Erstellt am 17.09.2011 um 15:30 Uhr von Kölner
@Rafael
Richtig ist das, was die PA sieht und sagt!
Erstellt am 17.09.2011 um 16:14 Uhr von gironimo
Ich würde noch einmal genau den Manteltarifvertrag lesen. Ich kenne ihn nicht - könnte mir aber vorstellen, dass hier eine Verlängerung der Kündigungsfristen auch nur für den Arbeitgeber gilt.
Ansonsten ist es leider so, dass das Gesetz eine anderwaitige tarifliche Regelung zuläßt (siehe § 622 Abs 4 BGB).
Fristen hin oder her. Der BR sollte hier vielleicht einen Vermittlungsversuch starten. Was nützt ein Arbeitnehmer, der eigentlich nicht mehr im Betrieb arbeiten will und folgedessen demotiviert Dienst nach Vorschrift macht (oder noch schlimmer). "Reisende soll man nicht aufhalten" sagt ein altes Sprichwort.
Erstellt am 17.09.2011 um 17:56 Uhr von Rafael
Ja im Manteltarifvertrag steht was von vier Monaten . Aber ich habe beim WAF Seminar gelernt das das Gesetz in der gesetzespyramide über dem Tarifvertrag steht also somit günstiger ist für den Mitarbeiter . Und nicht so wie der Kölner schreibt. Also kann doch nicht richtig sein was die Personalabteilung sagt.
Erstellt am 17.09.2011 um 18:06 Uhr von blackseven
@Rafael,
**Und nicht so wie der Kölner schreibt. Also kann doch nicht richtig sein was die Personalabteilung sagt.**
Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann durch Tarifvertrag oder durch einzelvertragliche Vereinbarung abgewichen werden.
Erstellt am 17.09.2011 um 18:10 Uhr von eveline
Die Kündigungsfristen bei der Eigenkündigung
Für Arbeiter und Angestellte gelten einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen. Die Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, beträgt vier Wochen (28 Kalendertage) zur 15ten des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.
Anders, wenn in einem AbrV oder TV es anders geregelt ist.
Die verlängerten Kündigungsfristen, die je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind und bis zu 7 Monaten zum Monatsende bei mehr als zwanzig Beschäftigungsjahren reichen können, gelten vom Gesetz her nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
Sehr häufig und in zulässiger Weise wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass Verlängerungen für die Arbeitgeberkündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten. Dann muss sich auch der Arbeitnehmer an die gestaffelten längeren Kündigungsfristen halten.
Quelle: Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht
Erstellt am 17.09.2011 um 18:12 Uhr von Rafael
ja aber laut der Gesetzespyramide steht das BGB über dem Tarifvertrag und währe somit besser für demn Arbeitnehmer Günstgkeitsprinzip.
Erstellt am 17.09.2011 um 18:14 Uhr von blackseven
Rafael,
dann solltest Du das BGB § 622.4.S.1+2 mal lesen.
Erstellt am 17.09.2011 um 18:31 Uhr von Kölner
@Rafael
Ich kann Dir nur empfehlen, wenn Du das so verstanden hast, wie Du es verstanden hast demnächst den Seminaranbieter zu bitten, Dir das so oft zu erklären, bis Du es richtig verstehst.
Alternativ: Die Lehrkräfte der WAF solltem die Missverständlichkeiten ein wenig besser hervorheben!
Erstellt am 17.09.2011 um 18:47 Uhr von charlot
Rafael lasse dich von den welche hier glauben es besser zu wissen nicht irre machen.
Ja, in TV/ArbV werden oftmals auch noch längere Kündigungsfristen als im BGB vereinbart. Aber i.d.R. für AG-Seitige Kündigungen
Auch der § 622 BGB gilt für Kündigungen durch den AG. Siehe hierzu Abs. 2 des § 622. Wichtig auch der Abs. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Da heißt es dann oft im TV: Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis .....
meistens steht dann im Abs davor die Kündigungsfrist für Eigenkündigungen durch AN.
Leider hast Du nicht geschrieben welcher MTV hier gilt sonst hätte man im Web mal nachsehen können ob er eingestellt ist.
Also, ich sehe es auch so wie @eveline geschrieben hat und sie hat ja wohl auch Aussagen eines RA hier eingestellt.
Erstellt am 17.09.2011 um 19:10 Uhr von Kölner
@charlot
Also gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch für den AN.
Erstellt am 17.09.2011 um 20:04 Uhr von charlot
Kölner
...Also gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch für den AN.
grundsätzlich NEIN!!
Anders nur, was aber eine sehr große Ausnahme wäre, wenn im TV/ArbV solches vereinbart wäre.
...Richtig ist das, was die PA sieht und sagt!
würde somit grundsätzlich auch nicht zutreffen!!
Ich habe weder bisher einen ArbV noch TV gesehen oder von solchem erfahren wo für AN-Kündigungen längere Kündigungsfristen vereinbart wurden. Zumindest nicht für "normale/kleine" AN. Für diese AN kenne ich nur ...Für eine Kündigung -----durch den Arbeitgeber---- (also nicht Arbeitnehmer) beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis .....
Also, längere Kündigungsfriten für AG-Seitige Kündigung!!
Erstellt am 17.09.2011 um 20:09 Uhr von Kölner
@charlot
Schade, dass es keine Haftung für unsinnige und gefährliche Antworten in einem Forum gibt!
@Rafael
Halte Dich ruhig an charlot. Versuche vorher noch irgendwie in Erfahrung zu bringen wo sie sich Aufhält und sie arbeitet - im Falle eines Falles lohnt es sich vll. dort aufzuschlagen!
Erstellt am 17.09.2011 um 20:18 Uhr von Auskunft
Was sollte sie machen??
Erstellt am 17.09.2011 um 14:09 Uhr
von Rafael Beitrag teilen: 41251
Einen Aufhebungsvertrag! ,
denn Kölner hat Recht,
und charlot wäre raus aus der Haftung