Erstellt am 12.04.2021 um 11:12 Uhr von celestro
Der Arbeitnehmer soll froh sein, das ihm die Zeit für das Verlassen der Arbeit in unserem System erstattet wird.
https://www.kk-bildung.de/vorzeitiges-verlassen-des-arbeitsplatzes-wegen-krankheit/
Überstunden (Mehrarbeit) sehe ich hier auch keineswegs.
Erstellt am 12.04.2021 um 12:57 Uhr von Enigmathika
Die Forderung einer Überstunden-Gutschrift. halte ich auch für sehr seltsam (um nicht zu sagen unverschämt). Die Kolleg:innen werden freigestellt, solange es wegen der Erkrankung des Kindes erforderlich ist. Vormittags war es noch nicht erforderlich, also haben sie da noch ihre Arbeitsleitung zu erbringen. Das ist keine Mehrarbeit, sondern vertraglich geschuldete Arbeit.
Gruß
Enigmathika
Erstellt am 12.04.2021 um 13:09 Uhr von NÄT123
Das Problem ist, dass der Mitarbeiter im Nachhinein eine für den Tag gültige Bescheinigung für die notwendige Betreuung des erkrankten Kindes erhalten hat. Das heißt, die Krankenkasse übernimmt für diesen Tag die Lohnersatzleistung (wenn ich richtig informiert bin nicht in voller Höhe). Die Firma zahlt also keinen Lohn. Der Mitarbeiter hat ja aber Arbeitsleistung erbracht, die in den Augen des Mitarbeiters dann quasi die Firma nichts gekostet hat. Womit er ja faktisch nicht ganz Unrecht hat.
Erstellt am 12.04.2021 um 13:22 Uhr von Pickel
Das Unternehmen kann natürlich nur den Anteil an die KK berechnen, der tatsächlich angefallen ist.
Erstellt am 12.04.2021 um 13:28 Uhr von NÄT123
Eine stundengenaue Abrechnung ist meines Wissens nach ja leider nicht möglich. Es geht nur ganzer Tag oder gar nicht. Und wenn der Mitarbeiter für diesen Tag einen "Kind-krank-Tag" in Anspruch nimmt, wird dies so der Krankenkasse gemeldet.
Erstellt am 12.04.2021 um 13:50 Uhr von Enigmathika
Ist es bei Euch tatsächlich so, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung in den Arbeitsverträgen ausgeschlossen hat und dann für die Kinderkrankentage keinen Lohn zahlt? Dann kann es eigentlich nicht zum "Umsonstarbeiten" kommen, da der AG ja nur für die ausgefallene Zeit den Lohn kürzen darf.
Oder Version zwei: Der Arbeitgeber hat die Lohnfortzahlung gar nicht explizit ausgeschlossen und muss den vollen Lohn zahlen. Auch dann kommt es nicht dazu, dass der Arbeitgeber ungerechtfertigt von der Arbeit des Kollegen profitiert.
Gruß
Enigmathika
Erstellt am 12.04.2021 um 14:13 Uhr von NÄT123
Ja, es ist tatsächlich über eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, dass eine Lohnfortzahlung erfolgt. Es kommt also immer die Lohnersatzleistung der Krankenkasse ins Spiel. Nur leider sieht das Gesetz es nicht vor, dass eine stundenweise Abrechnung erfolgt. Es werden immer nur volle Tage berechnet.
Erstellt am 12.04.2021 um 14:57 Uhr von Pickel
". Nur leider sieht das Gesetz es nicht vor, dass eine stundenweise Abrechnung erfolgt. "
Auch wenn du es schon zum 2. Mal schreibst, bleibt das falsch
Erstellt am 12.04.2021 um 15:19 Uhr von NÄT123
"Auch wenn du es schon zum 2. Mal schreibst, bleibt das falsch"
Sehr nett, dass du so konstruktiv mitwirkst. Dann habe ich wohl bei der folgenden Formulierung der Bundesregierung etwas falsch verstanden?
