Erstellt am 18.08.2008 um 13:28 Uhr von Werner
Moin Fuxx,
schau Dir mal die diversen Kommentierungen ((Fitting RN 18)oder Däubler) zum §98 Abs.3 BetrVG an.
Erstellt am 18.08.2008 um 13:39 Uhr von Fuxx
@Werner
sicher hab ich mir schon den 98er angeschaut, ist aber immer so ne Sache, die Eignung eines Trainers in Frage zu stellen. Man könnte da höchstens Bedenken anmelden, weil die Firma schon mal hier war.
Erstellt am 18.08.2008 um 14:46 Uhr von Werner
Neben der fachlichen und pädagogischen Eignung ist besonders auch die persönliche Qualität des Betreffenden kritisch zu betrachten.
Bezweifelt der Betriebsrat die persönliche Eignung des Ausbilders, so muss er dies unter Umständen beweisen, wenn er die Nichtbestellung bzw. Abberufung verlangt.
Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht nur bezüglich der Abberufung.
Die Bestellung einer bestimmten Ausbildungsperson kann der Betriebsrat nicht durchsetzen.
Der Betriebsrat ist aber bei der Bestellung unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen.
Er kann der Bestellung aus den gleichen Gründen widersprechen, wie er auch die Abberufung eines bereits beauftragten Ausbilders verlangen kann.
Gibt es keinen Konsens zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Bestellung einer mit der Ausbildung betreuten Person oder über deren Abberufung, kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht mit dem Antrag anrufen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Bestellung zu unterlassen oder eine Abberufung durchzuführen.