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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vergütung freigestelltes Betriebsratmitglied

M
Mausebär
Jan 2018 bearbeitet

Danke für Eure Antworten, es wird wohl keinen Zweck haben als kleiner Arbeitnehmer mit kleinen Grundgehalt den erhöhten Aufwand finanziell zu schultern. Schade das dieses nicht gerechter geregelt wurde. Es werden wohl wie immer die Filialleiter freigestellt.

Hallo, ich bin letzte Woche neu in einen Betriebsrat mit über 900 hundert MA. gewählt worden. 2 freigestellte sollen in der kommenden Woche gewählt werden.

Meine Frage:

wo ist die Vergütung für freigestellte Betriebsräte geregelt?

Ich hätte Fahrzeiten von ca. 2 Std. täglich zur Hauptstelle, wo sich auch das BR-Büro befindet. ( ca. 200km hin und zurück ) Unser Betrieb ist ein Filialist.

Kann man wenigstens einen Teil der Fahrzeit als Arbeitszeit vereinbaren oder gibt es dafür eindeutige regeln?

Wird ein KM-Geld als Wegegeld gezahlt?

Neben meinem Grundgehalt ist eine Prämie Gehaltsbestandteil. Wird diese bei der Berechnung der Betriebsratvergütung berücksichtigt.

Ich möchte nicht einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, sollte ich freigestellt werden.

Fragen, Fragen, Fragen, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen

6.280015

Community-Antworten (15)

E
Erwin

02.05.2010 um 22:35 Uhr

Mausebär

Die Bezahlung ist in deinem Arbeitsvertrag geregtl. Du wirst nämlich NICHT als BR bezhalt, da Ehrenamt sondern Du darfs auf Grund der Mandatswahrnehmung nicht schlechter gestellt werden als ob Du deinen Job weiter ausüben wirst. Du darfst aber auch nicht besser gestellt werden.

Damit ist auch die Frage Fahrzeit beantwortet. Auch hier wirst du, musst du behandelt werden wie deine Koll. welche keine BRM sind. Also bekommen diese KM-Geld bekommst Du auch, bekommen die keines darfst auch du keines bekommen, oder es wäre ein Fall für den Staatsanwalt. Gleiches gilt für die Zeit als Arbeitszeit.

Warum auch, es ist ja ein Ehrenamt. Lohn ist folglich die EHRE.

§37 und § 78 BetrVG dort sind deine Themen behandlt, einmal nachlesen.

FAZIT - keine Nachteile aber auch keine Vorteile!

F
Former

02.05.2010 um 23:19 Uhr

Hallo Mausebär

keine Nachteile /keine Vorteile

diese zusätzlichen Kosten/Zeiten sind keine Fragen der Ehre, sondern Nachteile

du fährst zu deiner alten Arbeitsstelle wie immer dort beginnt deine Arbeitszeit

und von dort zur Hauptstelle während der Arbeitszeit die zusätzlichen Fahrtkosten lässt du dir vom AG erstatten (§ 40 BetrVG)

oder du einigst dich anderweitig mit dem AG daß der Nachteil (längerer Weg, erhöhte Kosten) ausgeglichen wird

oder du fährst direkt zur Hauptstelle , und hältst dich eben im Verhältnis zu den Fahrzeiten dort kürzer auf

oder du lässt dir ein BR-Büro in deiner Filiale einrichten, verrichtest dort deine BR-Arbeit und fährst nur bei Bedarf in die Zentrale (natürlich während der Arbeitszeit unter Erstattung der Kosten

viele Möglichkeiten

E
Erwin

02.05.2010 um 23:27 Uhr

Hallo Former,

du fährst zu deiner alten Arbeitsstelle wie immer dort beginnt deine Arbeitszeit

und von dort zur Hauptstelle während der Arbeitszeit die zusätzlichen Fahrtkosten lässt du dir vom AG erstatten (§ 40 BetrVG)

Diese Aussage ist falsch und solche Erstattungen/ Handeln wäre ggf. dann ein Fall für den Staatsanwalt!

Achtung: Falle Fahrtkostenerstattung


BAG vom 13.06.2007 - 7 ABR 62/06

Ein Betriebsrat wurde von der bisherigen Tätigkeit freigestellt und sollte künftig ausschließlich BR-Tätigkeit ausüben. Bisher arbeitete er in B, aber künftig hatte er zum BR-Büro nach C zu fahren. Das waren von seinem Wohnort ca. 50 km mehr. Das Unternehmen erstattete anderen Betriebsräten seit Jahren die Differenz zwischen den Fahrtkosten Wohnort - Dienstort vor der Freistellung zu der Zeit nach der Freistellung.

Das BAG sieht dies als unzulässige Begünstigung wegen der BR-Tätigkeit an! Solche Vereinbarungen seien nichtig!

