Erstellt am 27.03.2011 um 12:20 Uhr von Brigachkatz
Hallo Problembär,
natürlich hat der BR ein Mitspracherecht.
Schau mal im BetrVG bei § 87 Abs. 10 und 11 nach.
Erstellt am 27.03.2011 um 20:07 Uhr von ganther
vielleicht hat der BR ein MBR.... kommt drauf an was wo und wie vereinbart war
Erstellt am 27.03.2011 um 23:10 Uhr von hussl
Vieleocht hilft euch das ?
Keine Rückzahlungspflicht bei geringfügiger Überzahlung des Arbeitsentgelts
Bei geringfügigen Entgeltüberzahlungen ist im unteren und mittleren Einkommensbereich ohne nähere Darlegung davon auszugehen, daß die zuviel gezahlten Beträge für den Lebensunterhalt verbraucht und eine Bereicherung nicht mehr vorhanden ist.
LAG Köln 10.05.10, 5 Sa 1295/09
Erstellt am 28.03.2011 um 07:25 Uhr von Problembär
Es geht nicht um Rückzahlung, sondern um Neuberechnung der Gehälter bzw. Provisionen.
Heißt das sich die Gutscheine für Kunden jetzt beim Lohn bemerkbar machen werden. Und das selbstverständlich leider negativ
Erstellt am 28.03.2011 um 08:51 Uhr von rkoch
Was die zukünftige Berechnung angeht gibt es zwei potentielle Punkte:
So weit der AG für seine Handlungsweise eine rechtliche Grundlage hat (Steuerrecht) MUSS er sogar so handeln.
> Dabei geht es wohl um die Erhebung von Mehrwertsteuer auf Kundengutscheine.
Wo da allerdings eine rechtliche Grundlage sein soll erschließt sich mir nicht. Reden wir über "Rabattgutscheine" oder "Wertgutscheine"?
Rabattgutscheine sind nichts anderes als eine Gewährung vergünstigter Verkaufspreise, die der AG nach Gutdünken jedem gewähren könnte, unabhängig von einer MA-Zuordnung. Diese reduzierten Preise werden mit MwSt beaufschlagt und gut ist....
Wertgutscheine müsste der AN entweder aus seinem Netto erwerben, oder der AG gewährt diese als zusätzliches Einkommen. Dann sind diese nach den üblichen Regeln u.U. steuerfrei bzw. wie Einkommen zu versteuern (werden dem Brutto zugeschlagen). Der Wert des Gutscheins wird dann wie üblich in Ware umgesetzt.
In beiden Fällen sehe ich keinerlei Grund MwSt-Beträge einem AN anzulasten.
Ich würde das durch einen Steuersachverständigen prüfen lassen. Das geht aber u.U. insofern in die Hose, als das dieser Teil (die Steuerfrage) den BR eigentlich nichts angeht, sehr wohl aber die Frage der Gutscheine "an sich" als "Entgeltbestandteile" wie Brigachkatz schon gesagt hat. Das müssten die AN dann selbst prüfen lassen.
Die zweite Schiene ist die Sache mit den arbeitsvertraglichen Regeln. So weit da irgendwelche Regeln festgelegt wurden nach denen der AG so handeln darf, dann darf er das. Ich könnte mir z.B. vorstellen, das es z.B. keine "Verkäuferprovisionen" auf Waren gibt, die mit (bereits vergünstigten) Gutscheinen des AN erworben wurden. Macht Sinn, da diese ja sonst doppelt begünstigt würden. Was aber das mit MwSt zu tun haben soll???
Aber was jetzt Fakt ist, das müsst ihr schon selbst feststellen. Ohne die Details zu kennen kann man nur ein paar Fingerzeige in die eine oder andere Richtung geben.....
Erstellt am 28.03.2011 um 10:02 Uhr von Problembär
Ich bin mir nicht sicher, ob ich mich richtig ausgedrückt habe. Die Ware, die wir verkaufen wird stark mit Gutscheinen für Kunden beworben. Es geht nicht um den Erwerb von Gutscheinen durch die AN. Und diese Gutscheine, die man gelegentlich z.Bsp. in Zeitungen findet sind angeblich in den letzten Jahren falsch versteuert worden (scheinbar zu Gunsten des Unternehmens). Nun muß mehr Märchensteuer auf die Ware gezahlt werden und dieses "mehr" verschwindet von unserer Provision, sprich Verdienst.
Erstellt am 29.03.2011 um 09:22 Uhr von rkoch
OK, ich glaube ich verstehe jetzt das Problem....
Da sind wir im Bereich vertragliche Vereinbarung. Faktisch will Euer AG die Provision auf Basis realer Netto-Umsatz zahlen, bislang auf Basis Brutto-Umsatz oder vielleicht auch Netto-Umsatz aber mit falschem MwSt-Satz.
Tja da hilft nur ein Blick in den Arbeitsvertrag. Was steht da:
z.B.
Vereinbart ist eine Provision basierend auf ........... (netto Umsatz, brutto Umsatz, wasauchimmer)
Dann schauen was nach dieser Vereinbarung tatsächlich real ist und das ist das worauf ihr Anspruch habt....
Theoretisch könnte man eine fehlerhafte Zahlung des AG als "betriebliche Übung" interpretieren, dem steht jedoch entgegen, das es offenbar ein "Irrtum" des AG war. (Tatsächliche) Irrtümer des AG lösen i.d.R. keine betriebliche Übung aus.
> Hat der Betriebsrat bei dieser anstehenden Lohnkürzung Möglichkeiten mitzuentscheiden.
Im Grunde genommen ja....
So weit eine derartige Klausel im Arbeitsvertrag kollektiven Charakter hat und in irgendeiner Form Spielräume offen läßt (z.B. bei der Frage WELCHE Umsätze in die Berechung der Provision einfließen oder welche Umsätze welchem Mitarbeiter zugeordnet werden) kann der BR über diese nach §87 (1) Nr. 10 und Nr. 11 (vergleichbare leistungsbezogene Entgelte) mitbestimmen. Über die Frage Netto oder Brutto wird es allerdings wohl keine Spielräume geben... Allerdings fordert das Transparenzgebot des BGB, das derartige Klausel so präzise sind das der AN die Höhe der Entgeltleistung aus dem Vertrag erkennen kann. Wenn da unklarheiten bestehen gibts eventuell doch auch noch Wege und Möglichkeiten. Aber das hängt jetzt alles vom Vertragstext ab.