Erstellt am 07.01.2012 um 21:06 Uhr von rainerw
Mal für Nicobaby den Thread aus den Antwortlosen rausholt. Smile
Erstellt am 07.01.2012 um 21:21 Uhr von nicoline
Erstellt am 08.01.2012 um 06:40 Uhr von peanuts
Naja, da musst Du schon etwas früher aufstehen ... , mir war bei meiner Antwort auch das BAG Urteil vom 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06 bekannt.
Und ohne ein Urteilsbegründung gelesen zu haben, sollte man nicht versuchen, im Sinne von
"Nö! Ich wollte, und das schon mit dem sehr bewußt formulierten 1. Satz meiner Antwort, den Ausschließlichkeitsanspruch dieser Aussage etwas gerade rücken"
argumentieren zu wollen.
Ich bleibe bei meiner "ausschließlichen" Aussage, dass eine Befristung vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden muss.
Zitat aus o.g. BAG Urteil:
"Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird. "
Schönen Tach noch
Erstellt am 08.01.2012 um 08:58 Uhr von nicoline
Und ich bleibe bei meiner Aussage, es gibt auch Ausnahmen und im Zweifelsfall entscheidet der Richter. Das LAG Düsseldorf ist ja bekannt für seine ungewöhnlichen Entscheidungen und Streitbarkeit.
Die Kammer hat der entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung
beigemessen und daher für die Klägerin die Revison an das Bundesarbeitsgericht
zugelassen.
Da muss man denn mal abwarten, ob es in dieser Sache vielleicht eine genau so überraschende Entscheidung gibt wie im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Dir auch noch einen schönen Tach!