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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Lohnkürzung beim Lehrling

H
harryschuecke
Mrz 2021 bearbeitet

Ein Lehrling möchte zu seinen Eltern in die Türkei Fliegen ( Risikogebiet ). Wenn er wieder kommt müsste er 10 Tage in zu Hause bleiben. Da er nicht mehr so viel Urlaub hat , will der AG Geld von sein Lohn abziehen , da er nicht zum Arbeiten erscheinen kann. Darf der AG dieses ? Lohnkürzung bei Lehrlingen ?

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Community-Antworten (7)

K
Kjarrigan

25.03.2021 um 09:31 Uhr

Warum sollte der Status "Azubi" den MA schützen?

Keine Arbeit - kein Lohn oder Vergütung.

Letztlich ist das sogar ein Kündigungsgrund - Vorsätzliches Nichterscheinen zur "Ausbildung"

R
rtjum

25.03.2021 um 09:31 Uhr

naja, wenn der Lehrling das unbedingt machen will muss er ggfls mit den Konsequenzen leben. Problem ist, rechtens oder nicht, er muss das dann selber einklagen

U
UliPK

25.03.2021 um 09:35 Uhr

Nach §7 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes darf er das. Die Berechnung geht dann so:Lohn/30*Fehltage

G
ganther

25.03.2021 um 13:02 Uhr

@UliPK aus meiner Sicht aber kein Fall des EntgFG. Der Azubi meldet sich ja nicht krank sondern ist in Quarantäne. Daher ein für mich ein Fall der Unmöglichkeit und hier eine die vom AN "verschuldet" wurde. Da es auch keine Leistungen nach InfSG gibt, gibt es auch kein Entgelt

U
UliPK

25.03.2021 um 14:37 Uhr

@ganther Hast recht, aber im Ergebnis das selbige, AG darf kürzen.

E
Erbsenzähler

26.03.2021 um 09:17 Uhr

Lohnfortzahlung während selbstverschuldeter Quarantäne? Reisen Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, weil nach den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer hieraus die Verpflichtung entsteht, sich bei der Rückkehr in Quarantäne zu begeben. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmers entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmern in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaub-im-risikogebiet-trotz-bestehender-reisewarnung_76_520356.html

E
enigmathika

26.03.2021 um 11:46 Uhr

Ich bin ja der Meinung, dass jemand, der wissentlich in ein Risikogebiet reist, die anschließende Quarantäne für seine Urlaubsplanung berücksichtigen muss. Ich habe 21 Tage Urlaub und will in die Türkei (oder wohin auch immer), dann kann ich dort nur 11 Tage verbringen und verbrauche die übrigen 10 Tage für die Quarantäne.

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