Argument ist, dass bei einem Wechsel des Arbeitsortes für �normale Beschäftigte�, die höheren Fahrtkosten auch nicht erstattet würden. Auch eine betriebliche Übung könne nicht entstehen, da die Zahlung nichtig sei und keinen An-spruch begründen könne.

Anmerkung der Arbeitsrechtsanwälte: Diese Entscheidung führt in der Praxis dazu, dass sich die Betriebsräte überlegen müssen, ob sie einen Arbeitsort für die freigestellten Mitglieder verbindlich festlegen. Das BAG hat nämlich keine Schwierigkeiten mit der Erstattungspflicht der Fahrtkosten, wenn BR-Mitglieder in der �Amtsausübung� z. B. zu einer Sitzung an einen anderen Ort fahren (z.B. BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04). Die Fahrtzeit ist dann auch noch Arbeitszeit (z. B. BAG v. 14.2.1996 7 ABR 32/95). Um nicht dem Vorwurf der Vorteilsannahme ausgesetzt zu sein, sollten also die Betriebsräte ihre interne Organisation im Licht dieser Entscheidungen überprüfen.

Autor: Rechtsanwälte Thannheiser & Koll. aus Hannover

Hallo Mausebär

also, keine Vorteile/ keine Nachteile und erfreuen, dass man das Ehrenamt wahrnehmen darf!

E
Erwin

02.05.2010 um 23:40 Uhr

Auch das noch

Fahrtkosten Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem freigestellten Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten vom Wohnort zur Zentrale zu erstatten. Die Anfahrt zum Arbeitsplatz gehört nicht zu den Kosten des Betriebsrates. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Freistellung als Betriebsrat erhöhte Fahrtkosten anfallen. Im vorliegenden Fall war das Betriebsratsmitglied zuvor als Arbeitnehmer in einer Filiale, die nahe am Wohnort lag, tätig gewesen. Mit der Freistellung habe sich der Arbeitsort geändert. Da bei allen Arbeitnehmern die Kosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte privat zu tragende Kosten seien und der Betriebsrat nach dem Betriebs-verfassungsgesetz nicht begünstigt werden dürfe, müsse der Arbeitgeber dem freigestellten Betriebsratsmitglied die erhöhten Fahrtkosten nicht erstatten (BAG 7 ABR 62/06, DJV-Datenbank Juri Nr. 11702).

www.djv.de/fileadmin/DJV/betriebsrat/BR-Info/A_BR_9-07.pdf

Erhöhte Fahrtkosten eines freigestellten Betriebsratsmitglieds zwischen Wohnsitz und Sitz des Betriebsrats Gericht: Bundesarbeitsgericht vom 13.06.07 Aktenzeichen: 7 ABR 62/06 Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG; § 40 BetrVG Orientierungssätze:

  1. Entstehen einem Mitglied eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG geschaffenen Regionalbetriebsrats dadurch erhöhte Fahrtkosten, dass es infolge der Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden und der Freistellung nach § 38 Abs. 1, 2 BetrVG nicht mehr in seiner Filiale arbeitet, sondern als freigestellter Betriebsratsvorsitzender am zentralen Betriebssitz und dem dort befindlichen Betriebsratssitz nunmehr Betriebsratsarbeit verrichtet, so sind durch den weiteren Anreiseweg entstehende höhere Reisekosten keine Kosten des Betriebsrats. Sie sind im Sinne von § 40 BetrVG nicht erstattungsfähig.

  2. Das ergibt sich daraus, dass der zentrale Sitz des Betriebsrats neuer Ort der Leistungserbringung nach § 269 BGB wird. Wie andere Arbeitnehmer auch hat sich das betreffende Betriebsratsmitglied auf eigene Kosten an dem neuen Leistungsort einzufinden. Eine Übernahme der erhöhten Reisekosten durch den Arbeitgeber wäre eine verbotene Begünstigung wegen des Betriebsratsamtes.

http://www.verdi-bub.de/urteil/39

F
Former

02.05.2010 um 23:43 Uhr

Hallo erwin,

du hast recht volltext des Urteils http://lexetius.com/2007,2775

tja, das BAG schlägt dem gesunden Menschenverstand immer öfter ein Schnäppchen es wird weder als Nachteil gesehen, der ausgeglichen werden muß noch als Kosten des Betriebsrats, die nach § 40 BetrVG erstattet werden müssen

danke für das Urteil, war mir nicht bekannt ;-))

E
Erwin

02.05.2010 um 23:50 Uhr

Former

NEIN, es ist eigentlich auch eine reins Sache der LOGIG.

Denn der AN der sich zur Wahl stellt und auch für die Freistellung bereitstellt, mach dieses ja freiwillig. Er weis dann auch, dass erhöhte Fahrzeiten auf ihn ggf. zukommen. Doch er macht dieses ja freiwillig.

