Erstellt am 26.04.2021 um 17:32 Uhr von Pickel
Wichtig für eine Antwort wäre schon der (ungefähre) Wortlaut des Widerspruchs und auf welchen Widerspruchsgrund ihr euch berufen habt.
Erstellt am 26.04.2021 um 17:36 Uhr von Katerpaule
Gründe : Störung des Betriebsfriedens, Qualifikation von Bestandspersonal rechtfertigt die selbe Lohngruppe wie der neu eingestellte Arbeitnehmer.
Erstellt am 26.04.2021 um 18:00 Uhr von Dummerhund
Wir hatten uns da mal wie folgt verhalten.
Wir haben der Einstellung zu gestimmt. Haben dann die 6 Monate Probezeit des neuen Mitarbeiters abgewartet. Sind dann anschließend an den AG heran und haben verlangt das die restlichen MA die die selben Qualifikationen hatten und die selben arbeiten ausführen den neu höher gestuften angeglichen wird. Ag meinte zunächst, nö dann Stufe ich den Neuen eben runter. Wir, nö Bestandschutz. Letztlich einigten wir uns das die anderen innerhalb eines Jahres in 2 Stufen dem Lohn des Neuen angeglichen.
Erstellt am 26.04.2021 um 18:00 Uhr von Catweazle
Störung des Betriebsfriedens scheidet als Widerspruchsgrund aus. Viel zu verdienen ist sicher nicht gesetzwidrig.
Erstellt am 26.04.2021 um 18:02 Uhr von celestro
wenn ich mich recht erinnere, kann in so einem Fall nur der (Gehalts-)Einstufung widersprochen werden. Nicht der Einstellung als solches ...
Erstellt am 26.04.2021 um 18:13 Uhr von ganther
sehe ich wie celestro. Der MA stört auch nicht den Betriebsfrieden. Das ist ja Quatsch. Wenn ich Eurer Argumentation folge, so stört höchstens der Ag den Betriebsfrieden. Aber selbst das meint dieser Ablehnungsgrund nicht
Erstellt am 26.04.2021 um 18:22 Uhr von Katerpaule
Wir haben der Einstellung des MA widersprochen, mit der Option ihn erstmal in eine niedrigere Lg zu setzten und dann nach der Probezeit hochzustufen, wie auch das Bestandspersonal. Wir waren zu Verhandlungen bereit. Der GS wirft uns desweiteren vor weil mein BRV befangen zu sein, weil auf unserer Vorschlagsliste auch Familienangehörige von ihm sind. Aber wir als BR vertreten doch alle MA des Betriebs. Ergo müssten wir bei Lohnerhöhung vom gesamten Betrieb die Familienmitglieder auslassen.
Erstellt am 26.04.2021 um 20:28 Uhr von Pickel
De facto habt ihr mit diesem Grund erkennbar wiedersinnig widersprochen. Damit kann der AG Euch prinzipiell getrost ignorieren und die Maßnahme umsetzen.
Eingruppierungen sind auch immer nur das Mindestmaß. Einzelnen aus sachlichem Grund (zB um ihn einstellen zu können) mehr als anderen zu bieten ist legitim.
Erstellt am 27.04.2021 um 11:28 Uhr von Challenger
Zitat Katerpaule : " Wir haben der Einstellung des MA widersprochen, mit der Option ihn erstmal in eine niedrigere Lg zu setzten und dann nach der Probezeit hochzustufen, wie auch das Bestandspersonal. "
Das war sehr mutig. Eine Einstellung kann man nicht die Zustimmung verweigern, wenn euerer Auffassung nach die Eingruppierung falsch ist. Eure Möglichkeit ist darauf beschränkt, nur der Eingruppierung die Zustimmung zu verweigern. Dann muss sich der AG in der Tat die fehlende Zustimmung des BR zur Eingruppierung durch das Arbeitsgercht ersetzen lassen.
Für den Fall, dass die Wochenfrist noch nicht abgelaufen ist, würde ich Euch empfehlen, Eueren Beschluss der Zustimmungsverweigerung gegen die Einstellung aufzuheben und im Gegenzug die Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern.
Erstellt am 27.04.2021 um 11:53 Uhr von Katerpaule
Aber das ist doch so gemeint gewesen. Wir haben es dem GF gestern in der Versammlung gesagt. Wir haben nix gegen die Einstellung des AN, sondern nur gegen die Eingruppierung in die Lohngruppe.
