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Erhöhung der Stunden - BR mit im Boot?

E
ElBarnsky
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine Frage zur Erhöhung von Stunden von Mitarbeitern: Wir haben einige Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt. Nun kommt es hin und wieder ja vor, dass der eine oder andere von z.B. 20h/Woche auf 30 oder 40 erhöhen möchte. Muss der BR darüber informiert werden oder ist er dabei gar in der Mitbestimmung? Weil eine Einstellung ist das ja nicht und eine Umgruppierung (wir sind tarifgebunden) oder Versetzung auch nicht.

1.01305

Community-Antworten (5)

H
Hoppel Akzeptiert

13.09.2014 um 17:43 Uhr

@ ElBarnsky

Schön ... dass Du eine Einstellung bereits verneinst, ohne Dich zuvor mal mit der Rechtsprechung dazu auseinander gesetzt zu haben ...

Das BAG teilt Deine Meinung nämlich NICHT!

Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung > BAG, 9. 12. 2008 - 1 ABR 74/07

M
Moreno

13.09.2014 um 17:43 Uhr

Unter 10 Wochenstundenerhöhung muss euch der AG nur informieren ab 10 Stunden seit Ihr in der Mitbestimmung nach 99 BetrVG

M
Moreno

13.09.2014 um 17:44 Uhr

Oh Hoppel da waren wir fast gleich schnell :-)

A
AlterMann

13.09.2014 um 17:45 Uhr

Ohne dass ich hier das Gesetz oder gar einen Kommentar hätte: Eine wesentliche Erhöhung der Arbeitszeit ist wie eine Einstellung mitbestimmungspflichtig. Wobei wir einer Erhöhung den Vorzug vor einer Neueinstellung geben. Leider erfährt unser BR nicht immer von solchen Wünschen. So stimmen wir manchmal einer Einstellung zu, obwohl ein AN einen Erhöhungsantrag gestellt hatte.

H
Hoppel

13.09.2014 um 19:56 Uhr

@ AlterMann

Um Euch zu "beruhigen" ... :-)

Wenn der AG z.B. eine Vollzeitstelle über z.B. 38,5 Std./Woche ausgeschrieben hat, ist er mit absoluter Sicherheit nicht verpflichtet, daraus eine 28,5 Std. Stelle machen zu müssen, nur weil ein Teilzeitler seine Arbeitszeit um 10 Stunden erhöhen möchte!

Anders sieht es aus, wenn eine Stelle in dem Stundenumfang ausgeschrieben wird, die ein Teilzeit-AN nach § 9 TzBfG verlangt hat. Wird der Teilzeitler bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt, gleiche Eignung vorausgesetzt, muss der AG seine Entscheidung ggf. sehr gut begründen können.

Siehe BAG, 8. 5. 2007 - 9 AZR 874/06

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