Urlaub nach langer Krankheit
weil eine Mitarbeiterin rückwirkend zum 01.11.2010 befristet berentet wurde, wurde auf ihren Wunsch ein Aufhebungsvertrag gemacht zum 30.04 2011. Da sie seit April letzten Jahres krank geschrieben war, hat sie ja den Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs. Die Mitarbeiterin besteht aber auch darauf den Urlaub für 2011, also Januar, Februar, März und April auch ausbezahlt zu kriegen. Gibt es da irgendwelche Gesetze? Hat sie den Anspruch darauf, obwohl sie schon seit November 2010 berentet ist?
Vielen Dank für eure Hilfe
Community-Antworten (2)
27.04.2011 um 22:39 Uhr
Ändert der Aufhebungsvertrag etwas an der Regelung zur befristeten Rente? Oder sieht die Regelung zur befristeten Rente etwas anderes als das Ruhen des Arbeitsverältnisses vor? Wenn nein, ruht das Arbeitsverhältnis seit November letzten Jahres und wird zum 30.04.2011 endgültig aufgehoben. Für ruhende Arbeitsverhältnisse hat in der Regel weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Pflichten, denen nachzukommen wäre, und sie damit auch keinen Urlaubsanspruch.
Gruß Karin
27.04.2011 um 23:32 Uhr
Entstehung und Verfall von Urlaubsansprüchen bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit
Leitsätze:
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Auch in einem in Folge Bezugs einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
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Dieser Urlaubsanspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 BUrlG.
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Einem Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiterhin wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zur Arbeitsleistung in der Lage wäre LArbG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2010, 11 Sa 64/09
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