Erstellt am 27.04.2021 um 11:59 Uhr von celestro
"Eueren Beschluss der Zustimmungsverweigerung gegen die Einstellung aufzuheben"
das ist allerdings nicht notwendig, da der AG den Beschluss sowieso nicht beachten muss.
"Aber das ist doch so gemeint gewesen. Wir haben es dem GF gestern in der Versammlung gesagt. Wir haben nix gegen die Einstellung des AN, sondern nur gegen die Eingruppierung in die Lohngruppe."
Sollte das irgendwann vor Gericht landen, bringt Euch "aber so war das doch auch gemeint" nur leider nichts. Wenn es nicht korrekt gemacht wurde, verliert Ihr.
Erstellt am 27.04.2021 um 12:13 Uhr von Katerpaule
Also was sollen wir tun? Und 2. Es gibt Lohngrupen in unserem Betrieb. Aber kein AN weis was für welche Lohngruppe zu tun ist? Es wurde alles so lari fari gemacht. Wie oder mit welchem gesetzt kann ich den GF auffordern mir das Spektrum der Eingruppierung zur passenden Lohngruppe zu zeigen. Ist es der §87 Abs 1 nr. 10
Danke
Erstellt am 27.04.2021 um 12:29 Uhr von celestro
"Für den Fall, dass die Wochenfrist noch nicht abgelaufen ist, würde ich Euch empfehlen, ........ die Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern."
;-))))
Erstellt am 27.04.2021 um 14:23 Uhr von Kampfschwein
@Katerpaule : " Aber das ist doch so gemeint gewesen. Wir haben es dem GF gestern in der Versammlung gesagt. Wir haben nix gegen die Einstellung des AN, sondern nur gegen die Eingruppierung in die Lohngruppe. "
So weit, so gut. Gestern hast Du aber das hier vorgetragen :
Erstellt am 26.04.2021 um 18:22 Uhr von Katerpaule
Wir haben der Einstellung des MA widersprochen, ........................
Erstellt am 27.04.2021 um 14:49 Uhr von Pickel
auch der Widerspruch zur Eingruppierung muss natürlich mit den Gründen des §99 begrünet werden.... Bisher wird nicht deutlich, welcher der Gründe hier ziehen kann
Erstellt am 27.04.2021 um 15:14 Uhr von celestro
"auch der Widerspruch zur Eingruppierung muss natürlich mit den Gründen des §99 begrünet werden"
wer sagt das?
Erstellt am 27.04.2021 um 15:36 Uhr von moreno
Celestro das BetrVG ? ;-)
Erstellt am 27.04.2021 um 16:09 Uhr von Katerpaule
Danke, Wochenfrist ist leider vorbei. Was ist denn mit der Eingruppierung und den Lohngruppen und dem Stellenprofil. Wie gesagt hier wurde sehr schludrig damit umgegangen. Der jetzige BR hat darüber keine Unterlagen (nur Lohngruppen, nicht was welche Lohngruppen im cnc Metallbetrieb für gewisses Entgelt zu tun hat) komme ich da irgendwie ran?
Erstellt am 27.04.2021 um 16:31 Uhr von celestro
da fällt mir nur ein, dem BR Feuer unterm Hintern zu machen. Lohngruppen ist ja schön ... aber wenn man nicht weiß, was die aussagen ...
Erstellt am 27.04.2021 um 16:39 Uhr von celestro
"In der Regel kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Umgruppierung lediglich mit der Begründung verweigern, dass der Arbeitgeber gegen bestehende Vorschriften verstößt, weil die vorgesehene Tätigkeit nicht der vom Arbeitgeber vorgesehenen Vergütungsgruppe entspricht, bzw. der Arbeitgeber die Vergütungsordnung im konkreten Fall nicht anwenden durfte (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierung auch mit der Begründung widersprechen, die vom Arbeitgeber angewandte Vergütungsordnung sei nicht diejenige, die im Betrieb zur Anwendung kommen müsse nach (§99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Die Rechtsanwendung als solche steht nicht zur Disposition der Betriebsparteien. Einer von der Vergütungsordnung gebotenen Ein- oder Umgruppierung kann sich der Betriebsrat deshalb nicht mit der Begründung widersetzen, sie verschlechtere die bisherige Position des Arbeitnehmers. In den Folgen richtiger Anwendung des geltenden Rechts liegt kein Nachteil im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. In jedem Fall geht es aber darum, die korrekte Anwendung der maßgeblichen Vergütungsordnung zu gewährleisten. (BAG v. 19.4.2012 - 7 ABR 52/10)."
also soweit schon einmal richtig (@Pickel).
