Erstellt am 02.03.2021 um 12:27 Uhr von celestro
Der BR handelt über seinen BRV nach einem erfolgten Beschluss.
Erstellt am 02.03.2021 um 12:41 Uhr von Relfe
Du kannst den GF nur darauf hinweisen, das er nicht richtig handelt und dann auf das BetrVG verweisen.
Eine Beschlussfassung zu einer bereits erfolgten Kündigung, wüßte nicht was man da beschließen kann.
Wenn der GF weiterhin auf eine Anhörung verzichtet, dann ggf. einen Anwalt hinzuziehen, weil dann bleibt ja nur der Klageweg.
Oder der MA klagt gegen die Kündigung und gewinnt den Prozess, weil die Anhörung nicht erfolgt ist.
Wenn der GF ein paar mal "zahlen" musste, dann wird er vielleicht nochmal darüber nachdenken.
Den o.g. MA würde ich empfehlen zum Anwalt zu gehen und diesen darauf hinweisen, das es keine Anhörung des BR gab.
Erstellt am 02.03.2021 um 12:57 Uhr von Thomas63
Ich würde den GF auf keinen Fall kontaktieren und Ihn auf den Fehler hinweisen.
Den MA informieren und Ihm erklären das Er gegen die Kündigung klagen kann. Wenn Er sich nicht wohlfühlt in der Firma kann Er noch eine Abfindung rausschlagen.
Wenn der MA das nicht möchte und die Kündigung akzeptiert ist es seine Entscheidung.
Vielleicht macht der GF bei einem anderen MA den selben Fehler und hört den BR nicht an. Dann hat dieser gute Chancen seine Kündigungsschutzklage zu gewinnen.
Wenn Du den GF auf den Fehler hinweißt wird Er ihn wahrscheinlich nicht mehr machen.
"Nicht unnötig Pfeile im Köcher verschießen, auch wenns juckt."
Erstellt am 02.03.2021 um 14:53 Uhr von Challenger
Zitat Thomas63 : Ich würde den GF auf keinen Fall kontaktieren und Ihn auf den Fehler hinweisen.
VÖLLIG RICHTIG.
Zitat Thomas63 : .......und hört den BR nicht an. Dann hat dieser gute Chancen seine Kündigungsschutzklage zu gewinnen.
Ohne Anhörung ist die Kündigung RECHTSUNWIRKSAM. Das bedeutet, das der MA die Kündigungsschutzklage auch ohne Rechtsanwalt gewinnt.
Erstellt am 02.03.2021 um 15:56 Uhr von Kratzbürste
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Bloß nicht den Arbeitgeber in dieser Frage rüffeln.
Erstellt am 02.03.2021 um 16:07 Uhr von Chikki_121
Der Mitarbeiter ist es egal und sowie es aussieht akzeptiert er die Kündigung, aber mir geht es darum das die GF den BR immer fragen soll und nicht ignorieren soll.
Also was meint ihr? Soll ich fragen warum er gekündigt wurde und warum der BR nicht angehört wird?
Erstellt am 02.03.2021 um 16:16 Uhr von Challenger
Zitat Chikki_121 : Also was meint ihr? Soll ich fragen warum er gekündigt wurde und warum der BR nicht angehört wird?
NEIN. Hier bin ich ganz bei Kratzbürste. Ich würde es nicht tun. Ist immer gut für den gekündigten AN.
Erstellt am 02.03.2021 um 16:37 Uhr von rsddbr
Auch wenn der BR ordnungsgemäß angehört wurde und der Kündigung widerspricht, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Eine Kündigung ohne Anhörung des BR ist, wie Challenger schrieb, unwirksam (sofern der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt). Es bringt also in diesem Fall nicht wirklich etwas, dem Arbeitgeber hier die Stirn zu bieten. Lass ihn einfach den Fehler so oft wie möglich wiederholen. Auf die Mitbestimmungsrechte des BR kannst du in vielen anderen Fragen hinweisen und darauf bestehen, dass diese eingehalten werden.
Erstellt am 02.03.2021 um 18:29 Uhr von Dummerhund
Ich sehe das Problem noch aus einem ganz anderem Blickwinkel, weshalb man noch mal mit dem MA sprechen sollte
Dem MA ist gekündigt worden. Die Kündigung ohne die Anhörung des BR ist eigentlich rechtsunwirksam. Der AG zahlt irgendwann keinen Lohn mehr und keine Sozialversicherungsbeiträge mehr. So weit so gut...ein normaler Vorgang.
