W.A.F. LogoSeminare

Kündigung durch Mitarbeiter

R
Rafael
Jan 2018 bearbeitet

Laut der Gesetzes Pyramide hebt aber das BGB den Tarifvertrag auf weil er höher steht. also hätte die Mitarbeiterin nur vier Wochen Kündigungs Frist

1 EU Recht 2 Grundgesetz 3 Gesetze 4 Tarifverträge 5 Betriebsvereinbarungen 6Arbeitsvertrag

Normenpyramide oder gilt die in diesem Fall nicht

5.080033

Community-Antworten (33)

K
Kölner

17.09.2011 um 22:33 Uhr

Halte Dich an Charlot

L
Lernender

17.09.2011 um 22:44 Uhr

Hallo Kölner, Rafael ist sich unsicher, versuche es noch eimal ihm das zu erklären.

Hast du dich schon mal an Charlot gehalten?

Grüße, Lernender

A
Auskunft

17.09.2011 um 22:46 Uhr

§622 BGB (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Das war es mit deiner Pyramide, man nennt es auch Öffnungsklausel

A
Auskunft

17.09.2011 um 22:48 Uhr

Hast du dich schon mal an Charlot gehalten? Grüße, Lernender Antwort 2 Erstellt am 17.09.2011 um 20:44 Uhr von Lernender

Du etwa auch?

L
Lernender

17.09.2011 um 22:57 Uhr

Ich lerne, lerne, lerne!

Grüße, Lernender

C
charlot

17.09.2011 um 23:00 Uhr

Hallo Rafael, vergesse hier die Rechtspyramide.

Hier gilt eben wegen des BGB, das was im ArbV oder TV ggf. steht.

Wenn also weder im ArbV oder TV auch für Kündigungen durch Arbeitnehmer/Beschäftigte nichts besonderes vereinbart ist, gilt die Kündigungsfrist lt. § 622 BGB Abs. 1 = 4 Wochen

Also, was steht dort ggf. abweichendes?

Welcher Mantel-TV ist es dann, schreibe deises doch mal.

Rein in der Theorie könnte es zwar für AN-Kündigungen/Eigenkündigungen auch längere Kündigungsfristen geben, doch es wäre bei "normalen" AN eine Ausnahme. Man kennt solches teils bei AN welche wegen der besonderen Stellung AT-Verträge haben. Aber dass sind dann eben nicht "normale" AN

K
Kölner

17.09.2011 um 23:11 Uhr

@Rafael Halte Dich ruhig an charlot - ihre Antwort hilft Dir hier ganz sicher weiter. Sie kommt bestimmt ganz viel rum, so dass sie solche Aussagen belegen kann!

C
charlot

17.09.2011 um 23:16 Uhr

An alle ....schwätzer hier:

Die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen gelten nur für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann dagegen regelmäßig mit der kurzen Grundkündigungsfrist kündigen. Ausnahmsweise muß auch der Arbeitnehmer bei einer Kündigung längere Kündigungsfristen beachten, wenn dies der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag vorsieht.

http://www.felser.de/felser/RechtA-Z/Arbeitsrecht_von_Abberufung_bis_Zeugnis-Dateien/kuendigungsfristen.html

Vielleicht glauben die ......zer ja einem bekannten Fachanwalt

Doch wie erwähnt solche längeren Kündigungsfristen für Beschäftigte/Arbeitnehmer sind die Ausnahme, zu mindest bei "normalen" AN.

F
fasssungslos

17.09.2011 um 23:27 Uhr

"normalen" AN. Was sind denn normale AN und was unnormale?????

C
charlot

17.09.2011 um 23:29 Uhr

..ihr seid plötzlich alle so sprachlos!!! Etwa aufgewacht bzw. lesen gelernt????

Oder einfach nur erkannt was ... dagegen regelmäßig mit der kurzen Grundkündigungsfrist kündigen.. bedeutet????

K
Kölner

17.09.2011 um 23:30 Uhr

@charlot Da Du ja trotz des Satzes ...'Sie ist aber schon 8 Jahre im Betrieb hat so laut Manteltarifvertrag eine Kündigungsfrist von 4 Monaten' die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben scheinst, verweise ich immer wieder gerne auf Dich und bitte ganz einfach dern Fragesteller sich an Dich zu halten. Du bist ganz bestimmt im Recht.

Achja: Als Schwätzer lasse ich mich im Gegensatz zu einer Dummschwätzerin, dann wirklich gerne bezeichnen!

Und Michael Felser zu zitieren - hilft hier ganz und gar nicht; zumal Du den zitierten Text NICHT verstanden hast.

@Rafael Halte Dich an 'charlot' - da werden sie gehelfen! Wenn auch nur durch Wiedergabe von Pseudoweisheiten und c&p!

