Erstellt am 25.03.2021 um 08:31 Uhr von Kjarrigan
Warum sollte der Status "Azubi" den MA schützen?
Keine Arbeit - kein Lohn oder Vergütung.
Letztlich ist das sogar ein Kündigungsgrund - Vorsätzliches Nichterscheinen zur "Ausbildung"
Erstellt am 25.03.2021 um 08:31 Uhr von rtjum
naja, wenn der Lehrling das unbedingt machen will muss er ggfls mit den Konsequenzen leben. Problem ist, rechtens oder nicht, er muss das dann selber einklagen
Erstellt am 25.03.2021 um 08:35 Uhr von UliPK
Nach §7 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes darf er das.
Die Berechnung geht dann so:Lohn/30*Fehltage
Erstellt am 25.03.2021 um 12:02 Uhr von ganther
@UliPK
aus meiner Sicht aber kein Fall des EntgFG. Der Azubi meldet sich ja nicht krank sondern ist in Quarantäne. Daher ein für mich ein Fall der Unmöglichkeit und hier eine die vom AN "verschuldet" wurde. Da es auch keine Leistungen nach InfSG gibt, gibt es auch kein Entgelt
Erstellt am 25.03.2021 um 13:37 Uhr von UliPK
@ganther
Hast recht, aber im Ergebnis das selbige, AG darf kürzen.
Erstellt am 26.03.2021 um 08:17 Uhr von Erbsenzähler
Lohnfortzahlung während selbstverschuldeter Quarantäne?
Reisen Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, weil nach den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer hieraus die Verpflichtung entsteht, sich bei der Rückkehr in Quarantäne zu begeben. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmers entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmer durch sein Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmern in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaub-im-risikogebiet-trotz-bestehender-reisewarnung_76_520356.html
Erstellt am 26.03.2021 um 10:46 Uhr von Enigmathika
Ich bin ja der Meinung, dass jemand, der wissentlich in ein Risikogebiet reist, die anschließende Quarantäne für seine Urlaubsplanung berücksichtigen muss.
Ich habe 21 Tage Urlaub und will in die Türkei (oder wohin auch immer), dann kann ich dort nur 11 Tage verbringen und verbrauche die übrigen 10 Tage für die Quarantäne.