Hat der AN nun keinen neuen Job und will sich Arbeitslos melden könnte folgendes passieren:
Es kommt raus das die Kündigung eigentlich rechtsunwirksam ist und sagt dem AN wir sind gar nicht für Sie zuständig; da Kündigung rechtsunwirksam. Also steht der AN erst mal ohne Geld und ohne Versicherung da.
oder aber:
Es kommt nicht raus das die Kündigung rechtunwirksam ist. Das Arbeitsamt sagt, da sie keine Kündigungsschutzklage anstreben arbeiten sie ja mit dran das sie in Zukunft Erwerbsunfähig sind. Sie sind also mit Schuld und wir geben deshalb eine Sperre der Bezüge von 3 Monaten.
Haltet ihr die Füße still, sei es gegenüber dem AG oder dem AN lasst ihr ihn ins offene Messer laufen.
Wendet ihr euch noch mal an den AN und eröffnet ihn diese Szenarien. Ratet ihm weiterhin dazu die Kündigungsschutzklage ein zu reichen. In den meisten Fällen endet sowas in einen Vergleich....heisst Abfindung. Ob es hier so ist kann man nicht sagen, da ja eigentlich die Kündigung rechtsunwirksam ist. Kann auch sein das es darauf hinaus läuft das dem MA erneut eine Kündigung zu geht nachdem ihr dann vorher angehört worden seit.
Erstellt am 03.03.2021 um 12:51 Uhr von Catweazle
Dummerhund, du hast dich selbst übertroffen. Jede Kündigung ist nach drei Wochen RECHTSWIRKSAM. Deshalb gibt es auch bei einer betriebsbedingten Kündigung keine Sperrfrist. Bevor man jemanden rät zu klagen sollte erst einmal die Kostenfrage geklärt sein. Eine Klage bei der man den Anwalt selbst zahlen muss wird schnell zu einem finanziellen Abenteuer.
Erstellt am 03.03.2021 um 13:59 Uhr von Dummerhund
Caetweazle
Hat die Fragestellerin irgendwo was von einer betriebsbedingten Kündigung erwähnt?
Du schreibst " Jede Kündigung ist nach drei Wochen RECHTSWIRKSAM"
Würdest du so lange warten bis du dich bei der Arge meldest?
Was die Kosten eines RA betrifft, das steht auf einem anderem Blatt. In vorbezeichneter Angelegenheit kann man aber ganz stark davon ausgehen das der AN hier nicht alleine auf den Kosten sitzen bleiben würde; geschweige denn überhaupt was zahlen müsste. Dies würde ihm aber ein guter RA in einem Erstgespräch schon erklären.
Erstellt am 03.03.2021 um 14:32 Uhr von Kjarrigan
Es gibt aber keine Sperre bei der ARGE, wenn ich mich gegen eine Kündigung (ob zu recht oder unrecht) nicht wehre, da es keine Pflicht zur Kündigungsschutzklage gibt.
Einzige kleine Ausnahme könnte es bei auß0erordentlichen Kündigungen geben, weil da ein Fehlverhalten unterstellt wird.
In der 1 Instanz zahlt beim Arbeitsgericht (also auch bei Kündigungsschutzprozeßen) JEDER Beteiligte seine Kosten selbst. Egal ob der AN gewinnt oder nicht - er zahlt seinen Anwalt selbst.
Der kollege will doch gar nicht klagen - ihm ist seine Kündigung lt Sachverhalt doch egal.
Es geht also rein NUR um das Verhältnis BR und AG - und als BR würde ich -mich schon darüber ärgern wenn der AG die Anhörungsrechte missachtet und ihm das schon mitteilen (man kann ja die 3 Wochen abwarten)
Es kommt in Zukunft bestimmt mal eine Situation in der der BR wenn er denn angehört worden wäre SCHON VOR Ausspruch der Kündigung etwas für den MA hätte tun können oder gar eine Kündigung verhindern hätte können und das ist allemal besser als wenn es in einem Kündigungsschutzprozess endet (der eh meist nicht mit einer Wiedereinstellung sondern eher mit Vergleich endet)
Erstellt am 03.03.2021 um 15:57 Uhr von Catweazle
Dummerhund, erkläre doch mal wer sich an die Kosten beteiligen könnte. Auch das Erstgespräch kann, wenn ich mich recht erinnere, bis zu 170 Euro kosten.
