Erstellt am 18.04.2010 um 12:36 Uhr von erwin
BGB § 615 Annahmeverzug.
Hier hat der AG das Risiko
Informationen zum Thema Annahmeverzug des Arbeitgebers
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html
Der AN muss nur seine Arbeutskraft anbieten, bedeutet er geht in die Firma und sagt "ich bin hier und will arbeiten"
Erstellt am 18.04.2010 um 12:58 Uhr von unerfahren
und wie sieht das aus wenn der AG schon im vornerein die kollegen anruft und denen schon direkt sagt du brauchst nicht kommen? oder in der einsatzleitung und sagt denen die sollen nach hause gehen!
und wenn wird es ausgelegt als ob es "Freiwillig" ist....
Erstellt am 18.04.2010 um 14:41 Uhr von erwin
Die Koll. sollen dann erklären ich will arbeiten gem. meines Arbeitsvertrages und verweise auf den § 615 BGB.
Ggf. dem AG auch ein Fax oder Mail mit entsprechendem Text senden und den BR in Kopie aufnehmen.
So haben sie ihren Arbeitswillen dokumentiert.
Anders nur, wenn AN, lt ArbV als Abrufkräfte beschäftigt werden.
Erstellt am 18.04.2010 um 15:02 Uhr von erwin
Der AG kann und sollte hier wegen der besonderen Situation mit dem BR eine Arbeitszeitverschiebung unter Beachtung des geltenden TV und der ArbV vereinbaren. Denn es wird ja wohl sofern wieder geflogen werden darf vorübergehend das Nachtflugverbot aufgehoben werden und dann werden Sonderschichten anfallen. Hier kann und sollte man dann ja mit dem AG beosondere Zuschläge aushandeln.
Erstellt am 18.04.2010 um 21:39 Uhr von StuWa
Ich habe mir erlaubt, das mal alles in einem Artikel bei Conlegi.de zu erklären:
"Naturkatastrophe und Arbeitsplatz - alles Asche?"
http://conlegi.de/?p=1942