Erstellt am 18.02.2013 um 19:15 Uhr von Kölner
...das geht schon: Gerade wenn die klamottenmarke eine Gesinnung ausdrückt
Erstellt am 18.02.2013 um 20:10 Uhr von Erdenbürger
Hier ein Auszug aus Wikipedia, falls du diese Marke meinst und Dir das noch nicht bekannt war. ..........
Thor Steinar ist eine Bekleidungsmarke der MediaTex GmbH.
Der Brandenburger Verfassungsschutz[3][4], einige zivilgesellschaftliche Organisationen und Antifa-Gruppen sowie die meisten Medienberichte sehen in Thor Steinar ein Erkennungsmerkmal der neonazistischen Szene. In der Öffentlichkeit wird Thor Steinar meist in diesem Zusammenhang thematisiert. Das Tragen von Thor-Steinar-Kleidung ist unter anderem im Deutschen Bundestag, im Landtag Mecklenburg-Vorpommern, im Landtag von Sachsen[5], an der Universität Greifswald[6] sowie in zahlreichen Fußballstadien verboten.[7]
Am 4. November 2008 wurde die MediaTex GmbH an die Al Zarooni Tureva mit Sitz in Dubai verkauft.[8] Seitdem wird die Marke von mehreren Neonazi-Gruppen boykottiert.[9][1
Erstellt am 19.02.2013 um 08:26 Uhr von rkoch
Mal von der rechtlichen Seite:
§106 GewO:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, (...). Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Satz 2 gibt dem AG das Recht z.B. eine Kleiderordnung zu erlassen. Dabei muss er zwei Faktoren beachten:
1. Das MBR des BR aus §87 (1) Nr. 1 (Ordnung des Betriebes und Verhalten der AN im Betrieb, bezieht sich schon vom Wortlaut her offensichtlich auf dieses Weisungsrecht des AG!)
2. Das "billige Ermessen".
Punkt 2 müssen AG und BR also bei ihrer Vereinbarung beachten. Billiges Ermessen heißt dabei im wesentlichen: Der AG hat das Recht entsprechende Weisung zu erteilen, wenn seine Interessen an der Sache das schützenswerte Recht der AN auf "freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" (Art 2 GG) überwiegt. Bei einer Kleiderordnung hat er also nur dann das Recht diese zu erlassen, wenn er dafür einen erkennbaren Bedarf hat, oder er den zweiten Halbsatz aus Art 2 GG ("soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.") durchsetzen will.
Auf letzteres gehen Kölner und Erdenbürger ein.
Ersteres hingegen kann sich darin äußern, dass er gewisse Kleider als dem Image der Firma abträglich ansieht. Es muss also nicht einmal eine Sorte sein deren Image rechtlich bedenklich ist, es reicht, wenn diese Marke ein äußeres Erscheinungsbild prägt, welches nicht zur Firma passt (typischster Fall: Anzugzwang, aber auch z.B. extrem saloppe Kleidung, modisch verschlissene Hosen, etc.). Der BR ist in dem Fall natürlich sehr in der Pflicht, darauf zu achten, dass der AG nicht über das Ziel hinausschießt. Insofern wäre es IMHO besser, nicht eine Marke an sich zu verbieten, sondern eben Kleidung einer gewissen Art und Weise zu verbieten...
In die selbe Kerbe schlägt der Wunsch eines AG nach einheitlichem Erscheinungsbild (Kaufhaus, IKEA), aber darum geht es hier wohl nicht.