Erstellt am 13.09.2014 um 15:43 Uhr von Hoppel
@ ElBarnsky
Schön ... dass Du eine Einstellung bereits verneinst, ohne Dich zuvor mal mit der Rechtsprechung dazu auseinander gesetzt zu haben ...
Das BAG teilt Deine Meinung nämlich NICHT!
Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung > BAG, 9. 12. 2008 - 1 ABR 74/07
Erstellt am 13.09.2014 um 15:43 Uhr von Moreno
Unter 10 Wochenstundenerhöhung muss euch der AG nur informieren ab 10 Stunden seit Ihr in der Mitbestimmung nach 99 BetrVG
Erstellt am 13.09.2014 um 15:44 Uhr von Moreno
Oh Hoppel da waren wir fast gleich schnell :-)
Erstellt am 13.09.2014 um 15:45 Uhr von AlterMann
Ohne dass ich hier das Gesetz oder gar einen Kommentar hätte: Eine wesentliche Erhöhung der Arbeitszeit ist wie eine Einstellung mitbestimmungspflichtig. Wobei wir einer Erhöhung den Vorzug vor einer Neueinstellung geben.
Leider erfährt unser BR nicht immer von solchen Wünschen. So stimmen wir manchmal einer Einstellung zu, obwohl ein AN einen Erhöhungsantrag gestellt hatte.
Erstellt am 13.09.2014 um 17:56 Uhr von Hoppel
@ AlterMann
Um Euch zu "beruhigen" ... :-)
Wenn der AG z.B. eine Vollzeitstelle über z.B. 38,5 Std./Woche ausgeschrieben hat, ist er mit absoluter Sicherheit nicht verpflichtet, daraus eine 28,5 Std. Stelle machen zu müssen, nur weil ein Teilzeitler seine Arbeitszeit um 10 Stunden erhöhen möchte!
Anders sieht es aus, wenn eine Stelle in dem Stundenumfang ausgeschrieben wird, die ein Teilzeit-AN nach § 9 TzBfG verlangt hat. Wird der Teilzeitler bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt, gleiche Eignung vorausgesetzt, muss der AG seine Entscheidung ggf. sehr gut begründen können.
Siehe BAG, 8. 5. 2007 - 9 AZR 874/06