Erstellt am 26.10.2014 um 10:47 Uhr von Moreno
was können wir machen ? Nix der AG beharrt auf sein gutes Recht, dass Kündigungsfristen eingehalten werden. Wenn jetzt der AN früher geht um eine neue Stelle anzutreten muss er halt mit den Konsequenzen leben. Also mitgehen und Händchen halten vielleicht lässt sich der AG ja doch noch auf einen Aufhebungsvertrag ein.
Erstellt am 26.10.2014 um 11:25 Uhr von Hoppel
@ Sonneklara
Und woher stammen die fünf Monate Kü´frist? Lt. BGB wären es bei der Beschäftigungsdauer vier Monate zum Monatsende, so für AN und AG die gleiche Kü´frist gelten soll.
Greift ein TV?? Was steht ganz konkret im Arbeitsvertrag?
Als BR seid ihr allerdings überhaupt NICHT beteiligt!
Außerdem muss eine Kündigung NICHT angenommen werden; es handelt sich um eine EINSEITIGE empfangsbedürftige Willenserklärung. Einvernehmlich vereinbarte Kündigungsfristen müssen natürlich beachtet werden.
Falls der Kollege am 1.12.14 nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen sollte, weil er seinen neuen Job angetreten hat, könnte ihm tatsächlich Unheil blühen ...
Er muss eher keine Schadenersatzforderung befürchten, da der AG einen entstandenen Schaden wohl kaum konkret beziffern können wird. Und eine Vertragsstrafe wird vermutlich ebenso wenig im AV vereinbart worden sein, oder doch?
Aber falls der Kollege zu einem Unternehmen wechseln sollte, das in direkter Konkurrenz zu Eurem Betrieb steht, kann der AG die Tätigkeit bis zum Ablauf der korrekten Kü´frist per einstweiliger Verfügung untersagen lassen.
Aber der AG könnte
Erstellt am 26.10.2014 um 12:07 Uhr von Nachalnik
@Sonneklara, liegen denn wichtige Gründe nach § 626 Abs. 1 BGB vor, die eine fristlose Kündigung seitens des AN rechtfertigen würden? Oder ist damit zu rechnen das diese wichtigen Gründe in naher Zukunft auftreten können? Stehen Kündigungsfristen in seinem AV?
Erstellt am 26.10.2014 um 13:17 Uhr von Pjöööng
Zitat (Nachalink):
"Oder ist damit zu rechnen das diese wichtigen Gründe in naher Zukunft auftreten können?"
Die Fragen werden immer skuriler.
Erstellt am 26.10.2014 um 13:37 Uhr von Nachalnik
Nein, Du verstehst diese nur nicht.
Erstellt am 26.10.2014 um 14:07 Uhr von Hoppel
Naja, wenn der AG z.B. beweisbar androhen würde, dass er dem AN in der kommenden Woche einen auf die Zwölf geben wird, muss sich dieser AN mit Sicherheit nicht erst verprügeln lassen, um vom § 626 BGB Gebrauch machen zu können ...
Aber vielleicht ließe sich dieser AG ja so überzeugen > http://polpix.sueddeutsche.com/polopoly_fs/1.1650926.1366186220!/httpImage/image.jpg_gen/derivatives/860x860/image.jpg
oder so
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Erstellt am 26.10.2014 um 14:52 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hoppel):
"Naja, wenn der AG z.B. beweisbar androhen würde, dass er dem AN in der kommenden Woche einen auf die Zwölf geben wird, muss sich dieser AN mit Sicherheit nicht erst verprügeln lassen, um vom § 626 BGB Gebrauch machen zu können ... "
Dann liegt aber der wichtige Grund bereits mit der Androhung vor und nicht erst mit derPrügel.
Eine Außerordentlichhe Kündigung weil "damit zu rechnen ist, dass ein wichtigerGrund in naher Zukunft auftreten könnte" ist ein Schmarrn.
Erstellt am 26.10.2014 um 14:55 Uhr von Nachalnik
Es würde ja bereits reichen den Gesundheitsschutz bzw. die Fürsorgepflicht des AG zu bemühen. Hält er sich nicht daran und ein AN macht den AG darauf aufmerksam, der AG handelt jedoch nicht gesetzeskonform und es kommt daraufhin zu gesundheitlichen Problemen ( mit Krankschreibung ) oder diese sind in naher Zukunft nachweisbar zu erwarten, kann der AN innerhalb von 2 Wochen nach der letzten Verletzung seiner Pflichten nach § 626 Abs. 1 BGB kündigen. Hoffe @ Pjöööng hat meine "skurile" Frage diesbezüglich JETZT verstanden.
