Erstellt am 23.11.2009 um 16:06 Uhr von rkoch
Eine mögliche Rechtsgrundlage fällt mir ein (natürlich unverbindlich):
§616 BGB i.v.M. §2 PflegeG
Die Pflege naher Angehöriger stellt einen Verhinderungsgrund nach §616 BGB dar, was ausdrücklich durch §2 PflegeG bestätigt wird.
Danach kann sich die Kollegin für die Dauer des Arztbesuches von der Dienstverpflichtung freistellen, ohne das dadurch die Vergütung entfällt. Allerdings muss der Arztbesuch zur fraglichen Zeit auch erforderlich sein, sprich: der Arzt darf keine Termine außerhalb der Arbeitszeit anbieten. Der Arzt muss auch die Notwendigkeit des Arztbesuches bestätigen.
Allerdings könnte es sein, das der AG Ärger macht, dann müsste die Kollegin diese Sache gerichtlich durchstreiten - und das ist immer mit einem Risiko behaftet. Also: Das ganze am besten mit dem AG vorher besprechen.
Erstellt am 23.11.2009 um 16:29 Uhr von Lotte
rkoch,
ehrlich gesagt glaube ich nicht, dass Kinder ohne weiteres unter das PflegeZG fallen. Siehe § 7 (4) PflegZG.
Kristin,
nur wenn der Termin nicht in die Freizeit der Kollegin zu legen ist, könnte § 616 BGB zur Anwendung kommen.
Erstellt am 23.11.2009 um 17:22 Uhr von nicoline
Kristin,
wer hat gesagt, dass das Kind zum Psychologen muss? Kinderarzt, Hausarzt?
Erstellt am 24.11.2009 um 10:07 Uhr von KristinHH
Hi,
Soweit ich das Beurteilen kann, ist der Arztbesuch des Kindes beim Psychologen notwendig. Ich fang jetzt auch nicht an die Notwendigkeit anzuzweifeln, ich weis nur soviel - das Kind hat keine Grippe oder so.
Außerdem ist es ein Spezialist, der nur am Vormittag Zeit hat und Extra aus einer anderen Stadt anreist. Daher ist der Arztbesuch mit dem Kind nur in der Arbeitszeit möglich.
@rkoch: an den §616 BGB hab ich auch schon gedacht, aber den erst zu erstreiten ... Ich weis nicht ob wir soweit gehen würden.
Ich rate meiner Kollegin erstmal, dass sie sich beim Arzt morgen eine Bescheinigung für die Notwendigkeit oder etwas in der Art geben lassen soll.
Viele Grüße
Kristin
Erstellt am 24.11.2009 um 17:10 Uhr von nicoline
Hallo Kristin,
ich wollte auf keinen Fall die Notwendigkeit der Konsultation des Psychologen anzweifeln. Wenn der Kinderarzt oder Hausarzt das Kind zum Psychologen "überwiesen" hat, dann bestünde doch vielleicht die Möglichkeit, dass dieser Arzt, für den Tag der Untersuchung beim Psychologen ein Attest über die Notwendigkeit der Beaufsichtigung des Kindes ausstellt, im Sinne des § 45 SGB V:
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur ____Beaufsichtigung____, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben.......
Das wäre natürlich schwierig, wenn die Mutter alleine entschieden hat, dass sie zum Psychologen muss.