Erstellt am 17.09.2011 um 20:33 Uhr von Kölner
Erstellt am 17.09.2011 um 20:44 Uhr von Lernender
Hallo Kölner, Rafael ist sich unsicher, versuche es noch eimal ihm das zu erklären.
Hast du dich schon mal an Charlot gehalten?
Grüße, Lernender
Erstellt am 17.09.2011 um 20:46 Uhr von Auskunft
§622 BGB
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Das war es mit deiner Pyramide, man nennt es auch Öffnungsklausel
Erstellt am 17.09.2011 um 20:48 Uhr von Auskunft
Hast du dich schon mal an Charlot gehalten?
Grüße, Lernender
Antwort 2 Erstellt am 17.09.2011 um 20:44 Uhr von Lernender
Du etwa auch?
Erstellt am 17.09.2011 um 20:57 Uhr von Lernender
Ich lerne, lerne, lerne!
Grüße, Lernender
Erstellt am 17.09.2011 um 21:00 Uhr von charlot
Hallo Rafael, vergesse hier die Rechtspyramide.
Hier gilt eben wegen des BGB, das was im ArbV oder TV ggf. steht.
Wenn also weder im ArbV oder TV auch für Kündigungen durch Arbeitnehmer/Beschäftigte nichts besonderes vereinbart ist, gilt die Kündigungsfrist lt. § 622 BGB Abs. 1 = 4 Wochen
Also, was steht dort ggf. abweichendes?
Welcher Mantel-TV ist es dann, schreibe deises doch mal.
Rein in der Theorie könnte es zwar für AN-Kündigungen/Eigenkündigungen auch längere Kündigungsfristen geben, doch es wäre bei "normalen" AN eine Ausnahme. Man kennt solches teils bei AN welche wegen der besonderen Stellung AT-Verträge haben. Aber dass sind dann eben nicht "normale" AN
Erstellt am 17.09.2011 um 21:11 Uhr von Kölner
@Rafael
Halte Dich ruhig an charlot - ihre Antwort hilft Dir hier ganz sicher weiter. Sie kommt bestimmt ganz viel rum, so dass sie solche Aussagen belegen kann!
Erstellt am 17.09.2011 um 21:16 Uhr von charlot
An alle ....schwätzer hier:
Die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen gelten nur für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann dagegen regelmäßig mit der kurzen Grundkündigungsfrist kündigen. Ausnahmsweise muß auch der Arbeitnehmer bei einer Kündigung längere Kündigungsfristen beachten, wenn dies der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag vorsieht.
http://www.felser.de/felser/RechtA-Z/Arbeitsrecht_von_Abberufung_bis_Zeugnis-Dateien/kuendigungsfristen.html
Vielleicht glauben die ......zer ja einem bekannten Fachanwalt
Doch wie erwähnt solche längeren Kündigungsfristen für Beschäftigte/Arbeitnehmer sind die Ausnahme, zu mindest bei "normalen" AN.
Erstellt am 17.09.2011 um 21:27 Uhr von fasssungslos
"normalen" AN.
Was sind denn normale AN und was unnormale?????
Erstellt am 17.09.2011 um 21:29 Uhr von charlot
..ihr seid plötzlich alle so sprachlos!!! Etwa aufgewacht bzw. lesen gelernt????
Oder einfach nur erkannt was ... dagegen regelmäßig mit der kurzen Grundkündigungsfrist kündigen..
bedeutet????
Erstellt am 17.09.2011 um 21:30 Uhr von Kölner
@charlot
Da Du ja trotz des Satzes ...'Sie ist aber schon 8 Jahre im Betrieb hat so laut Manteltarifvertrag eine Kündigungsfrist von 4 Monaten' die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben scheinst, verweise ich immer wieder gerne auf Dich und bitte ganz einfach dern Fragesteller sich an Dich zu halten.
Du bist ganz bestimmt im Recht.
Achja:
Als Schwätzer lasse ich mich im Gegensatz zu einer Dummschwätzerin, dann wirklich gerne bezeichnen!
Und Michael Felser zu zitieren - hilft hier ganz und gar nicht; zumal Du den zitierten Text NICHT verstanden hast.
@Rafael
Halte Dich an 'charlot' - da werden sie gehelfen! Wenn auch nur durch Wiedergabe von Pseudoweisheiten und c&p!
Erstellt am 17.09.2011 um 21:34 Uhr von Lernender
Hallo Charlot, Hallo Kölner
Eine Kündigung ist nach § 57 S.1 BAT/-O eine von eines der beiden Beteiligten (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) ausgehende Erklärung in schriftlicher Form, die das Arbeitsverhältnis unwiderrufbar beendet.
