Sonderurlaub für die Hochzeit des Kindes
Guten Tag, die Gewährung von Sonderurlaubstagen ist gesondert im AV geregelt... Für die Hochzeit des Kindes wird gem. AV = 1Tag gewährt. Die Notwendigkeit der Beweisführung z.B. durch Vorlage Kopie der Heiratsurkunde ist weder arbeitsvertraglich noch mittels Regelabsprache oder BV vereinbart. Nun soll der MA eine Kopie des Aufgebotes oder nachträglich eine Kopie der Heiratsurkunde vorlegen... Das möchte der MA so nicht ==> Datenschutz... Laut Rücksprache mit Datenschutzbeauftragten + AG muss das Dokument vorgelegt werden... Im Zweifel eben geschwärzt. Die Sinnhaftigkeit nun will ich nicht erörtern... Frage : Darf der AG die Vorlage der Kopie so oder so verlangen... sonst kein Sonderurlaub gewähren bzw. nachträglich den Dienstausfall geltend machen ? Falls ja, wo steht das ? Vielen Dank
Community-Antworten (7)
05.02.2021 um 14:42 Uhr
Wenn der AN einen Anspruch geltend macht, muss er ihn nachweisen, natürlich.
05.02.2021 um 15:16 Uhr
Soziale Kompetenz ist nicht vom Arbeitgeber zu erwarten. Als BR würde ich den AG fragen, ob er eine BV anstrebt, die die AN verpflichtet, den Chef zur Hochzeit einzuladen ?
05.02.2021 um 15:26 Uhr
Bei uns müssen auch die entsprechende Nachweise im Normalfall vorgelegt werden. Es muss ja nur gezeigt werden, dass der "Sonderurlaub-Fall" auch eingetreten ist. Ansonsten kann die Oma fünfmal sterben, man 10 Kinder bekommen hat und wer weis wie oft an anderen Feierlichkeiten teilnimmt. Vorzeigen und wieder mit nehmen. Fertig. Der Anspruch auf Sonderurlaub kommt aus dem BGB §616. Dort sind aber expliziert keine Gründen genannt. Oftmals sind es Tarifverträge oder BV die den Sonderurlaub regeln. Prinzipiell gehört es sich einfach auch dem AG den Nachweis zu erbringen, dass einem der Sonderurlaub auch zusteht. Siehe auch hier: https://www.arbeitsrechte.de/sonderurlaub/
Und noch was: Bei einer Hochzeit ändert sich im Normalfall die Steuerklasse und manche AG lassen auch etwas springen. Auch bei der Geburt eines Kindes. Da ist es nur rechtens, wenn man den Nachweis dem AG gegenüber auch erbringt. Und wie du Fuechsin auch schreibst, es soll nur vorgelegt werden. Nicht hinterlegt oder abgegeben werden.
05.02.2021 um 16:03 Uhr
Vielen Dank für die Antworten... Jedoch wollte ich nicht wissen wo das Recht auf Sonderurlaub steht, sondern hier ganz speziell das AG -Recht auf Vorlage der Kopie Aufgebot oder Heiratsurkunde...? Wo steht geschrieben, dass der AG das fordern darf? Dort stehen Daten der Eheleute, Trauzeugen - alles keine MA des Unternehmens und selbst wenn man es aus Datenschutzgründen geschwärzt als AG akzeptieren muss ( gem. Aussage unserer Datenschutzbeauftragten) Wo ist der Sinn ? Was bleibt ist das Datum und der Ort, jedoch kein Bezug zur Teilnahme oder des eigentlichen verwandtschaftlichen Verhältnis.... Als BR vertrete ich die Meinung, dass ein gewisses Maß an Vertrauensvorschuss hier angemessen ist. Es macht mich schon traurig das Hochzeitsdokumente und auch Sterbeurkunden als Beweis vorgelegt werden müssen. Eigene Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes, Umzug - ok das ist ok, denn da ist man selbst als AN verpflichtet/interessiert es dem AG zeitnah zu melden...
Und ja, natürlich kann es AN geben ...die schummeln wollen...aber ist das ein akzeptabler Begründungsgrund? Und mal ehrlich, also wenn die arme Oma 5x sterben muss...das sollte doch wohl jeder Personalabteilung auffallen und dann ist es Betrug ... und ade liebe/r AN! Bin gespannt auf eure Meinungen. Dankeschön!!
05.02.2021 um 16:36 Uhr
"Eigene Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes, Umzug - ok das ist ok"
da ja, aber bei z.B. "Verwandten" nicht?
Jedenfalls ... Du wirst kein Gesetz finden, wo steht: "der AN muss seinem AG auf Verlangen die Heiratsurkunde vorlegen". Aber das ergibt sich eben aus der Tatsache, das der AG den Anspruch natürlich nur erfüllen muss, wenn man ihn hat. Und dafür muss man selbigen eben nachweisen.
P.S. Datenschutz ... der AG hat nicht das Recht, die Daten zu speichern. Wenn die Mitarbeiterin der PA da mal kurz drauf guckt ... also man kann es mit dem Pochen auf Datenschutz auch übertreiben.
05.02.2021 um 16:47 Uhr
Ich würde die Frage vielleicht mal umgekehrt stellen. Wenn der AG den Nachweis verlangt, warum wohl? Vielleicht hat er kein Vertrauen zum AN. Da sind immer zwei Seiten zu sehen. Weiterhin: Glaubst du wirklich, der Personaler der sich dies anschaut, merkt sich in dieser Zeit die ganzen Daten und Fakten? Mit Sicherheit nicht. Schau auch mal hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/sonderurlaub und auch hier: https://www.kanzlei-hasselbach.de/2020/13-beispiele-fuer-bezahlten-sonderurlaub/11/#3 Ich sage nur Nachweispflicht des Arbeitnehmers.....
06.02.2021 um 18:07 Uhr
es ist ein einfacher Rechtsgrundsatz im Zivilrecht: wer einen Anspruch geltend macht, muss diesen auch nachweisen. siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Beweislast
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