L
Lernender

17.09.2011 um 23:34 Uhr

Hallo Charlot, Hallo Kölner

Eine Kündigung ist nach § 57 S.1 BAT/-O eine von eines der beiden Beteiligten (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) ausgehende Erklärung in schriftlicher Form, die das Arbeitsverhältnis unwiderrufbar beendet. Nach TVöD / TV-L ist eine Kündigung ebenfalls wie nach § 57 S.1 BAT/-O eine von eines Beteiligten ausgehenden Erklärung, die laut § 623 BGB schriftlich dem jeweiligen anderen Beteiligten vorgelegt werden muss. Die Kündigungsfristen gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch den Beschäftigten. Kommt der Beschäftigte während der auch von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist seiner Arbeitverpflichtung nicht mehr nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

IG-Metall Welche Kündigungsfristen gelten für mich? Je länger Sie in einem Unternehmen beschäftigt sind, desto länger ist die gesetzliche Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einhalten muss. Möchten Sie kündigen, können Sie das jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende tun. Diese Frist verändert sich nicht mit zunehmender Beschäftigungsdauer, es sei denn, Sie haben in Ihrem Arbeitsvertrag auch für sich selbst eine längere Kündigungsfrist vereinbart.

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist für AG (zum Ende des Monats) 2 Jahre 1 Monat 5 Jahre 2 Monate 8 Jahre 3 Monate 10 Jahre 4 Monate 12 Jahre 5 Monate 15 Jahre 6 Monate 20 Jahre 7 Monate Achtung: Laut § 622 BGB werden bei der Berechnung der

A
Auskunft

17.09.2011 um 23:49 Uhr

..ihr seid plötzlich alle so sprachlos!!! Etwa aufgewacht bzw. lesen gelernt????

Oder einfach nur erkannt was ... dagegen regelmäßig mit der kurzen Grundkündigungsfrist kündigen.. bedeutet???? Antwort 10 Erstellt am 17.09.2011 um 21:29 Uhr von charlot

Vielleicht möchte man sich mit diesem (gefährlichen) Halbwissen nicht den Abend versauen!?!

Michael sollte diese Seite dringend überarbeiten, wenn nicht einmal so überschlaue wie charlot sie verstehen.

Ansonsten ist doch alles gesagt, das was im TV steht gilt und wenn das zu lang ist, macht man halt einen Aufhebungsvertrag.

C
charlot

18.09.2011 um 00:00 Uhr

Also, auch nach dem von @Lernender zitierten TV gilt für AN-Seitige Kündigung und um diese geht es hier ja, da eine Mitarbeiter schnellst möglich wechseln/ Kündigen möchte ...gilt..., können Sie das jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende tun. Diese Frist verändert sich nicht mit zunehmender Beschäftigungsdauer, es sei denn, Sie haben in Ihrem Arbeitsvertrag auch für sich selbst eine längere Kündigungsfrist vereinbart.

Fazit die 4-wöchige Kündigungfrist lt. BGB § 622 Abs. 1

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

K
Kölner

18.09.2011 um 00:04 Uhr

@all Ich bin raus!

@Rafael Halt Dich an charlot! Die ist mit ausserordentlichem Wissen beschlagen und kann verleugnen, dass sich die Balken biegen.

M
monalisa

18.09.2011 um 00:04 Uhr

@Auskunft, "macht man halt einen Aufhebungsvertrag" sofern der AG da mitspielt..........

B
blackseven

18.09.2011 um 00:05 Uhr

TVG § 4 Wirkung der Rechtsnormen

(1) 1Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. 2Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

A
Auskunft

18.09.2011 um 00:09 Uhr

es sei denn, Sie haben in Ihrem Arbeitsvertrag auch für sich selbst eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Antwort 14 Erstellt am 17.09.2011 um 22:00 Uhr von charlot 180728

Und du weißt nun, was in diesem AV vereinbart wurde, ob es sich um einen normalen oder unnormalen Arbeitnehmer handelt, und das Einzige um was es dir geht, ist Recht zu behalten. Ob das die besten Voraussetzungen sind wage ich zu bezweifeln.

Machs gut. Lot, du bist gefährlich!

A
Auskunft

18.09.2011 um 00:12 Uhr

@Auskunft, "macht man halt einen Aufhebungsvertrag" sofern der AG da mitspielt.......... Antwort 16 Erstellt am 17.09.2011 um 22:04 Uhr von MonaLisa

Das einer aus dieser Fraktion jetzt noch das Unken anfängt habe ich mir schon gedacht.

M
monalisa

18.09.2011 um 00:20 Uhr

@Auskunft, so sensibel heute abend? :-)

L
Lernender

18.09.2011 um 00:22 Uhr

Hallo Charlot,

nicht ärgern von wegen gefährlich. Solange es hier eine offene Diskussion gibt, kann man ja Schäden verhindern. Ich hoffe nur es ist immer jemand da.

