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Vergütung Freigestellter Betriebsräte

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Marypoppins
Mai 2019 bearbeitet

Hallo,

es geht um die Vergütung als freigestellter Betriebsrat. Es betrifft mich. § 78 Satz 2 BetrVG bestimmt, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Nach § 37 Abs. 4 S. BetrVG darf deren Vergütung nicht geringer bemessen sein, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Nun meine Frage. Meine Person hat einen seit 8 Jahren Freigestellten Betriebsrat abgelöst. Es wurden die Stellen 1 zu 1 getauscht. Auch sonst hat er eine vergleichbare Entwicklung von mir . Es gibt nur einen Unterschied und das ist die Bezahlung. Er hat 2 Lohngruppen mehr und das finde ich nicht gerecht. Auf Nachfrage bei der Personalabteilung wie das den sein kann, kam nix. Wie würdet ihr damit umgehen?

Gruß Marypoppins

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Community-Antworten (4)

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wdliss

07.05.2019 um 17:00 Uhr

"Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung" bezieht sich auf die Stelle aus der du kommst. Der AG muss dir nicht mehr bezahlen, weil der vorherige freigestellte Betriebsrat mehr verdient hat.

C
Cyber99

07.05.2019 um 17:20 Uhr

Der Blick auf die vergleichbare Entwicklung findet erst während Deiner eigenen Freistellung Anwendung. Dann muss deine Lohnentwicklung der Entwicklung bei vergleichbaren Mitarbeitern entsprechen.

Allerdings ist es etwas seltsam, wenn der ehemals freigestellte Mitarbeiter 2 Lohngruppen über Dir ist, obwohl dieser laut Deinen Angaben eigentlich in derselben Lohngruppe wie Du sein müsste. Da musst Du noch mal einen genauen Blick auf die Eingruppierungen werfen. Vielleicht hat der Arbeitgeber den ehemals freigestellten BR auch gesponsert. So was soll´s ja geben - auch bei uns lässt sich Meinung kaufen.

M
Marypoppins

07.05.2019 um 18:29 Uhr

@ cyber99

ich bin ja seit einem Jahr freigestellt. Jetzt habe ich mir das mal angeschaut. Er hat meine alte Stelle. Es gibt mit dieser Stellenbeschreibung nur diese eine Stelle im Unternehmen. Wen sollte ich sonst als vergleichbaren Arbeitnehmer in Betracht ziehen? Merkwürdig ist diese Entwicklung schon.Er ist jetzt in der Endstufe die diese Stelle hergibt. Als ich diese Stelle noch besetzt hatte wurde die Stellenbeschreibung erneuert und bewertet.Für mich kommt er als einzigste Vergleichsperson in Frage. Das habe ich dem Arbeitgeber auch so mitgeteilt aber er reagiert nicht.

Viele Grüße

Marypoppins

C
Cyber99

07.05.2019 um 20:13 Uhr

Wenn dieser Kollege tatsächlich die alte Stelle innehat, die Du vor Deiner Freistellung hattest, er nun aber 2 Lohngruppen über Dir ist, dann dient dieser Kollege sehr wohl als Vergleichsperson. Du kannst ja davon ausgehen, dass Du, wenn Du auf der Stelle geblieben wärst, genau dieselbe Entwicklung genommen hättest und somit auch in der Lohngruppe wärst, die Dein Kollege jetzt hat. Das ist meines Erachtens ein Fall für Deinen Anwalt, wenn der Arbeitgeber nicht einsichtig ist.

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