeber kostenfrei angeboten und sollen deshalb vom Betriebsrat bevorzugt besucht werden"
Argumente:
Welche Seminare die Betriebsrats-Mitglieder besuchen, entscheidet der Betriebsrat. Er muss dabei zwar auf die Verhältnismäßigkeit der Kosten achten, aber in erster Linie ist die Beurteilung des Seminars und die Frage, ob dieses Seminar das Richtige ist, um dem Betriebsrat bei der Bewältigung seiner Aufgaben zu helfen, das entscheidende Auswahlkriterium.
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, preisgünstigere oder gar kostenlose Seminare der Arbeitgeberverbände oder ihnen nahe stehender Bildungseinrichtungen zu besuchen, sondern hat Anspruch auf neutrale Informationen.
Seitenanfang
Einwand:
"Seminarbesuche sind bei Personalmangel nicht möglich"
Argumente:
Klar, dass während der betrieblichen Saisonspitze und der Urlaubszeit die Betriebsratsmitglieder nur in begründeten Ausnahmefällen zum Seminar fahren - z. B. im Einzelhandel im Weihnachtsgeschäft. Ansonsten entscheidet der Betriebsrat über die zeitliche Lage des Seminars. Der Arbeitgeber hat bei Meinungsverschiedenheiten die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen.
Seitenanfang
Einwand:
"Ein Seminar am Firmenort würde die Hotelübernachtung überflüssig machen und außerdem Fahrtkosten sparen"
Argumente:
Ein solches Seminar muss erst mal konkret angeboten werden, und es muss dort freie Plätze geben. Darüber hinaus müssen die Seminarinhalte und die Seminarqualität vergleichbar sein.
Das beurteilt der Betriebsrat. Und: Ein Seminar vor Ort ohne Übernachtung würde den Seminarerfolg nicht unerheblich schmälern, da der sehr wichtige Erfahrungsaustausch mit Betriebsratskollegen aus anderen Bereichen außerhalb der offiziellen Arbeitszeiten entfiele! Zudem gewinnt der Teilnehmer nicht den nötigen Abstand vom Alltag, um in Ruhe zu lernen.
Durch die tägliche An- und Abreise entstehen darüber hinaus zusätzlicher Stress und Überstundenprobleme.
Seitenanfang
Einwand:
"Der Arbeitgeber muss den Seminarbesuch genehmigen"
Argumente:
Das ist in § 37 Abs. 6 nicht vorgesehen. Voraussetzung für den Seminarbesuch ist ein ordnungsgemäß gefasster Entsendebeschluss durch das Betriebsrats-Gremium, das über die Erforderlichkeit des Schulungsbedarfs im Rahmen der Rechtsprechung selbständig und verantwortungsbewusst entscheidet.