Erstellt am 19.02.2010 um 17:12 Uhr von erwin
freundlichkeit und hilfsbereitschaft sind keine abmahnungsfähige Sachverhalte, aber das steht ja wohl auch nicht in der Abmahnung. Die Betroffene kann einen Wiederspruch zur Akte bringen. Sie könte auch auf Entfernung klagen, Ergebnis offen?
Der BR könnte hier nur mit dem AG reden, mehr nicht.