Erstellt am 05.05.2010 um 08:48 Uhr von Vannelle
Urteil vom EuGH v. 20.01.2009 - C-350/06 und C 520/06
Ein AN verliert seinen Anspruch auf bezahlten (Mindest-) Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte, nicht.
Die Urlaubsabgeltung geht auch trotz entgegenstehender nationaler Vorschriften nicht verloren, wenn der AN über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig krank ist.
Erfasst wird nur der gesetzliche Mindesturlaub , nicht auch ein tarif- oder einzelvertraglich vereinbarter Mehrurlaub.
Wenn im Arbeitsvertrag zwischen gestzlichen und Einzelvertraglichen Urlaub nicht unterschieden wird, gilt der letzte Absatz nicht.
Hoffe ich konnte Dir einen Ansatz geben
Erstellt am 05.05.2010 um 08:58 Uhr von MonaLisa
@Vannelle,
alles was du geschrieben hast, ist richtig - sofern Urlaub beansprucht wird, der nach der bisherigen Rechtssprechung verfallen ist.
Urlaub aus 2009 der wegen Krankheit nicht angetreten werden konnte und bis 31. März des Folgejahres beantragt wird, verfällt nicht!
Und da reden wir von 30 Tagen!
§ 7 (3) Bundesurlaubsgesetz
Erstellt am 05.05.2010 um 09:31 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Ich würde ja zunächst noch die Frage stellen wollen, ob die Kollegin jetzt auch wieder 'voll' arbeitet und ob es einen TV gibt.
Je nach Lage...20 Tage!
Erstellt am 05.05.2010 um 09:49 Uhr von dersensenmann
§7 Bundesurlaubsgesetz
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Sieht der Tarifvertrag keine Verlängerung des Übertragungszeitraumes vor, hat die Kollegin nur Anspruch auf die 20 Tage.