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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitarbeiter in Teilzeit soll 2 Tage an anderen Standort

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DannyMTK
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, als BR-Vorsitzender stehe ich vor einem Problem. Wir haben einen Kollegen (ist auch Ersatzmitglied) dessen Arbeitsvertrag auf unseren Standort im Rhein-Main-Gebiet lautet (Dienstsitz ist N..-........). Dieser Mitarbeiter hat gemäß TzBfG seine Arbeit um 30% reduziert ("Absprache mit dem Arbeitgeber"), um sich besser um die bei Ihm lebenden 2 Kinder (ca. 12J & 14J alt) auf Grund von Scheidung kümmern zu können. Dieser Kollege soll nun obwohl der Arbeitsvertrag keine Reisetätigkeit vorsieht (Mitarbeiter in der Prozessorganisation) mindestens 2mal die Woche zu unserem Standort nach Sachsen fahren und dort seine Arbeit verrichten. Die Anordnung nach Sachsen zu Fahren und dort auch zu übernachten widerspricht ja total der Reduzierung der Arbeit um 30%.

Wie können wir dem Kollegen am besten helfen? Das sind meiner Meinung nach schwerwiegende Eingriffe in das Arbeitsverhältnis ...

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Community-Antworten (6)

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Pjöööng

13.02.2017 um 14:29 Uhr

Gibt es denn Gründe anzunehmen dass es sich NICHT um eine Versetzung handelt?

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gironimo

13.02.2017 um 14:38 Uhr

Sehe ich auch so. Hier dürften sich doch im Sinne des § 95 Abs 3 BetrVG die Umstände sich wesentlich ändern. ...

Und dann könnte der BR eine Zustimmungsverweigerung formulieren, wenn er nach § 99 BetrVG angehört wird.

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DannyMTK

13.02.2017 um 14:39 Uhr

Hallo Pjöööng,

wir waren uns nicht sicher, da der Aufenthalt in Sachsen ja "nur" wöchentlich 2 Tage sein sollen ansonsten ist er hier im Rhein-Main-Gebiet.

Aber ist stimmte Dir zu, dass das eine auf Dauer geplante Sache ist und damit unter den §95 (3) fällt.

Danke für den indirekten Denkanstoß

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paula

13.02.2017 um 19:28 Uhr

" Und dann könnte der BR eine Zustimmungsverweigerung formulieren, wenn er nach § 99 BetrVG angehört wird."

Als AG wüsste ich aber auch was ich dann machen würde...

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Tulpe

14.02.2017 um 14:16 Uhr

Es steht auch " Vereinbarkeit von Fam. und Beruf zu Fördern. „Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben […] die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern […].“ (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b)

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Pjöööng

14.02.2017 um 14:44 Uhr

Zitat (Paula): "Als AG wüsste ich aber auch was ich dann machen würde..."

Was denn? Die Maßnahme fpür dringend erforderlich halten und dann vor das Arbeitsgericht ziehen? Der Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber dafür danken, da die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sich das Arbeitsgericht im Rahmen des Beschlussverfahrens auch gleich mit der Frage beschäftigt, ob diese Anweisung durch das Direktionsrecht gedeckt ist.

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