Erstellt am 09.11.2010 um 14:24 Uhr von Exciter
Ich denke das Gesetz ist hier ganz einfach zu verstehen:
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Erstellt am 09.11.2010 um 14:42 Uhr von wölfchen
. . . schau mal in den Fitting, RN 63 zum § 37 BetrvG: "zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch die bei Arbeitsleistung anfallenden Nebenbezüge . . . Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit . . . "
Erstellt am 09.11.2010 um 15:12 Uhr von rkoch
Ganz so einfach ist es denn doch nicht.
Beachte §37 (3): ... Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Welches Arbeitsentgelt fortgezahlt wird bemisst sich nach der Frage welche Zeit der Arbeitsbefreiung in Anspruch genommen wird! Die Nachtschichtzuschläge können also nicht pauschal in Anrechnung gebracht werden sondern natürlich nur für Nachtzeiten in denen man die Arbeitsbefreiung in Anspruch genommen hat.
Beispiel:
Fall 1:
BRM x hat im Wechselschichtbetrieb Nachtschicht, macht aber tagsüber BR-Arbeit.
Am selben Tag nimmt er seine Freistellung und tritt die Nachtschicht mit entsprechender Verzögerung an.
--> Die ausgefallene Zeit der Nachtschicht wird mit Nachtschichtzuschlag vergütet.
Fall 2:
BRM x hat im Wechselschichtbetrieb Nachtschicht, macht aber tagsüber BR-Arbeit.
Seine Nachtschicht macht er in der selben Woche ganz normal.
In der Woche darauf hat BRM X Frühschicht und nimmt dann seine Freistellung.
-> Kein Nachtschichtzuschlag für die Freistellung, da nur der Frühschichtlohn fortgezahlt wird.
Fall 3:
BRM x hat man im Wechselschichtbetrieb SPÄTschicht, macht aber vormittags BR-Arbeit.
In der Woche darauf hat BRM X NACHTschicht und nimmt dann seine Freistellung.
-> Die ausgefallene Zeit der Nachtschicht wird mit Nachtschichtzuschlag vergütet.
Außerdem zu beachten:
Freistellung nach §37 (3) gibt es nur unter einer Bedingung:
Die BR-Arbeit MUSS aus BETRIEBSBEDINGTEN Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit angefallen sein. Nur weil es bequemer ist oder dem BRM so in den Kram passt ist KEIN BETRIEBSBEDINGTER Grund.
Mögliche Gründe:
Sitzungsteilnahme
Dringendes MA-Gespräch welches nicht warten kann bis das BRM zeitgleich mit dem MA anwesend ist UND das auch kein anderes BRM erledigen kann.
BR-Arbeit auf ausdrücklichen Wunsch des AG.
Definitiv kein betriebsbedingter Grund:
Vorbereiten auf die Sitzung
Büroarbeit
Macht ein BRM außerhalb seiner persönlichen AZ BR-Arbeit OHNE das ein BETRIEBSBEDINGTER Grund vorliegt gibt es dafür keine Freistellung sondern das macht das BRM für Lau.
Eine detailliertere Darstellung was alles betriebsbedingte Gründe sein können gibt es in den Kommentierungen.
BTW: Wenn der AG bislang mit dieser Vorgehensweise kein Problem hat (offenbar gibt es die Diskussion ja nur BR-Intern), dann würde ich ganz schnell und schlicht und einfach das Thema unter den Tisch kehren! Was der AG nicht weiß macht ihn nicht heiß.
Erstellt am 10.11.2010 um 11:33 Uhr von Foersterin
Danke, ich bin mir also eigentlich sicher dies in Anspruch nehmen zu können.
1. Ich habe es damals mit dem AG besprochen und als mein Recht geltend gemacht.
2. Es ist Betriebsbedingt nicht anders möglich.
Erstellt am 10.11.2010 um 18:26 Uhr von wölfchen
. . . und wenn ich mich von einam anderen thread her recht besinne, macht die Foersterin ständig Nachtwache . . .
Erstellt am 10.11.2010 um 20:15 Uhr von Lotte
Uuuups rkoch...;-),
ist ja alles richtig und ausführlich. Aber Foersterin schreibt ja, dass sie NW Angestellte ist. Also nur NW = Nachtwache. Da ist es dann ja eigentlich klar.
Foersterin,
ja, Du kannst Dir sicher sein.