ABER
@Katerpaule:
"Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Wird vom Arbeitgeber eine zur vollständigen Unterrichtung erforderliche Information nachgereicht, beginnt der Lauf der Frist erst dann, wenn die nachgereichte Mitteilung beim Betriebsratsvorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung - bei dessen Stellvertreter eingeht. Die Zeit des Zugangs z. B. bei dem vom Betriebsrat mit der Angelegenheit bevollmächtigten Anwalt ist nicht fristauslösend (BAG v. 29.6.2011 - 7 ABR 24/10)."
hier stellt sich also die Frage, ob der BR die Eingruppierung überhaupt korrekt prüfen konnte und somit die Frist überhaupt zu laufen begann ....
https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/E/eingruppierung.html
Erstellt am 27.04.2021 um 16:46 Uhr von Dummerhund
@celestro
Das nenne ich mal saubere BR Arbeit!!!!
Erstellt am 27.04.2021 um 17:49 Uhr von Katerpaule
Das klingt stark, aber wie kann ich erfahren das Thema Entgeldgruppe /Lohngruppe Aufgabenbereich der Lohngruppe. Den alten BR gibt's nicht mehr, hat alles so hinterlassen. Leider
Erstellt am 28.04.2021 um 08:17 Uhr von moreno
Celestro wie kommst Du darauf, dass hier der BR nicht ordnungsgemäß angehört wurde zum Thema Eingruppierung? Der BR weiß doch genau in welche Lohngruppe der neue Mitarbeiter kommen soll! Aber vielleicht ist der Arbeitgeber in diesem Betrieb völlig frei wie er seine Mitarbeiter einstellt. Und wenn es nicht mal der eigene Betriebsrat weiß, können wir ja auch nur durch die Glaskugel gucken!
Erstellt am 28.04.2021 um 10:14 Uhr von Katerpaule
Genau das ist das Problem, der alte BR hatte eine Liste mit der Lohngruppe und dem dazugehörigen Aufgabenbereich, nur ist die Liste nicht im Besitz des neuen BR.Alter BR hat von heute auf morgen das Schiff verlassen und dazu kommt noch, das kurze Zeit später ein neuer GF gekommen ist und der weiß von nix. Ein totales Chaos wurde hinterlassen.
Erstellt am 28.04.2021 um 10:18 Uhr von celestro
"Celestro wie kommst Du darauf, dass hier der BR nicht ordnungsgemäß angehört wurde zum Thema Eingruppierung?"
Das schrieb ich nicht, sondern:
"hier stellt sich also die Frage, ob der BR die Eingruppierung überhaupt korrekt prüfen konnte und somit die Frist überhaupt zu laufen begann ...."
und wenn der BR zwar die Lohngruppe kennt, aber keinen Schimmer hat, was das bedeutet ....
die neueste Nachricht:
"der alte BR hatte eine Liste mit der Lohngruppe und dem dazugehörigen Aufgabenbereich, nur ist die Liste nicht im Besitz des neuen BR."
klingt leider nach "schlechte Orga in der Sphäre des BR". Da hätte der BR im Zuge der Anhörung aber mMn diese Liste direkt anfordern müssen.
Erstellt am 28.04.2021 um 11:07 Uhr von Katerpaule
Aber wie kann ich nun mit richtigen Argumentation von der GF die Liste erhalten. Wir stehen voll im ungewissen. Es läuft hier drunter und drüber.
Erstellt am 28.04.2021 um 11:27 Uhr von celestro
"Aber wie kann ich nun mit richtigen Argumentation von der GF die Liste erhalten."
Ihr habt ein Recht auf so eine Liste.
Erstellt am 28.04.2021 um 12:13 Uhr von Kjarrigan
na eben - wenn der AG Listen oder Grundsätze der Eingruppierung anwendet (die der alte BR vereinbart hat) muss er diese doch gegenüber dem neuen BR offenlegen.
Er ist außerdem verpflichtet jedem MA die Zusammensetzung und damit auch die Grundlagen seiner Eingruppierung zu erläutern.
Also geht jedes einzelne BRM (ist ja auch AN) zum AG und läßt sich sein individuelle Zusammensetzung erläutern.
Sollte der AG keine habe, sollte der "neue" BR umgehend von seinem Initiativrecht gebrauch machen und sein MBR nach § 87 (1) 10 BetrVG einfordern.
Erstellt am 28.04.2021 um 12:30 Uhr von Katerpaule
Danke, ich so habe ich es auch begründet mit §87. Dann ist ja doch etwas hängen geblieben. Erstmal vielen Dank für eure fachkundige Hilfe.