Nach TVöD / TV-L ist eine Kündigung ebenfalls wie nach § 57 S.1 BAT/-O eine von eines Beteiligten ausgehenden Erklärung, die laut § 623 BGB schriftlich dem jeweiligen anderen Beteiligten vorgelegt werden muss.
Die Kündigungsfristen gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch den Beschäftigten. Kommt der Beschäftigte während der auch von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist seiner Arbeitverpflichtung nicht mehr nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
IG-Metall Welche Kündigungsfristen gelten für mich?
Je länger Sie in einem Unternehmen beschäftigt sind, desto
länger ist die gesetzliche Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber
einhalten muss. Möchten Sie kündigen, können Sie das
jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum
Monatsende tun. Diese Frist verändert sich nicht mit zunehmender
Beschäftigungsdauer, es sei denn, Sie haben in
Ihrem Arbeitsvertrag auch für sich selbst eine längere Kündigungsfrist
vereinbart.
Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist für AG
(zum Ende des Monats)
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate
Achtung: Laut § 622 BGB werden bei der Berechnung der
Erstellt am 17.09.2011 um 21:49 Uhr von Auskunft
..ihr seid plötzlich alle so sprachlos!!! Etwa aufgewacht bzw. lesen gelernt????
Oder einfach nur erkannt was ... dagegen regelmäßig mit der kurzen Grundkündigungsfrist kündigen..
bedeutet????
Antwort 10 Erstellt am 17.09.2011 um 21:29 Uhr von charlot
Vielleicht möchte man sich mit diesem (gefährlichen) Halbwissen nicht den Abend versauen!?!
Michael sollte diese Seite dringend überarbeiten, wenn nicht einmal so überschlaue wie charlot sie verstehen.
Ansonsten ist doch alles gesagt, das was im TV steht gilt und wenn das zu lang ist, macht man halt einen Aufhebungsvertrag.
Erstellt am 17.09.2011 um 22:00 Uhr von charlot
Also, auch nach dem von @Lernender zitierten TV gilt für AN-Seitige Kündigung und um diese geht es hier ja, da eine Mitarbeiter schnellst möglich wechseln/ Kündigen möchte ...gilt..., können Sie das jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum
Monatsende tun. Diese Frist verändert sich nicht mit zunehmender Beschäftigungsdauer, es sei denn, Sie haben in Ihrem Arbeitsvertrag auch für sich selbst eine längere Kündigungsfrist vereinbart.
Fazit die 4-wöchige Kündigungfrist lt. BGB § 622 Abs. 1
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Erstellt am 17.09.2011 um 22:04 Uhr von Kölner
@all
Ich bin raus!
@Rafael
Halt Dich an charlot! Die ist mit ausserordentlichem Wissen beschlagen und kann verleugnen, dass sich die Balken biegen.
Erstellt am 17.09.2011 um 22:04 Uhr von MonaLisa
@Auskunft,
"macht man halt einen Aufhebungsvertrag"
sofern der AG da mitspielt..........
Erstellt am 17.09.2011 um 22:05 Uhr von blackseven
TVG § 4 Wirkung der Rechtsnormen
(1) 1Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. 2Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Erstellt am 17.09.2011 um 22:09 Uhr von Auskunft
es sei denn, Sie haben in Ihrem Arbeitsvertrag auch für sich selbst eine längere Kündigungsfrist vereinbart.
Antwort 14 Erstellt am 17.09.2011 um 22:00 Uhr von charlot 180728
Und du weißt nun, was in diesem AV vereinbart wurde, ob es sich um einen normalen oder unnormalen Arbeitnehmer handelt, und das Einzige um was es dir geht, ist Recht zu behalten.
Ob das die besten Voraussetzungen sind wage ich zu bezweifeln.
Machs gut. Lot, du bist gefährlich!
Erstellt am 17.09.2011 um 22:12 Uhr von Auskunft
@Auskunft,
"macht man halt einen Aufhebungsvertrag"
sofern der AG da mitspielt..........
Antwort 16 Erstellt am 17.09.2011 um 22:04 Uhr von MonaLisa
Das einer aus dieser Fraktion jetzt noch das Unken anfängt habe ich mir schon gedacht.
Erstellt am 17.09.2011 um 22:20 Uhr von MonaLisa
@Auskunft,
so sensibel heute abend? :-)
Erstellt am 17.09.2011 um 22:22 Uhr von Lernender
Hallo Charlot,
nicht ärgern von wegen gefährlich. Solange es hier eine offene Diskussion gibt, kann man ja Schäden verhindern.
Ich hoffe nur es ist immer jemand da.
