W.A.F. LogoSeminare

Kündigung durch Mitarbeiter

R
Rafael
Jan 2018 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin hat ein für sie günstigeren Arbeitsplatz gefunden un möcht gerne schnellstmöglich dort beginnen .Sie ist aber schon 8 Jahre im Betrieb hat so laut Manteltarifvertrag eine Kündigungsfrist von 4 Monaten. Laut BGB §622 /Ab.1 aber vier Wochen . Wenn es mich recht erinnere gibt es die Gesetzespyramide danach zählt für sie das BGB. Die Personalabteilung bei uns im Haus ist da anderer Meinung . Was sollte sie machen bzw was ist richtig??

1.931013

Community-Antworten (13)

K
Kölner

17.09.2011 um 17:30 Uhr

@Rafael Richtig ist das, was die PA sieht und sagt!

G
gironimo

17.09.2011 um 18:14 Uhr

Ich würde noch einmal genau den Manteltarifvertrag lesen. Ich kenne ihn nicht - könnte mir aber vorstellen, dass hier eine Verlängerung der Kündigungsfristen auch nur für den Arbeitgeber gilt. Ansonsten ist es leider so, dass das Gesetz eine anderwaitige tarifliche Regelung zuläßt (siehe § 622 Abs 4 BGB).

Fristen hin oder her. Der BR sollte hier vielleicht einen Vermittlungsversuch starten. Was nützt ein Arbeitnehmer, der eigentlich nicht mehr im Betrieb arbeiten will und folgedessen demotiviert Dienst nach Vorschrift macht (oder noch schlimmer). "Reisende soll man nicht aufhalten" sagt ein altes Sprichwort.

R
Rafael

17.09.2011 um 19:56 Uhr

Ja im Manteltarifvertrag steht was von vier Monaten . Aber ich habe beim WAF Seminar gelernt das das Gesetz in der gesetzespyramide über dem Tarifvertrag steht also somit günstiger ist für den Mitarbeiter . Und nicht so wie der Kölner schreibt. Also kann doch nicht richtig sein was die Personalabteilung sagt.

B
blackseven

17.09.2011 um 20:06 Uhr

@Rafael, Und nicht so wie der Kölner schreibt. Also kann doch nicht richtig sein was die Personalabteilung sagt. Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann durch Tarifvertrag oder durch einzelvertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

E
eveline

17.09.2011 um 20:10 Uhr

Die Kündigungsfristen bei der Eigenkündigung Für Arbeiter und Angestellte gelten einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen. Die Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, beträgt vier Wochen (28 Kalendertage) zur 15ten des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.

Anders, wenn in einem AbrV oder TV es anders geregelt ist.

Die verlängerten Kündigungsfristen, die je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind und bis zu 7 Monaten zum Monatsende bei mehr als zwanzig Beschäftigungsjahren reichen können, gelten vom Gesetz her nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber

Sehr häufig und in zulässiger Weise wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass Verlängerungen für die Arbeitgeberkündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten. Dann muss sich auch der Arbeitnehmer an die gestaffelten längeren Kündigungsfristen halten.

Quelle: Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht

R
Rafael

17.09.2011 um 20:12 Uhr

ja aber laut der Gesetzespyramide steht das BGB über dem Tarifvertrag und währe somit besser für demn Arbeitnehmer Günstgkeitsprinzip.

B
blackseven

17.09.2011 um 20:14 Uhr

Rafael, dann solltest Du das BGB § 622.4.S.1+2 mal lesen.

K
Kölner

17.09.2011 um 20:31 Uhr

@Rafael Ich kann Dir nur empfehlen, wenn Du das so verstanden hast, wie Du es verstanden hast demnächst den Seminaranbieter zu bitten, Dir das so oft zu erklären, bis Du es richtig verstehst. Alternativ: Die Lehrkräfte der WAF solltem die Missverständlichkeiten ein wenig besser hervorheben!

C
charlot

17.09.2011 um 20:47 Uhr

Rafael lasse dich von den welche hier glauben es besser zu wissen nicht irre machen.

Ja, in TV/ArbV werden oftmals auch noch längere Kündigungsfristen als im BGB vereinbart. Aber i.d.R. für AG-Seitige Kündigungen

Auch der § 622 BGB gilt für Kündigungen durch den AG. Siehe hierzu Abs. 2 des § 622. Wichtig auch der Abs. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Da heißt es dann oft im TV: Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis .....

meistens steht dann im Abs davor die Kündigungsfrist für Eigenkündigungen durch AN.

Leider hast Du nicht geschrieben welcher MTV hier gilt sonst hätte man im Web mal nachsehen können ob er eingestellt ist.

Also, ich sehe es auch so wie @eveline geschrieben hat und sie hat ja wohl auch Aussagen eines RA hier eingestellt.

K
Kölner

17.09.2011 um 21:10 Uhr

@charlot Also gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch für den AN.

C
charlot

17.09.2011 um 22:04 Uhr

Kölner ...Also gilt die verlängerte Kündigungsfrist auch für den AN. grundsätzlich NEIN!!

Anders nur, was aber eine sehr große Ausnahme wäre, wenn im TV/ArbV solches vereinbart wäre.

...Richtig ist das, was die PA sieht und sagt! würde somit grundsätzlich auch nicht zutreffen!!

Ich habe weder bisher einen ArbV noch TV gesehen oder von solchem erfahren wo für AN-Kündigungen längere Kündigungsfristen vereinbart wurden. Zumindest nicht für "normale/kleine" AN. Für diese AN kenne ich nur ...Für eine Kündigung -----durch den Arbeitgeber---- (also nicht Arbeitnehmer) beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis .....

Also, längere Kündigungsfriten für AG-Seitige Kündigung!!

K
Kölner

17.09.2011 um 22:09 Uhr

@charlot Schade, dass es keine Haftung für unsinnige und gefährliche Antworten in einem Forum gibt!

@Rafael Halte Dich ruhig an charlot. Versuche vorher noch irgendwie in Erfahrung zu bringen wo sie sich Aufhält und sie arbeitet - im Falle eines Falles lohnt es sich vll. dort aufzuschlagen!

A
Auskunft

17.09.2011 um 22:18 Uhr

Was sollte sie machen??
Erstellt am 17.09.2011 um 14:09 Uhr von Rafael Beitrag teilen: 41251

Einen Aufhebungsvertrag! , denn Kölner hat Recht, und charlot wäre raus aus der Haftung

Ihre Antwort