"Können Eltern auch halbe Kinderkrankentage nehmen?
Das Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die gesetzlich Krankenversicherte für (einzelne) Arbeitstage bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Die gesetzliche Regelung sieht einen Anspruch für die unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage nicht vor."
Erstellt am 12.04.2021 um 16:46 Uhr von Relfe
der Fehler liegt (meiner Meinung nach) hier:
Zitat:
Ja, es ist tatsächlich über eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, dass eine Lohnfortzahlung erfolgt.
weil dadurch wird §616 BGB ausgeschlossen, der für die stundenweise Freistellung angewandt werden kann.
dadurch das es den §616 BGB gibt, braucht es beim Kinderkrankengeld auch nur ganze Tage geben, weil schon geregelt.
So gesehen ist die "Krankschreibung", die Rückwirkend erfolgt ist auch falsch, weil anders als beim der AN-Krankschreibung kommt es dadurch zu einer "Doppeltzahlung" oder eben einem "Sozialbetrug", weil die Krankenkasse AN kostenlos dem AG zur Verfügung stellt.
Ich bezweifele mal, dass die Regelung in der BV überhaupt so rechtswirksam sein kann (aber das ist eine Vermutung)
Erstellt am 12.04.2021 um 23:11 Uhr von Dummerhund
Kind krank:
Wann kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht
In vielen Arbeitsverträgen ist die Vergütungspflicht nach § 616 BGB jedoch explizit ausgeschlossen. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes, auch nicht für eine nur kurze Zeit. Der Anspruch ist jedoch auch regelmäßig Gegenstand von Tarifverträgen und kann dort verbindlich festgeschrieben werden.
Auch wenn Haufe hier nur von Arbeitsverträgen und Tarifverträgen schreibt, gilt dies auch für eine BV. (beachte Rechtspyramide).
Wenn hier die rede von kurzer Zeit ist, sind nicht Stunden gemeint. Kurze Zeit, oder nicht erheblich lange Zeit ist in so weit nicht näher definiert und daher sollte man nach § 45 SGB V schauen.
Erstellt am 13.04.2021 um 09:47 Uhr von Enigmathika
Aus reiner Neugier würde mich interessieren, warum der Betriebsrat diese BV abgeschlossen hat. Was gab es im Gegenzug für die Kolleg:innen?
Erstellt am 13.04.2021 um 10:03 Uhr von NÄT123
Die Betriebsvereinbarung wurde bereits vor 16 Jahren abgeschlossen zu Zeiten als ein Betriebsrat quasi nur formell bestand, aber keinerlei Einfluss in der Firma genommen hat. Es fanden zu der Zeit nicht einmal regelmäßige Wahlen statt. Der Betriebsrat bestand in seiner Form und Besetzung sehr viele Jahre fort (was die Geschäftsführung natürlich begrüßte), ohne dass je eine Wahl stattgefunden hat.
Erst vor ein paar Jahren kam es auf Initiative einiger Mitarbeiter zu Betriebsratswahlen und der Betriebsrat hat in seinem Rahmen nun auch Mitsprache- und bestimmungsrecht.
Ich denke auch, dass diese Betriebsvereinbarung geprüft werden müsste und es zumindest eine Regel geben muss für diesen ja doch nicht seltenen Fall, dass die Erkrankung eines Kindes im Laufe eines Arbeitstages auftritt.
Erstellt am 13.04.2021 um 10:06 Uhr von celestro
dann muss man prüfen, ob die BV überhaupt gültig ist ... wenn der AG ja wissen musste, das der BR ggf. ersten regulären Wahl überhaupt nicht mehr korrekt gewählt wurde ...
Erstellt am 13.04.2021 um 11:14 Uhr von Dummerhund
Da schließe ich mich voll und ganz celestro an. Wurde die BV abgeschlossen in der ein BR überhaut keine (Rechts-) Befugnis mehr hatte, sollte die BV wohl keine Rechtsgültigkeit haben. Schau aber auch ob in einem TV diesbezüglich was geregelt ist.