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Arbeitsvertrag II

N
nicoline
Jan 2018 bearbeitet

Es entzieht sich meiner Kenntnis und meinem Verständnis, warum der thread Arbeitsvertrag gesperrt wurde. Vielleicht ist dieser hier gleich wieder weg, aber, vielleicht ist der Admin ja so gnädig und läßt meine Antwort an K eanuts wenigstens für einen Tag stehen. l Ich vermute, Du willst auf "Ausnahmsweise wirksame Befristung trotz nachträglicher schriftlicher Befristungsabrede einen Tag nach der Arbeitsaufnahme" aufmerksam machen ... Richtig!

Wie immer, sollte man sich die Urteilsbegründung sehr aufmerksam durchlesen. Nö! Ich wollte, und das schon mit dem sehr bewußt formulierten 1. Satz meiner Antwort, den Ausschließlichkeitsanspruch dieser Aussage etwas gerade rücken:

Was ist Vorraussetzung für einen wirksam BEFRISTETEN Arbeitsvertrag? Kleine Hilfestellung: Sicherlich keine mündliche Vereinbarung vor Arbeitsaufnahme

Auch wurde das AV NICHT entfristet ... Eben!!!!

1.08504

Community-Antworten (4)

R
rainerw

07.01.2012 um 22:06 Uhr

Mal für Nicobaby den Thread aus den Antwortlosen rausholt. Smile

N
nicoline

07.01.2012 um 22:21 Uhr

Ach Du Guter Du! ;-))

P
Peanuts

08.01.2012 um 07:40 Uhr

Naja, da musst Du schon etwas früher aufstehen ... , mir war bei meiner Antwort auch das BAG Urteil vom 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06 bekannt.

Und ohne ein Urteilsbegründung gelesen zu haben, sollte man nicht versuchen, im Sinne von "Nö! Ich wollte, und das schon mit dem sehr bewußt formulierten 1. Satz meiner Antwort, den Ausschließlichkeitsanspruch dieser Aussage etwas gerade rücken" argumentieren zu wollen.

Ich bleibe bei meiner "ausschließlichen" Aussage, dass eine Befristung vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden muss.

Zitat aus o.g. BAG Urteil: "Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. "

Schönen Tach noch

N
nicoline

08.01.2012 um 09:58 Uhr

Und ich bleibe bei meiner Aussage, es gibt auch Ausnahmen und im Zweifelsfall entscheidet der Richter. Das LAG Düsseldorf ist ja bekannt für seine ungewöhnlichen Entscheidungen und Streitbarkeit.
Die Kammer hat der entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher für die Klägerin die Revison an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Da muss man denn mal abwarten, ob es in dieser Sache vielleicht eine genau so überraschende Entscheidung gibt wie im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Dir auch noch einen schönen Tach!

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