Erstellt am 09.12.2011 um 13:23 Uhr von Betriebsrätin
Urteil Bundesarbeitsgericht vom 26.09.2001 - 5 AZR 699/00 weißt ausdrücklich auf § 3 Nr. 1.43 BRTV hin,
wonach ein Arbeitgeber berechtigt ist, während des witterungsbedingtem Arbeitsausfalls auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen lohn für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszuzahlen!
Allerdings muss dabei sichergestellt sein, dass die anderen Mitarbeiter auf z.B. der gleichen Baustelle ebenfalls aus witterungsbedingten Gründen nicht arbeiten konnten.
Erstellt am 09.12.2011 um 16:07 Uhr von Ottokar
Bestens Dank für den Hinweis!