Erstellt am 03.05.2016 um 07:59 Uhr von Zappelmann
Ihr könnt mit einer BV kein Gesetz aushebeln, höchstens verbessern. Und wenn in der BV dazu nichts steht ... dann ist doch ok.
Erstellt am 03.05.2016 um 08:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (vobamaus):
"Im BGB steht,...." wenn das Kind heiratet bekommt man einen Tag Sonderurlaub...""
Woooooooooo bitte steht das?
Erstellt am 03.05.2016 um 08:26 Uhr von vobamaus
Pjöööng in § 616 BGB.
Meine Frage, was gilt denn?
Kann der Kollege einen Tag Sonderurlaub bekommen oder nicht??
In unserer BV ist dies nicht vermerkt, wie gesagt aber nur gesetzlich
Hilfe.....
Erstellt am 03.05.2016 um 08:34 Uhr von petermännchen
Naja- ich find auch nicht das in § 616 BGB der Sonderurlaub explizit definiert ist. Und in den mir bekannten Kommentierungen kann ich mich nur an vorübergehende Freistellung für die eigene Eheschließung erinnern. Wenn eines seiner / oder sein Kind heiratet, sollte das doch einen teil des zustehenden Urlaubes Wert sein....
Erstellt am 03.05.2016 um 08:38 Uhr von Pickel
Vobamaus, hast du dir auch nur einmal die Mühe gemacht, in 616 BGB reinzusehen?
Erstellt am 03.05.2016 um 09:13 Uhr von nicoline
@vobamaus
um es mal ganz deutlich zu sagen:
Im Gesetz steht NICHT, dass man einen Tag frei bekommt, wenn das Kind heiratet. Es ist mir und wahrscheinlich auch anderen hier schleierhaft, wie du darauf kommst.
Hier ist eine Übersicht, worüber im Zusammenhang mit dem Paragraphen schon gestritten und wie entschieden wurde. Vielleicht bringt dir das etwas Klarheit.
http://www.eurocura.com/Daten/Arbeitsbefreiung.pdf
Erstellt am 03.05.2016 um 09:18 Uhr von Mattes
http://arbeits-abc.de/sonderurlaub-anspruch-und-regelungen/
Erstellt am 03.05.2016 um 09:57 Uhr von Pjöööng
Vobamaus, mir wäre auch neu, dass der § 616 BGB zwischenzeitlich neu formuliert wurde. Auch die von Dir zitierte Formulierung klingt so gar nicht nach einem Gesetzestext.
Jetzt weiß hier natürlich auch niemand was in der einen BV die Ihr habt geregelt ist. Ist das eine BV zu den Bekleidungsvorschriften? Dann wäre es nicht verwunderlich wenn dort keine Regelung zu Freistellungen getroffen wurde.
Falls Ihr eine BV zum Thema Freistellungen haben solltet, dann müsstest Du Dir schon mal die Mühe machen, dort genau zu lesen, was geregelt ist. Insbesondere wäre zu prüfen ob die Aufzählung der geregelten Sachverhalte abschließend ist, oder nicht. Wenn die Aufzählung abschließend ist, so gibt es in den anderen Fällen keine bezajlte FGreistellung.
Erstellt am 03.05.2016 um 10:50 Uhr von Neugieriger
Hallo vobamaus, habt ihr vielleicht etwas im Tarifvertrag, wenn für euch einer zutrifft?
Erstellt am 03.05.2016 um 10:59 Uhr von vobamaus
wenn man aber in der Suchmaschine Online schaut, zitiert er aus dem § 616 BGB und auch Seiten verlinken mich, dass es so steht, wie ich geschrieben habe.
Es geht hier nicht um Bekleidungsvorschriften......
Meine Frage ist, was gilt denn
das gesetzliche oder unsere Betriebsvereinbarung.
Es ist kein Tarifvertrag vorhanden.
Hier habe ich es her
http://www.t-online.de/ratgeber/finanzen/recht-steuern/id_62787752/sonderurlaub-bei-hochzeit-umzug-oder-geburt-was-gilt.html
"""Die entscheidenden Regelungen zum Sonderurlaub finden sich in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub bei familiären Ereignissen, die sich durch ihre Außergewöhnlichkeit auszeichnen. Neben Todesfällen naher Angehöriger sind das die eigene Hochzeit oder die Hochzeit des eigenen Kindes. Auch die eigene Silber- oder Goldhochzeit sind Anlass für Sonderurlaub.""""