Grüße, Lernender
Erstellt am 17.09.2011 um 22:54 Uhr von Auskunft
@Auskunft,
so sensibel heute abend? :-)
Antwort 20 Erstellt am 17.09.2011 um 22:20 Uhr von MonaLisa
Wie kommst du darauf? Ich hörte von einer Freundin du hast eine Insel, vielleicht würde dich ein Besuch dort entspannen? Wo du doch jetzt zwei Jahre schon nicht mehr dort warst. Du bist sicher herzlich Willkommen;-)
Erstellt am 17.09.2011 um 22:57 Uhr von Auskunft
Hallo Charlot,
nicht ärgern von wegen gefährlich. Solange es hier eine offene Diskussion gibt, kann man ja Schäden verhindern.
Ich hoffe nur es ist immer jemand da.
Grüße, Lernender
Antwort 21 Erstellt am 17.09.2011 um 22:22 Uhr von Lernender
Du bist eher ein Lehrender;-)
Erstellt am 17.09.2011 um 23:25 Uhr von rainerw
Aufhebungsvertrag???????........ wohl für einen AN mit das tödlichste was er machen kann, wenn er keine neue Arbeit hat. Das ist genau so als ob ich beim Arbeitsamt sage, ich bitte um ne Sperre.
Wenn man schon auf § 622 BGB hinweißt, sollte man auch den Abs. 4 mit erwähnen. Die Umsetzung und difenition des Abs. 4 sollte mann sich in Weddes Arbeitsrecht mal genau in der Kommentierung auf der Zunge zergehen lassen. Dor wird das tarifdisposive Gesetz bei kürzeren Kündigungsfristen beschrieben. Und bitte nicht wieder einseitige Willenserklärung mit sonst was verwechseln.
@Rafael
Mein Tipp da Du nicht schreibst das der AG grundsätzlich gegen eine Auflösung des Vertrages ist, sondern nur eine bestimmte Form bestreitet:
Die AN und der AG sollten eine Änderungsvereinbahrung treffen. In dieser wird festgeschrieben das der Arbeitsvertrag ein Jahr lang ruht. In dieser Zeit kann die Arbeitnehmerin auch eine neue Tätigkeit aufnehmen. Dann kann man in aller Ruhe die gesetzlichen oder sonstigen Kündigungsfristen einhalten.
Erstellt am 18.09.2011 um 00:02 Uhr von Auskunft
Eine Mitarbeiterin hat ein für sie günstigeren Arbeitsplatz gefunden un möcht gerne schnellstmöglich dort beginnen .Sie ist aber schon 8 Jahre im Betrieb hat so laut Manteltarifvertrag eine Kündigungsfrist von 4 Monaten. Laut BGB §622 /Ab.1 aber vier Wochen . Wenn es mich recht erinnere gibt es die Gesetzespyramide danach zählt für sie das ...
Erstellt am 17.09.2011 um 14:09 Uhr von Rafael
Erstellt am 18.09.2011 um 00:05 Uhr von KerstinB
Eigentlich seid ihr doch Freunde , Du und Rainer .Stell ihn jetzt nicht bloß .
Erstellt am 18.09.2011 um 00:17 Uhr von Auskunft
Kölner,
der zweite Beitrag von Rafael war etwas aus dem Zusammenhang gerissen, ich habe rainerw einen Tip gegeben. Das mache sogar bei Usern die ich nicht kenne ;-)
Deine Sorgen hätte ich gerne.
Erstellt am 18.09.2011 um 00:28 Uhr von Kölner
Ich kann mich nicht daran erinnern, irgendeine Diskussion oder Abrede an Dich gerichtet zu haben.
Erstellt am 18.09.2011 um 00:32 Uhr von rainerw
Auskunft,
Erstauntblick und nixkapier
Erstellt am 18.09.2011 um 00:53 Uhr von rainerw
Um aber wieder zum Thema zu kommen hier auf der schnelle was zum nachlesen.
http://www.ra-baer.de/kuendigungsfristen.htm#t7
Erstellt am 18.09.2011 um 08:02 Uhr von gironimo
Ich habe mir erlaubt, die vielen "Antworten" nur zu überfliegen. Viele waren ja nicht gerade zielführend.
Was im Tarif steht wissen wir noch immer nicht? oder habe ich das beim Austausch persönlicher Liebeserklärungen überlesen?
Und was ist mit der Frage, ob der Tarif überhaupt anzuwenden ist. Sind denn beide Vertragsparteien Mitglied der Verbände oder wurde die Anwendung des Tarifes arbeitsvertraglich vereinbart?
Ansonsten sehe ich auch einen Aufhebungsvertrag für sinnvoll an, da die entsprechende Person ja einen neuen Arbeitsplatz hat.
Erstellt am 18.09.2011 um 11:21 Uhr von Lernender
Hallo Rafael.
zu welchem Ergebnis bist du denn jetzt gekommen?
Grüße, Lernender
Erstellt am 18.09.2011 um 13:16 Uhr von rainerw
Durch den Hinweis, das die AN ja einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hat sehe ich es nun auch so das ein Aufhebungsvertrag das Beste ist