Verbot Bart zu tragen
Wir müssen gemäß Landesverordnung FFP 2 Masken tragen.
Zusätzlich hat uns der AG mitgeteilt das wir keine Bärte mehr auf Arbeit tragen dürfen, da durch die Bärte die Schutzwirkung der FFP 2 Make nicht mehr gegeben ist bzw. eingeschränkt wird.
Darf der Arbeitgeber auf dieser Grundlage in die Persönlichkeitsrechte eingreifen?
Community-Antworten (10)
16.05.2021 um 22:27 Uhr
Will der Arbeitgeber, dass seine Mitarbeiter ausschließlich glatt rasiert ins Büro kommen, muss er das Bartverbot von vornherein in einer allgemein gültigen Betriebsvorschrift festlegen. Diese muss jedoch vorher mit dem zuständigen Betriebsrat abgestimmt worden sein. Anderenfalls wäre das ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und würde, beispielsweise in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor Gericht, keinen Bestand haben
17.05.2021 um 02:24 Uhr
eine FFP2-Maske ist mit Bart eben nicht zu vereinbaren. Das Verbot des Barttragens sehe ich daher auch nicht als Eingriff des AG, sondern als Konsequenz aus der Landesverordnung. Ich würde daher sogar sagen, dass der BR da nicht mitreden kann.
Daher würde ich dazu raten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu befragen.
17.05.2021 um 08:29 Uhr
Das FFP2 Masken weniger schützen, wenn man einen Bart trägt ist allgemein bekannt. Trotzdem dürfte es, wenn überhaupt, nur sehr wenige Berufsgruppen geben bei denen ein Verbot denkbar sein könnte. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers allein dürfte nicht ausreichen. Ich persönlich würde auch ein Fachanwalt zur Rate ziehen.
17.05.2021 um 11:38 Uhr
Landesverordnung hin oder her. Es bleibt dennoch erst einmal ein Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Da es Völker gibt die Bärte auch aus religiösen Gründen Bärte tragen, sehe ich hier auch wenig bis gar keinen Spielraum auf eine Gesetzliche Grundlage dies durch zu bekommen. Hinzu kommt nach das selbst eine Studie des RKI besagt das selbst eine FFP 2 Maske auf glatter Haut kein 100% prozentiger Schutz ist und das man hier das Gesicht entweder der Maske, oder aber die Maske dem Gesicht anpassen müsste. Dies würde ich als BR dem AG erst mal so mitteilen und dann könnte man sich vor Gericht streiten. Dies würde ich auch nicht auf dem AN abwälzen da da es ja auch noch § 87 Abs. 1 Nr. 1 gibt Im übrigen ist man in der Vergangenheit in Bayern mit dem Bart ab in Krankenhäusern schon gescheitert. Fazit: Genug Stoff für jeden BR:
17.05.2021 um 12:02 Uhr
"Im übrigen ist man in der Vergangenheit in Bayern mit dem Bart ab in Krankenhäusern schon gescheitert."
Irgendwie habe ich große Zweifel, das es dabei um das Tragen einer FFP2-Maske ging ....
17.05.2021 um 12:33 Uhr
@celestro Musste mal nach goolen. Hatte dies vorhin in einem Link.
17.05.2021 um 17:16 Uhr
Ich habe noch größere Zweifel das es dabei um den Corona Virus ging.
17.05.2021 um 17:17 Uhr
Zitat von TarBer: "Darf der Arbeitgeber auf dieser Grundlage in die Persönlichkeitsrechte eingreifen?"
Nein, darf er nicht. Auch ist "Bart ab" nicht einfach eine Konsequenz der Landescoronaverordnung. Diese schreibt vor eine FFP2 Maske zu tragen, nicht das diese 100%ig dicht sitzen muss. Das hätte nämlich noch ganz andere Konsequenzen als nur Bart ab. Tatsächlich ist es so, dass auch bei über der Hälfte der glatt rasierten Menschen die FFP2 Masken nicht dicht abschließen. Das liegt einfach daran, dass es FFP2 Masken in den unterschiedlichsten Formen und Größen gibt und bei Weitem nicht jede zu jedem Gesicht passt. (Deshalb ist aus der Landescoronaverordnung aber auch nicht abzuleiten, dass man jetzt nur noch eine bestimmte Maskenform tragen darf und alle anderen unzulässig sind). D.h. der AG will hier zum einen etwas was ihm nicht zusteht (Eingriff in die Persönlichkeitsrecht) aber zum anderen auch etwas, dass objektiv gar nichts bringt. Das RKI rät zum einen, dass verschiedene FFP2-Masken ausprobiert werden sollten, bis man eine gefunden hat die zur eigenen Gesichtsform passt und zum anderen, dass bei Laien das Tragen von FFP2-Masken ärztlich begleitet werden sollte. Also solange der AG den MA keine "Anprobe" von verschiedenen Masken-Typen anbietet, nicht jedem MA individuell arbeitstäglich eine perfekt sitzende Maske anbietet und das Ganze nicht vom Betriebsarzt begleiten lässt, braucht er mit "Bart ab" gar nicht anzufangen. (...und selbst wenn er das alles tut, darf er das trotzdem nicht verlangen).
Ich kann natürlich nicht wissen, ob Eurem AG das bewusst ist. Aber es sieht aus wie: Bei ca. 60% meiner Belegschaft sitzen die Masken nicht ganz Dicht, aber es ist ja eh schon schlimm genug dass ich die scheiß Masken bezahlen muss, jetzt soll ich auch noch 8 verschiedene Formen und Größen vorhalten und jedem MA die Richtige zur Verfügung stellen?? ...und was? Betriebsarzt?? Viel Arbeit, viel teuer geht nicht! ...aber vielleicht kann ich aus den 60% ja 57% machen! Ich sag einfach BART AB, das macht keine Arbeit, kostet kein Geld und ist für jeden Laien viel offensichtlicher als eine schlechte Passform. Also publikumswirksam was getan, ohne damit einen tatsächlichen Effekt zu erzielen. (Damit könnte er in die Politik gehen, da hat er dann vielleicht auch eine Chance an die Bärte ran zu kommen, als AG hat er die nämlich nicht).
04.03.2022 um 15:49 Uhr
Hallo, eigentlich hängt es davon ab, welchen Beruf du ausübst, denn in der Armee müssen sie sich die Bärte rasieren und es hängt davon ab, welchen Vertrag du unterschrieben hast
15.03.2022 um 11:32 Uhr
Ihr habt jetzt ehrlich ein Bartverbot? Das ist ja wie in den fünfziger Jahren, galt es da nicht auch als bürotauglich, wenn man seinen Bart komplett abrasiert hatte? So ändern sich die Zeiten, das kann bestimmt nicht für lange gelten. Es wird doch schon ewig an einer Lösung für die anhaltende Pandemie gebastelt. Im Zweifelsfall kannst du dir an deinen freien Tagen ja zum Beispeil ein Bartwuchsmittel kaufen ( https://www.den-bartwuchs-anregen.de/ ). Damit wächst das der Bart ganz schnell wieder in seiner alten Form. Dann musst du dir keine Gedanken machen, wenn du zu einer Familienfeier gehst.
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