Erstellt am 03.03.2021 um 16:28 Uhr von Challenger
Sorry, Leute. Ich verstehe den ganzen Bohei um die Kosten nicht. Ich habe bereits gestern darauf hingewiesen, dass der MA die Kündigungsschutzklage auch ohne Rechtsanwalt gewinnt, da die Kündigung RECHTSUNWIRKSAM ist. Selbst dann, wenn der AG mit einer ganzen Armada von Anwälten auftritt. Der MA braucht sich nur mit Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben an die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu wenden. Dort wird ihm kostenlos geholfen. Der/die dortige RechtspflegerIn, verfasst die Klageschrift und begleitet den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Erstellt am 03.03.2021 um 16:47 Uhr von Dummerhund
@Kjarrigan
" ihm ist seine Kündigung lt Sachverhalt doch egal."
.......und genau da geht die Arge ins Detail. (bin leider selber gerade dabei mein Unterstützung von der Arge ab April zu beziehen)
Wir wissen nicht welche Gründe zu einer Kündigung führten und ob sein Verhalten nicht maßgeblich dazu führten das er gekündigt wurde.
Mal zum Nachlesen:
https://rightmart.de/arbeitsrecht/sperrzeit-im-arbeitslosengeld
Erstellt am 03.03.2021 um 17:25 Uhr von Dummerhund
@Catweaezle
" Jede Kündigung ist nach drei Wochen RECHTSWIRKSAM."
Dann widersprichst du also Hensche wenn dieser schreibt:
--Diese Pflicht zur Information und Anhörung des Betriebsrats besteht wie erwähnt ausnahmslos immer, d.h. auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießt, etwa weil er noch keine sechs Monate beschäftigt ist. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge (§ 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG).--
Nach zu lesen unter:
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Anhoerung_des_Betriebsrats.html
Dann empfehlen wir doch einfach jedem AG den BR gar nicht mehr bei geplanten Kündigungen zu unterrichten, damit man sich erst gar nicht mit Wiedersprüchen oder Enthaltungen und damit evt. Zustimmungsersetzungsverfahren auseinander setzen zu müssen.
Das nicht mit einbeziehen des BR der fehlerhaften Unterrichtung des BR hier gleich zu setzen.
@Challenger
Ich bin voll bei dir.
@Catweazle
"Auch das Erstgespräch kann, wenn ich mich recht erinnere, bis zu 170 Euro kosten."
Dann kennst du die falschen Anwälte.
Beispiel:
https://anwalt-kg.de/arbeitsrecht/schnell-check/?utm_source=google&utm_medium=cpc&utm_campaign=ArbR-Anwalt2&utm_keyword=%2Bk%C3%BCndigungsschutzklage&utm_device=c&gclid=EAIaIQobChMI0PzDisWU7wIVCe_tCh0vdAVREAAYAyAAEgLXwvD_BwE
Erstellt am 03.03.2021 um 17:46 Uhr von celestro
@Dummerhund:
"Verpasst der gekündigte Arbeitnehmer die Klagefrist hingegen, wird es eng. Zwar besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage zu beantragen (§ 5 KSchG). Im Regelfall bleibt es aber bei der in § 7 KSchG angeordneten Rechtsfolge: Die Kündigung gilt von Anfang an als rechtswirksam: Auch krasse Verstöße des Arbeitgebers gegen Vorschriften des Kündigungsschutzrechts sind dann endgültig vom Tisch bzw. "geheilt".
Und rate mal, wo man das findet? Genau ... bei Hensche! ;-)
https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Befristung_Kuendigung_Kuendigungsfrist_Drei-Wochen-Frist_BAG_7ABR89-08.html
Edit: Nein, das ist kein Widerspruch.
Erstellt am 03.03.2021 um 18:09 Uhr von Dummerhund
@celestro
Dem würde ich auch nicht widersprechen, denn wo keiner klagt kann auch keiner richten.
Was verspätete Klagen und dem was dazu gehört da schweige ich mal. Habe ich mich noch nicht mit befasst.
Erstellt am 04.03.2021 um 08:56 Uhr von Kjarrigan
@dummerhund - in deinem link in deiner Antwort 03.03.2021 um 16:47
ist doch auf EIGENKÜNDIGUNG des AN bezogen.
Wenn der AG ordentlich kündigt (Betriebsbedingt) und nicht verhaltensbedingt kündigt, macht die ARGE in aller Regel keine Problem.
Eine Kündigung durch den AG ist doch ein ganz normaler Vorgang, sonst würde die ARGE ja jeden Sperren können, da eine Kündigung nun mal eine einseitige Willenserklärung ist und ein AN gar kein Mitspracherecht hat