Erstellt am 02.05.2010 um 10:39 Uhr von Former
den § 77 Abs. 3 BetrVG habt ihr schon mal gelesen ?
ansonsten könnt ihr euch aus entsprechenden Tarifverträgen Formulierungshilfen
holen
in vielen sind die von dir angesprochenen Dinge geregelt und auch entsprechend ausformuliert
einfach mal im Netz gucken
Erstellt am 02.05.2010 um 10:43 Uhr von ridgeback
@master,
**Ebenfalls soll der Jahresurlaub für MA ab eines gewissens Alters erhöht werden.**
Diskriminierung wegen des Alters???
Erstellt am 02.05.2010 um 10:47 Uhr von master
Dies soll keine Diskriminierung sein, ganz im Gegenteil.
Bei uns ist der körperliche Aufwand extrem hoch, trotz schon einiger Maßnahmen zur Erleichterung.
Erstellt am 02.05.2010 um 10:50 Uhr von ridgeback
Dann solltest Du Dich mal mit dem AGG beschäftigen.
Wenn, dann für alle. Oder ist der extreme körperliche Aufwand auch nach Alter gestaffelt??
Erstellt am 02.05.2010 um 11:01 Uhr von Former
dann bezieht man das ganze eben nicht auf das Lebensalter
sondern auf die Betriebszugehörigkeit
obwohl ich mir bei extrem schwerer körperlicher Arbeit schon vorstellen könnte
daß hier eine sachlicher Grund vorliegt, der eben eine Diskriminierung nach dem AGG ausschließt
ein 50 jähriger steckt das eben schlechter weg als ein 20 jähriger
der BR wäre ja schön blöd, wenn der AG zusätzlicher bezahlten arbeitsbefreiung zustimmen würde, wenn er dies nicht aufgreifen würde, mit der Begründung, entweder alle oder keiner
dabei wäre niemandem geholfen.....
Erstellt am 02.05.2010 um 11:09 Uhr von erwin
ridgeback
Sie sollen eine BV betreffend Mehrurlaub für ältere AN abchließen, dann sollen die jüngeren sich wegen Verstoß gegen das AGG klagen und sich so dann auch den Anspruch sichern.
4. Verbotene Handlungen ( 3, 4, 7)
Verboten ist eine
• unmittelbare Benachteiligung,
• mittelbare Benachteiligung,
• Belästigung und
• sexuelle Belästigung.
4.1. Unmittelbare Benachteiligung
Definition:
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines der vom Gesetz benannten acht Schutzbereiche (z.B. Geschlecht) eine ungünstigere Behandlung erfährt, als ein anderer in einer vergleichbaren Situation.
Eine unmittelbare Benachteiligung kann beispielsweise vorliegen bei:
• Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages einer Frau wegen ihrer Schwangerschaft;
•Nichteinstellung eines homosexuellen Arbeitnehmers wegen seiner Sexualität;
• Nichteinstellung älterer Bewerber (z.B. über 50) aufgrund ihres Alters;
• Nichteinstellung einer Bewerberin, z.B. im Einzelhandel, weil sie auf dem Bewerbungsfoto/ Vorstellungstermin ein religiöses Kopftuch trägt und eine negative Wirkung auf Kunden befürchtet wird;
• Staffelung von Sonderleistungen/Gratifikationen (z.B. mehr Urlaub) nach dem Lebensalter der Mitarbeiter.
http://www.wille-rechtsanwaelte.de/arbeitsrecht/leitfaden_allgemeines_gleichbehandlungsgesetz_agg.pdf
http://www.wille-rechtsanwaelte.de/arbeitsrecht/paragraph61b_ArbGG.pdf
Erstellt am 02.05.2010 um 11:15 Uhr von ridgeback
...wer legt denn die Altersstufen fest, ohne dass das Einstiegsalter schnell willkürlich wirkt?
Ist der 39jährige leistungsfähiger als der 41jährige?
Ob hier § 5 AGG greift wage ich zu bezweifeln.
Erstellt am 03.05.2010 um 15:38 Uhr von Tanzbär
Na dann beschwert euch mal alle bei der Gewerkschaft, die in Sachsen den Urlaub nach Alter gestaffelt vereinbart hat.
Die dürfen natürlich, nur die Betriebsräte sollen sich bremsen ...
Das ist wie die letzte BV, die wir bei uns im GBR abgeschlossen haben, die das Weihnachtsgeld regelte. Nachdem alles in trockenen Tüchern war, kam der Verdi- Vertreter und erklärte, das hätte man lieber der Gewerkschaft überlassen sollen, da BV arbeitgeberseitig kündbar sind.
DANKE! Warum hat sie es denn nicht gemacht? Selbst nicht aus dem Knick kommen und dann das Errungene zerreden.