Erstellt am 05.04.2010 um 15:01 Uhr von nicoline
brummbär,
so aus der Ferne, ohne die Verhältnisse in Eurem Betrieb und den Inhalt der BV zu kennen, dürfte eine Antwort, aus meiner Sicht, Dir wenig nützen. Ein ganz neues BRM, ohne Hilfe des restlichen Gremiums, mit so einer Aufgabe zu betrauen, finde ich ziemlich daneben.
Die Fragen 1-6 solltest Du deswegen im Gremium besprechen!
Erstellt am 05.04.2010 um 15:47 Uhr von nikkinakki
brummbär,
als Außenstehende, die die Zustände in eurer Firma nicht kennt und auch nicht weiß, was in eurer BV genau geregelt ist, wäre eine Antwort, so denke ich, wenig hilfreich.
Einem unerfahrenen BRM, alleingelassen vom übrigen BR, diese Problematik zu übertragen, ist nicht gerade guter Stil.
Deine 6 Fragen würde ich bei der nächsten Sitzung stellen !
Erstellt am 05.04.2010 um 16:58 Uhr von Paddy
Moin Brummi
Die Situation kenne ich. Du bist neu und dann heißt es "Mach mal, das musst du doch wissen, bist ja schließlich Betriebsrat."
Geh mit deinem Anliegen bitte zur Gewerkschaft und lass dich dort beraten, die geben dir Tips und stehen dir immer für Fragen zur Seite.
Auch die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft soll ja mal gelernt werden. Ist also die beste Gelegenheit jetzt. Ruf da Morgen an und lass dir einen Termin geben, das wird schon alles gut. Hab also keine Angst, mit denen im Hintergrund machst du dann auch keine Fehler..........und kannst wieder ruhig schlafen.
Erstellt am 05.04.2010 um 17:32 Uhr von rainerw
Was Du in vorhinein, bevor Du zur GEW gehst machen kannst, ist Dir foögenden Link anschauen. (Kopieren und Einfügen)
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/aug/index.htm
Hier denke ich könnte §3 Abs. 3 Nr 1 des AÜG von Interesse sein.
BV hin BV her...., ich würde überprüfen ob bei dieser Konzernleihe der AG von der Genehmigungspflicht ausgeschlossen ist, oder wenn nicht, ob diese vorliegt.
Erstellt am 05.04.2010 um 17:50 Uhr von Hannelore
Hallo rainerw
§ 1 Erlaubnispflicht
Abs. 3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 >>>> nicht anzuwenden <<<< auf die Arbeitnehmerüberlassung
Satz 2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder
hier handel es sich doch aber um Konzern/Betriebsausleihe
Erstellt am 05.04.2010 um 17:59 Uhr von rainerw
@Hannelore
Dies würde ich mal pauschal nicht so beantworten, da man als Aussenstehender die Struktur des Betriebes nicht kennt. Deshalb merkte ich auch an das der Fragende sich dies ansehen soll bevor er zur GEW geht. Die können dann helfen alles andere nach zu forschen.
Erstellt am 05.04.2010 um 18:16 Uhr von ridgeback
..bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung, habe ich den Beigeschmack, dass hier Umgehungsgeschäfte stattfinden.