Erstellt am 02.05.2010 um 20:35 Uhr von erwin
Mausebär
Die Bezahlung ist in deinem Arbeitsvertrag geregtl. Du wirst nämlich NICHT als BR bezhalt, da Ehrenamt sondern Du darfs auf Grund der Mandatswahrnehmung nicht schlechter gestellt werden als ob Du deinen Job weiter ausüben wirst. Du darfst aber auch nicht besser gestellt werden.
Damit ist auch die Frage Fahrzeit beantwortet. Auch hier wirst du, musst du behandelt werden wie deine Koll. welche keine BRM sind. Also bekommen diese KM-Geld bekommst Du auch, bekommen die keines darfst auch du keines bekommen, oder es wäre ein Fall für den Staatsanwalt. Gleiches gilt für die Zeit als Arbeitszeit.
Warum auch, es ist ja ein Ehrenamt. Lohn ist folglich die EHRE.
§37 und § 78 BetrVG dort sind deine Themen behandlt, einmal nachlesen.
FAZIT - keine Nachteile aber auch keine Vorteile!
Erstellt am 02.05.2010 um 21:19 Uhr von Former
Hallo Mausebär
keine Nachteile /keine Vorteile
diese zusätzlichen Kosten/Zeiten sind keine Fragen der Ehre, sondern Nachteile
du fährst zu deiner alten Arbeitsstelle wie immer
dort beginnt deine Arbeitszeit
und von dort zur Hauptstelle
während der Arbeitszeit
die zusätzlichen Fahrtkosten lässt du dir vom AG erstatten (§ 40 BetrVG)
oder du einigst dich anderweitig mit dem AG
daß der Nachteil (längerer Weg, erhöhte Kosten) ausgeglichen wird
oder du fährst direkt zur Hauptstelle , und hältst dich eben im Verhältnis zu den
Fahrzeiten dort kürzer auf
oder du lässt dir ein BR-Büro in deiner Filiale einrichten, verrichtest dort deine BR-Arbeit
und fährst nur bei Bedarf in die Zentrale
(natürlich während der Arbeitszeit unter Erstattung der Kosten
viele Möglichkeiten
Erstellt am 02.05.2010 um 21:27 Uhr von erwin
Hallo Former,
>>>> du fährst zu deiner alten Arbeitsstelle wie immer
dort beginnt deine Arbeitszeit
und von dort zur Hauptstelle
während der Arbeitszeit
die zusätzlichen Fahrtkosten lässt du dir vom AG erstatten (§ 40 BetrVG)
Diese Aussage ist falsch und solche Erstattungen/ Handeln wäre ggf. dann ein Fall für den Staatsanwalt!
Achtung: Falle Fahrtkostenerstattung
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BAG vom 13.06.2007 - 7 ABR 62/06
Ein Betriebsrat wurde von der bisherigen Tätigkeit freigestellt und sollte künftig ausschließlich BR-Tätigkeit ausüben. Bisher arbeitete er in B, aber künftig hatte er zum BR-Büro nach C zu fahren. Das waren von seinem Wohnort ca. 50 km mehr.
Das Unternehmen erstattete anderen Betriebsräten seit Jahren die Differenz zwischen den Fahrtkosten Wohnort - Dienstort vor der Freistellung zu der Zeit nach der Freistellung.
Das BAG sieht dies als unzulässige Begünstigung wegen der BR-Tätigkeit an! Solche Vereinbarungen seien nichtig!
Argument ist, dass bei einem Wechsel des Arbeitsortes für „normale Beschäftigte“, die höheren Fahrtkosten auch nicht erstattet würden. Auch eine betriebliche Übung könne nicht entstehen, da die Zahlung nichtig sei und keinen An-spruch begründen könne.
Anmerkung der Arbeitsrechtsanwälte:
Diese Entscheidung führt in der Praxis dazu, dass sich die Betriebsräte überlegen müssen, ob sie einen Arbeitsort für die freigestellten Mitglieder verbindlich festlegen.
Das BAG hat nämlich keine Schwierigkeiten mit der Erstattungspflicht der Fahrtkosten, wenn BR-Mitglieder in der „Amtsausübung“ z. B. zu einer Sitzung an einen anderen Ort fahren (z.B. BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04). Die Fahrtzeit ist dann auch noch Arbeitszeit (z. B. BAG v. 14.2.1996 7 ABR 32/95).