Grüße, Lernender

A
Auskunft

18.09.2011 um 00:54 Uhr

@Auskunft, so sensibel heute abend? :-) Antwort 20 Erstellt am 17.09.2011 um 22:20 Uhr von MonaLisa

Wie kommst du darauf? Ich hörte von einer Freundin du hast eine Insel, vielleicht würde dich ein Besuch dort entspannen? Wo du doch jetzt zwei Jahre schon nicht mehr dort warst. Du bist sicher herzlich Willkommen;-)

A
Auskunft

18.09.2011 um 00:57 Uhr

Hallo Charlot, nicht ärgern von wegen gefährlich. Solange es hier eine offene Diskussion gibt, kann man ja Schäden verhindern. Ich hoffe nur es ist immer jemand da. Grüße, Lernender Antwort 21 Erstellt am 17.09.2011 um 22:22 Uhr von Lernender

Du bist eher ein Lehrender;-)

R
rainerw

18.09.2011 um 01:25 Uhr

Aufhebungsvertrag???????........ wohl für einen AN mit das tödlichste was er machen kann, wenn er keine neue Arbeit hat. Das ist genau so als ob ich beim Arbeitsamt sage, ich bitte um ne Sperre. Wenn man schon auf § 622 BGB hinweißt, sollte man auch den Abs. 4 mit erwähnen. Die Umsetzung und difenition des Abs. 4 sollte mann sich in Weddes Arbeitsrecht mal genau in der Kommentierung auf der Zunge zergehen lassen. Dor wird das tarifdisposive Gesetz bei kürzeren Kündigungsfristen beschrieben. Und bitte nicht wieder einseitige Willenserklärung mit sonst was verwechseln.

@Rafael Mein Tipp da Du nicht schreibst das der AG grundsätzlich gegen eine Auflösung des Vertrages ist, sondern nur eine bestimmte Form bestreitet: Die AN und der AG sollten eine Änderungsvereinbahrung treffen. In dieser wird festgeschrieben das der Arbeitsvertrag ein Jahr lang ruht. In dieser Zeit kann die Arbeitnehmerin auch eine neue Tätigkeit aufnehmen. Dann kann man in aller Ruhe die gesetzlichen oder sonstigen Kündigungsfristen einhalten.

A
Auskunft

18.09.2011 um 02:02 Uhr

Eine Mitarbeiterin hat ein für sie günstigeren Arbeitsplatz gefunden un möcht gerne schnellstmöglich dort beginnen .Sie ist aber schon 8 Jahre im Betrieb hat so laut Manteltarifvertrag eine Kündigungsfrist von 4 Monaten. Laut BGB §622 /Ab.1 aber vier Wochen . Wenn es mich recht erinnere gibt es die Gesetzespyramide danach zählt für sie das ... Erstellt am 17.09.2011 um 14:09 Uhr von Rafael

K
KerstinB

18.09.2011 um 02:05 Uhr

Eigentlich seid ihr doch Freunde , Du und Rainer .Stell ihn jetzt nicht bloß .

A
Auskunft

18.09.2011 um 02:17 Uhr

Kölner, der zweite Beitrag von Rafael war etwas aus dem Zusammenhang gerissen, ich habe rainerw einen Tip gegeben. Das mache sogar bei Usern die ich nicht kenne ;-) Deine Sorgen hätte ich gerne.

K
Kölner

18.09.2011 um 02:28 Uhr

Ich kann mich nicht daran erinnern, irgendeine Diskussion oder Abrede an Dich gerichtet zu haben.

R
rainerw

18.09.2011 um 02:32 Uhr

Auskunft,

Erstauntblick und nixkapier

R
rainerw

18.09.2011 um 02:53 Uhr

Um aber wieder zum Thema zu kommen hier auf der schnelle was zum nachlesen. http://www.ra-baer.de/kuendigungsfristen.htm#t7

G
gironimo

18.09.2011 um 10:02 Uhr

Ich habe mir erlaubt, die vielen "Antworten" nur zu überfliegen. Viele waren ja nicht gerade zielführend. Was im Tarif steht wissen wir noch immer nicht? oder habe ich das beim Austausch persönlicher Liebeserklärungen überlesen? Und was ist mit der Frage, ob der Tarif überhaupt anzuwenden ist. Sind denn beide Vertragsparteien Mitglied der Verbände oder wurde die Anwendung des Tarifes arbeitsvertraglich vereinbart? Ansonsten sehe ich auch einen Aufhebungsvertrag für sinnvoll an, da die entsprechende Person ja einen neuen Arbeitsplatz hat.

L
Lernender

18.09.2011 um 13:21 Uhr

Hallo Rafael.

zu welchem Ergebnis bist du denn jetzt gekommen?

Grüße, Lernender

R
rainerw

18.09.2011 um 15:16 Uhr

Durch den Hinweis, das die AN ja einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hat sehe ich es nun auch so das ein Aufhebungsvertrag das Beste ist

Ihre Antwort