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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schulung soll abgelehnt werden

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Fuxx
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, Der Urlaub ist vorbei, der Alltag hat mich wieder, und für euch habe ich wieder eine Frage. Der AG beabsichtigt eine Schulung bestimmter MA durchzuführen, bei der die Teilnehmer am Arbeitsplatz und während der Arbeit geschult werden sollen. Live-coaching nennen die das. Nun bestehen seitens der MA und uns (BR) erhebliche Bedenken gegen die Trainer. (waren schon mal da, und hinterließen keinen guten Eindruck) und deren Methoden. Wie kann man das Programm stoppen, bzw die Trainer ablehnen. Generell gegen eine Schulung ist ja eigentlich niemand, aber speziell gegen die.

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Community-Antworten (3)

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Werner

18.08.2008 um 15:28 Uhr

Moin Fuxx, schau Dir mal die diversen Kommentierungen ((Fitting RN 18)oder Däubler) zum §98 Abs.3 BetrVG an.

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Fuxx

18.08.2008 um 15:39 Uhr

@Werner sicher hab ich mir schon den 98er angeschaut, ist aber immer so ne Sache, die Eignung eines Trainers in Frage zu stellen. Man könnte da höchstens Bedenken anmelden, weil die Firma schon mal hier war.

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Werner

18.08.2008 um 16:46 Uhr

Neben der fachlichen und pädagogischen Eignung ist besonders auch die persönliche Qualität des Betreffenden kritisch zu betrachten. Bezweifelt der Betriebsrat die persönliche Eignung des Ausbilders, so muss er dies unter Umständen beweisen, wenn er die Nichtbestellung bzw. Abberufung verlangt. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht nur bezüglich der Abberufung. Die Bestellung einer bestimmten Ausbildungsperson kann der Betriebsrat nicht durchsetzen. Der Betriebsrat ist aber bei der Bestellung unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen. Er kann der Bestellung aus den gleichen Gründen widersprechen, wie er auch die Abberufung eines bereits beauftragten Ausbilders verlangen kann. Gibt es keinen Konsens zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Bestellung einer mit der Ausbildung betreuten Person oder über deren Abberufung, kann der Betriebsrat das Arbeitsgericht mit dem Antrag anrufen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Bestellung zu unterlassen oder eine Abberufung durchzuführen.

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