Nachtrag:
"Eine Außerordentlichhe Kündigung weil "damit zu rechnen ist, dass ein wichtigerGrund in naher Zukunft auftreten könnte" ist ein Schmarrn."
@Pjöööng, nein, nur Deine Kurzsichtigkeit und Deine Unwissenheit sind gefährlich.
Erstellt am 26.10.2014 um 15:32 Uhr von FranzSv
Wenn der AN nun plotzlich nicht mehr zur arbeit kommt, was passiert dann?
A) abmahnumg
Und kundigumg fristlol oder
B) ist der AN unabkömmlich und muss dann strafe zahlen?
Erstellt am 26.10.2014 um 15:35 Uhr von Nachalnik
@FranzSv, unentschuldigt könnte dies dann u.U. wiederum Schadensersatzforderungen des AG nach sich ziehen.
Erstellt am 26.10.2014 um 18:24 Uhr von Kucki
Hast du nicht einen bekannten, der dir einmal die Unsinnigkeit deiner Antworten einmal näher vor Augen führt?
Pjöööng hat mit seiner Schmarrnbetitelung durchaus recht.
Wenn ich etwas kurzfristig umsetzen möchte, helfen mir ev. in der Zukunft entstehende hypothetisch mögliche Handlungen, kurzfristig auch nicht weiter und schon allein das nur daran Denken ist eine reine Zeitverschwendung.
Und bis der Ablauf deiner Aufzählung zum gewünschten Ergebnis führt, dürfte die Kündigungsfrist schon lange verstrichen sein. Bis das Ganze dann auch noch rechtskräftig ist, kann er ja seine musikalischen Fähigkeiten, Passanten in einer Fußgängerzone präsentieren. Vielleicht reicht das ja dann für ein Bier und einem gescheitem Abendessen.
Erstellt am 26.10.2014 um 19:02 Uhr von PeterPaula
@Kucki, falsch, dauert ca. 2 - 3 Wochen und wenn Du Wissen hättest, wüsstest Du das, also gehe ich davon aus das Du schlicht nur keine Ahnung davon hast.
Erstellt am 26.10.2014 um 23:20 Uhr von metallica
@sonneklara: Oftmals kommt ein Aufhebungsvertrag zu Stande wenn man etwas in die Waagschale wirft, z.B. Verzicht auf Urlaubsansprüche, Überstunden, vielleicht gibts da was.
Erstellt am 27.10.2014 um 09:39 Uhr von Pickel
Genauso wie erwartet werden muss dass der AG sich an vertragliche Regeln hält, sollte auch der AN diese befolgen. Kündigungsfristen sind nicht aus Schikane in Verträgen, sondern weil eine Nachfolge mitunter länger aufgebaut werden muss. Man sollte niemals das Sprichwort vergessen dass man sich immer 2x trifft.
Von daher ist hier metallicas Ansatz sicher der vernünftigste und für alle Seiten vermutlich der Beste.
Erstellt am 29.10.2014 um 11:02 Uhr von Fußballspieler
Die Grundkündigungsfrist für AN beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist für den AN bleibt grundsätzlich immer gleich lang. Lediglich für die Kündigung durch den AG verlängert sich die Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit.
Erstellt am 29.10.2014 um 11:05 Uhr von Kölner
@Fussballspieler
Bitte nicht so ein UNSINN schreiben. Vor allem dann nicht, wenn bereits in den vorhergehenden Antworten das Gegenteil dargelegt wurde!
Erstellt am 31.10.2014 um 15:30 Uhr von Fußballspieler
@Kölner, wieso schreibe ich Unsinn? Habe diese Aussage von einem RA. Erkäre mir doch bitte wieso die falsch ist.
Erstellt am 31.10.2014 um 16:05 Uhr von Kölner
In TVs oder in AVs kann vereinbart werden, dass AG und AN die gleich langen Kündigungsfristen haben.
Schau spaßeshalber mal in den TVÖD - oha.
Entweder hat dein Anwalt oder du etwas falsch verstanden. Wobei ich hoffe, dass du es bist...