Somit vergleichbar mit den AN welche sich auf eine andere Stelle des Betriebes an einem anderen Standort bewerben. Auch diese müssen "reisen" länger weiter fahren. Auch diese bekommen hierfür keine Erstattungen / Ausgleich vom AG. Ist also bei beiden daher gleich, daher auch it dem § 78 konform und nur eine Sache für die Steuer.

F
Former

02.05.2010 um 23:59 Uhr

erwin,

es ist eine Art von Logik.....nicht unbedingt meine

ich finde diese Entscheidung im höchsten Maße "BR-unfeundlich"

trägt nicht gerade dazu bei, daß sich mehr Leute für das Ehrenamt begeistern, wenn Nachteile keine Nachteile sein sollen

E
Erwin

03.05.2010 um 00:21 Uhr

Former

Es ist der Wille des Gesetzgebers. Die Wege Gesetze zu ändern sind ja bekannt!

F
Former

03.05.2010 um 00:28 Uhr

Erwin

es ist die Auslegung der Gesetze durch das höchste Gericht (Jurisdiktion/Judikative)

der Wille des Gesetzgebers (Legislative) muß das nicht unbedingt gewesen sein

du vermischt schon wieder............

F
Former

03.05.2010 um 00:37 Uhr

und das allertraurigste ist

wie mausebär in seiner in die Frage eingefügten Antwort schrieb :

bei dieser Rechtssprechung gibt es offenbar BR-Mitglieder, die sich finanziell eine Freistellung nicht leisten können

das wollte der gesetzgeber sicherlich nicht !

E
Erwin

03.05.2010 um 00:57 Uhr

Former

Der BR ist bis auf die Ausnahme des 1 BR (der hat dieses Problem aber auch nicht) immer ein Gremium. Also, kann man auch als nichtfreigestelltes BRM sehr sehr gute BR Arbeit leisten. Dann muss man auch sagen können, ich mache gerne BR-Arbeit, doch die lange Fahrzeit kann ich mir nicht zumuten, daher wählen wir ein BRM in die Freistellung welche dieses nicht hat oder es besser verkraften kann.

Es ist nun halt einmal so, die Wahrnahme von Ehrenämtern, egal welcher, so auch BRM fordert EIGENIVEST von Zeit oder ggf. auch anderen

F
Former

03.05.2010 um 11:29 Uhr

schaut man sich die Begründung des BAG an stehen ja eigentlich auch sämtliche Zulagen auf dem spiel z.b. bei Schichtarbeitern

wenn eine Freistellung zu sehen ist, wie eine freiwillige Versetzung führt der Wegfall von Schichtzulagen bei einem vorher in Schicht arbeitenden BR im Falle einer Freistellung ja auch zu keinen Nachteilen, die ausgeglichen werden müssten

R
rkoch

03.05.2010 um 11:32 Uhr

Ich will kurz nochmal auf die Antwort 3 von Erwin eingehen:

Zitat: Diese Entscheidung führt in der Praxis dazu, dass sich die Betriebsräte überlegen müssen, ob sie einen Arbeitsort für die freigestellten Mitglieder verbindlich festlegen.

Also gibt es möglicherweise einen Weg aus der Sache rauszukommen!

Wenn der freigestellte AN aus einem anderen Betrieb stammt, als aus dem Betrieb in dem der BR üblicherweise seine Arbeit erledigt, kann man doch sicher Argumentieren, das diese Freistellung deshalb erfolgt, weil an seinem Arbeitsort entsprechender Bedarf an einem freigestellten BRM existiert (möge der AG das Gegenteil beweisen). Insofern könnte man feststellen, das das BRM seine Freistellung an seinem bisherigen Arbeitsort ausübt und dort quasi eine Filiale des BR eröffnet wird (mit eigenem Büro....). Unter dieser Voraussetzung wäre (obiges Zitat interpretiert) die Fahrt zur BR-Sitzung Arbeitszeit, oder?

F
Former

03.05.2010 um 12:32 Uhr

rkoch,

diese Möglichkeit hatte ich in Antwort 2 auch bereits erwogen

hängt wohl auch etwas mit der GRöße dieser Filiale zusammen wenn dort nur 3 Hansel rumhüpfen wird es wohl schwieriger zu begründen sein, als wenn dort ein nennenswerter Mitarbeiterstamm beschäftigt ist

Ü
Üzgür

05.05.2010 um 17:31 Uhr

Wenn ein freigestellter BR keine Vergünstigungen erhalten darf, wieso bekommt dann ein BRV eines deutschen Sportwagenherstellers ein sechsstelliges Jahresgehalt als gelernter Lackierer?

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