Um nicht dem Vorwurf der Vorteilsannahme ausgesetzt zu sein, sollten also die Betriebsräte ihre interne Organisation im Licht dieser Entscheidungen überprüfen.
Autor: Rechtsanwälte Thannheiser & Koll. aus Hannover
Hallo Mausebär
also, keine Vorteile/ keine Nachteile und erfreuen, dass man das Ehrenamt wahrnehmen darf!
Erstellt am 02.05.2010 um 21:40 Uhr von erwin
Auch das noch
Fahrtkosten
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem freigestellten Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten vom Wohnort zur Zentrale zu erstatten. Die Anfahrt zum Arbeitsplatz gehört nicht zu den Kosten des Betriebsrates. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Freistellung als Betriebsrat erhöhte Fahrtkosten anfallen. Im vorliegenden Fall war das Betriebsratsmitglied zuvor als Arbeitnehmer in einer Filiale, die nahe am Wohnort lag, tätig gewesen. Mit der Freistellung habe sich der Arbeitsort geändert. Da bei allen Arbeitnehmern die Kosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte privat zu tragende Kosten seien und der Betriebsrat nach dem Betriebs-verfassungsgesetz nicht begünstigt werden dürfe, müsse der Arbeitgeber dem freigestellten Betriebsratsmitglied die erhöhten Fahrtkosten nicht erstatten (BAG 7 ABR 62/06, DJV-Datenbank Juri Nr. 11702).
www.djv.de/fileadmin/DJV/betriebsrat/BR-Info/A_BR_9-07.pdf
Erhöhte Fahrtkosten eines freigestellten Betriebsratsmitglieds zwischen Wohnsitz und Sitz des Betriebsrats
Gericht: Bundesarbeitsgericht vom 13.06.07
Aktenzeichen: 7 ABR 62/06
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG; § 40 BetrVG
Orientierungssätze:
1. Entstehen einem Mitglied eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG geschaffenen Regionalbetriebsrats dadurch erhöhte Fahrtkosten, dass es infolge der Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden und der Freistellung nach § 38 Abs. 1, 2 BetrVG nicht mehr in seiner Filiale arbeitet, sondern als freigestellter Betriebsratsvorsitzender am zentralen Betriebssitz und dem dort befindlichen Betriebsratssitz nunmehr Betriebsratsarbeit verrichtet, so sind durch den weiteren Anreiseweg entstehende höhere Reisekosten keine Kosten des Betriebsrats. Sie sind im Sinne von § 40 BetrVG nicht erstattungsfähig.
2. Das ergibt sich daraus, dass der zentrale Sitz des Betriebsrats neuer Ort der Leistungserbringung nach § 269 BGB wird. Wie andere Arbeitnehmer auch hat sich das betreffende Betriebsratsmitglied auf eigene Kosten an dem neuen Leistungsort einzufinden. Eine Übernahme der erhöhten Reisekosten durch den Arbeitgeber wäre eine verbotene Begünstigung wegen des Betriebsratsamtes.
http://www.verdi-bub.de/urteil/39
Erstellt am 02.05.2010 um 21:43 Uhr von Former
Hallo erwin,
du hast recht
volltext des Urteils
http://lexetius.com/2007,2775
tja, das BAG schlägt dem gesunden Menschenverstand immer öfter ein Schnäppchen
es wird weder als Nachteil gesehen, der ausgeglichen werden muß
noch als Kosten des Betriebsrats, die nach § 40 BetrVG erstattet werden müssen
danke für das Urteil, war mir nicht bekannt ;-))
Erstellt am 02.05.2010 um 21:50 Uhr von erwin
Former
NEIN, es ist eigentlich auch eine reins Sache der LOGIG.
Denn der AN der sich zur Wahl stellt und auch für die Freistellung bereitstellt, mach dieses ja freiwillig. Er weis dann auch, dass erhöhte Fahrzeiten auf ihn ggf. zukommen. Doch er macht dieses ja freiwillig.
Somit vergleichbar mit den AN welche sich auf eine andere Stelle des Betriebes an einem anderen Standort bewerben. Auch diese müssen "reisen" länger weiter fahren. Auch diese bekommen hierfür keine Erstattungen / Ausgleich vom AG. Ist also bei beiden daher gleich, daher auch it dem § 78 konform und nur eine Sache für die Steuer.
