Hallo Klein,
zunächst einmal der §99 (-->§100). Der §103 nur, wenn das BR-Mitglied seine Wählbarkeit verlieren würde. Ihr habt jetzt 1 Woche Zeit, zu widersprechen. Da der AG euch aber bereits den §100 (Dringlichkeit) präsentiert und ihr auch da sicherlich widersprecht, muß der AG nach weiteren 3 Tagen die Ersetzung bem Arbeitsgericht beantragen und eine schlüssige Argumentationkette formulieren. Eine geringere Vergütung ist rechtlich sowieso nicht machbar. Die Benachteiligung (aber auch die Bevorteilung) eines BR-Mitgliedes wäre eh strafbar. Und dazu gehört ganz klar jede Form von Lohnkürzung.
Interessant wäre zudem zu wissen, mit welcher Begründung (und die sollte sehr detailliert verfasst sein, lasst euch da nicht auf "Gewäsch" ein) euer AG die Dringlichkeit nach §100 argumentiert. Da müssen schon stichhaltige Argumentationen vorliegen, die ein Abwarten der Entscheidung nach §99 nicht zulassen sollen. spätestens hier müßt ihr eh mit einer Rechtsvertretung (Rechtsanwalt) zusammenarbeiten. Sollten die Argumente zur Dringlichkeit an den Haaren herbeigezogen sein, erfolgt eine Erwiderung von eurer Seite (zieht ggf. in Betracht, daß hier nach §78 oder gar §119 evtl. der Straftatbestand der Behinderung des Betriebsrates zum tragen kommen könnte) und es kommt zum Gütetermin. Kommt dort keine Einigung zustande, wird das Arbeitsgerecht einen Termin zur Entscheidung festlegen. Da die Möglichkeit auf eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Umsetzung der Versetzung nicht möglich ist, wird sich euer BR-Kollege in die vorläufige Maßnahme zunächst fügen müssen. Selbst im Falle einer für den BR positiven Entscheidung kann das mit der Rechtkräftigkeit des Urteils dauern, v.a. dann, wenn der AG Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbitsgerichts einlegt. Ihr habt dann zwar gewonnen, aber der Versetzte wartet sich schwindelig, bis die Versetzung dann rückgängig gemacht ist. Ein pobater Ausweg aus dieser Schikane ist, daß das betroffene BR-Mitglied privatrechtiche Klage erhebt. Es handelt sich dabei um zwei rechtlich völlig getrennte Verfahren aber ich denke, man kann davon ausgehen, daß dann eine andere Gerichtskammer nicht differnet entscheiden wird. Der VOrteil er Privatklage ist, daß das Utreil SOFORT vollstreckbar ist. eine Beschwerde des AG (dann vor dem Landesarbeitsgericht) und/oder das Warten auf Rechtskräftigkeit beim ersten Verfahren entfällt. Der Versetzte ist sofort und ohne Verzögerung auf seinen alten Arbeitsplatz zurückzuversetzen.
Teuer wird die "Nummer" für euren AG allemal. 2 x Anwaltskosten (nach Festlegung des Streitwertes), Gerichtskosten, Hin- und Her-Zieherei des zu Versetzenden, Imageverlust des AG vor der Belegschaft etc..
Ich drück euch die Daumen. Nicht aufgeben. Zieht alle Register und ihr werdet die Partie für euch entscheiden.
Gruss, Coyote