Erstellt am 03.05.2016 um 11:05 Uhr von celestro
Es kommt darauf an. Der § 616 kann in den Arbeitsverträgen eventuell auch ausgeschlossen sein. Und ansonsten kommt es sehr stark auf die konkrete Formulierung in Eurer BV an.
Erstellt am 03.05.2016 um 11:33 Uhr von Pjöööng
Die Tiefen des Internets sind nicht immer die veste Informationsmöglichkeit.
Der § 616 BGB kann auch abbedungen werden. Häufig geschieht das implizit durch Betriebsvereinbarungen zum Thema "Freistellung".
Erstellt am 03.05.2016 um 11:47 Uhr von galaxy
@vobamaus
Ergänzend zu Pjöööng ist es auch arbeitsvertraglich regelbar den Arbeitsausfall in Fällen der vorübergehenden Verhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen, der in § 616 BGB geregelt ist, abzubedingen.
Das gleiche kann auch auf grund eines TV erfolgen, z.b. im TVöD-K steht:
§ 29
Arbeitsbefreiung
(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt
werden, gelten NUR die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/
des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
etc., etc.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 03.05.2016 um 15:29 Uhr von gironimo
Ich würde Eure BV einmal einer rechtlichen Bewertung unterziehen (Fachanwalt hinzuziehen)
Ganz allgemein gilt ja im § 87 BetrVG der erste Halbsatz: .... sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht .....mitzubestimmen ....
Also müsste man schon genau wissen, was wie formuliert ist.
Erstellt am 04.05.2016 um 18:28 Uhr von Ernsthaft
@vobamaus
„Kann der Kollege einen Tag Sonderurlaub bekommen oder nicht??“
Natürlich kann er diesen bekommen. Zumindest in Teilen und unter bestimmten Voraussetzungen auch nach dem § 616 BGB.
Man sollte aber zwischen einem Anspruch auf Sonderurlaub und einer Freistellung nach dem § 616 BGB unterscheiden. Das eine hat nur bedingt etwas mit dem anderen gemein und sollte nicht in einen Topf gepackt werden.
Die Heirat eines Kindes reicht aber nur dann zur Anspruchsbegründung eines Sonderurlaubs aus, wenn dieses auf dem normalen Wege nicht mehr möglich ist. Das könnte z. B. dann der Fall sein, wenn der Urlaub bereits verbraucht oder anderweitig verplant und genehmigt wurde.
Nur sollte man sich darüber im Klaren sein, dass bei einem Anspruch auf Sonderurlaub nicht auch automatisch eine Lohnfortzahlung erfolgen muss.
Diese wäre dann von vertraglichen Vereinbarungen in TV, AV, BV oder einer betrieblichen Übung abhängig.
Der § 616 BGB greift aber nicht beim Sonderurlaub, sondern nur bei zeitweisen Freistellungen. Diese können Tage, aber auch nur Minuten umfassen.
Da er nur eine eher allgemeine Bestimmung zur eigenen unverschuldeten Verhinderung enthält, greift er immer erst dann, wenn hierzu keine vertraglichen Regelungen vorliegen.
Beim Sonderurlaub wären wir aber beim § 106 GewO und der dort enthaltenen Billigkeit. Auch dann, wenn § 616 BGB abbedungen wurde.
Da er auch keinen Sonderurlaub regelt, sondern eine Freistellung von Pflichten, kommt er dann zur Geltung, wenn der Arbeitgeber keinen Sonderurlaub gewährt und auch eine Freistellung verweigert.
Da ein Arbeitnehmer dadurch dann unverschuldet in einen inneren Konflikt gerät, dürfte der Zustand der Unmöglichkeit der Leistungserbringung auf der Grundlage des § 275 BGB erfüllt sein und die Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem § 616 BGB setzt ein.
Mir liegen zwar Kommentare vor, die auch bei Heirat eines Kindes einen generellen Anspruch aus § 616 BGB ableiten, sehe diesen selbst aber nicht als grundsätzlich vorliegend, da doch so einiges dagegen spricht.
Gegen einen grundsätzlichen Anspruch spricht nicht nur die Abdingbarkeit, sondern besonders die sich hierzu in der Rechtsprechung entwickelte Vorgabe zur Einzelfallbetrachtung.
Erstellt am 04.05.2016 um 18:50 Uhr von Globus
schön wenn ag hier posten... immer wieder gern genommen...
Erstellt am 05.05.2016 um 15:04 Uhr von Ernsthaft
Wie kommst du denn jetzt auf so einen Schmarrn?
Ich bin bei uns bekannterweise - aus Sicht meines Arbeitgebers - sein bester Freund. Aber leider nur dann, wenn er mich nicht sieht oder hört.