Erstellt am 02.05.2010 um 21:59 Uhr von Former
erwin,
es ist eine Art von Logik.....nicht unbedingt meine
ich finde diese Entscheidung im höchsten Maße "BR-unfeundlich"
trägt nicht gerade dazu bei, daß sich mehr Leute für das Ehrenamt begeistern,
wenn Nachteile keine Nachteile sein sollen
Erstellt am 02.05.2010 um 22:21 Uhr von erwin
Former
Es ist der Wille des Gesetzgebers. Die Wege Gesetze zu ändern sind ja bekannt!
Erstellt am 02.05.2010 um 22:28 Uhr von Former
Erwin
es ist die Auslegung der Gesetze durch das höchste Gericht (Jurisdiktion/Judikative)
der Wille des Gesetzgebers (Legislative) muß das nicht unbedingt gewesen sein
du vermischt schon wieder............
Erstellt am 02.05.2010 um 22:37 Uhr von Former
und das allertraurigste ist
wie mausebär in seiner in die Frage eingefügten Antwort schrieb :
bei dieser Rechtssprechung gibt es offenbar BR-Mitglieder, die sich finanziell eine Freistellung nicht leisten können
das wollte der gesetzgeber sicherlich nicht !
Erstellt am 02.05.2010 um 22:57 Uhr von erwin
Former
Der BR ist bis auf die Ausnahme des 1 BR (der hat dieses Problem aber auch nicht) immer ein Gremium. Also, kann man auch als nichtfreigestelltes BRM sehr sehr gute BR Arbeit leisten. Dann muss man auch sagen können, ich mache gerne BR-Arbeit, doch die lange Fahrzeit kann ich mir nicht zumuten, daher wählen wir ein BRM in die Freistellung welche dieses nicht hat oder es besser verkraften kann.
Es ist nun halt einmal so, die Wahrnahme von Ehrenämtern, egal welcher, so auch BRM fordert EIGENIVEST von Zeit oder ggf. auch anderen
Erstellt am 03.05.2010 um 09:29 Uhr von Former
schaut man sich die Begründung des BAG an
stehen ja eigentlich auch
sämtliche Zulagen auf dem spiel
z.b. bei Schichtarbeitern
wenn eine Freistellung zu sehen ist, wie eine freiwillige Versetzung
führt der Wegfall von Schichtzulagen bei einem vorher in Schicht arbeitenden BR im Falle einer Freistellung ja auch zu keinen Nachteilen, die ausgeglichen werden müssten
Erstellt am 03.05.2010 um 09:32 Uhr von rkoch
Ich will kurz nochmal auf die Antwort 3 von Erwin eingehen:
Zitat:
Diese Entscheidung führt in der Praxis dazu, dass sich die Betriebsräte überlegen müssen, ob sie einen Arbeitsort für die freigestellten Mitglieder verbindlich festlegen.
Also gibt es möglicherweise einen Weg aus der Sache rauszukommen!
Wenn der freigestellte AN aus einem anderen Betrieb stammt, als aus dem Betrieb in dem der BR üblicherweise seine Arbeit erledigt, kann man doch sicher Argumentieren, das diese Freistellung deshalb erfolgt, weil an seinem Arbeitsort entsprechender Bedarf an einem freigestellten BRM existiert (möge der AG das Gegenteil beweisen). Insofern könnte man feststellen, das das BRM seine Freistellung an seinem bisherigen Arbeitsort ausübt und dort quasi eine Filiale des BR eröffnet wird (mit eigenem Büro....).
Unter dieser Voraussetzung wäre (obiges Zitat interpretiert) die Fahrt zur BR-Sitzung Arbeitszeit, oder?
Erstellt am 03.05.2010 um 10:32 Uhr von Former
rkoch,
diese Möglichkeit hatte ich in Antwort 2 auch bereits erwogen
hängt wohl auch etwas mit der GRöße dieser Filiale zusammen
wenn dort nur 3 Hansel rumhüpfen
wird es wohl schwieriger zu begründen sein, als wenn dort ein
nennenswerter Mitarbeiterstamm beschäftigt ist
Erstellt am 05.05.2010 um 15:31 Uhr von Üzgür
Wenn ein freigestellter BR keine Vergünstigungen erhalten darf, wieso bekommt dann ein BRV eines deutschen Sportwagenherstellers ein sechsstelliges Jahresgehalt als gelernter Lackierer?