Möglichkeiten Freistellung/Sonderurlaub wenn Kind krank?
Hallo :)
Ich hab heute eine Frage zu Urlaub bzw. Freistellung wenn das eigene Kind krank ist. Ich hab den Fall einer Kollegin: Ihr Kind muss aufgrund einer Erkrankung mit Ihr zum Psychologen, Urlaub diesen Jahres ist restlos für Kindergartenferien etc. aufgebraucht, Urlaub des nächsten Jahres ist auch schon restlos für Kindergartenferien verplant. Von der Krankenkasse bezahlte Freistellung ist hier nicht möglich, weil der Psychologe für eine Untersuchung keine Krankschreibung des Kindes macht.
Welche Möglichkeiten hat meine Kollegin jetzt noch außer der unbezahlten Freistellung? Gibt es vielleicht Sonderurlaub für solche Fälle?
Viele Grüße Kristin
Community-Antworten (5)
23.11.2009 um 17:06 Uhr
Eine mögliche Rechtsgrundlage fällt mir ein (natürlich unverbindlich):
§616 BGB i.v.M. §2 PflegeG
Die Pflege naher Angehöriger stellt einen Verhinderungsgrund nach §616 BGB dar, was ausdrücklich durch §2 PflegeG bestätigt wird.
Danach kann sich die Kollegin für die Dauer des Arztbesuches von der Dienstverpflichtung freistellen, ohne das dadurch die Vergütung entfällt. Allerdings muss der Arztbesuch zur fraglichen Zeit auch erforderlich sein, sprich: der Arzt darf keine Termine außerhalb der Arbeitszeit anbieten. Der Arzt muss auch die Notwendigkeit des Arztbesuches bestätigen.
Allerdings könnte es sein, das der AG Ärger macht, dann müsste die Kollegin diese Sache gerichtlich durchstreiten - und das ist immer mit einem Risiko behaftet. Also: Das ganze am besten mit dem AG vorher besprechen.
23.11.2009 um 17:29 Uhr
rkoch, ehrlich gesagt glaube ich nicht, dass Kinder ohne weiteres unter das PflegeZG fallen. Siehe § 7 (4) PflegZG.
Kristin, nur wenn der Termin nicht in die Freizeit der Kollegin zu legen ist, könnte § 616 BGB zur Anwendung kommen.
23.11.2009 um 18:22 Uhr
Kristin, wer hat gesagt, dass das Kind zum Psychologen muss? Kinderarzt, Hausarzt?
24.11.2009 um 11:07 Uhr
Hi,
Soweit ich das Beurteilen kann, ist der Arztbesuch des Kindes beim Psychologen notwendig. Ich fang jetzt auch nicht an die Notwendigkeit anzuzweifeln, ich weis nur soviel - das Kind hat keine Grippe oder so. Außerdem ist es ein Spezialist, der nur am Vormittag Zeit hat und Extra aus einer anderen Stadt anreist. Daher ist der Arztbesuch mit dem Kind nur in der Arbeitszeit möglich.
@rkoch: an den §616 BGB hab ich auch schon gedacht, aber den erst zu erstreiten ... Ich weis nicht ob wir soweit gehen würden.
Ich rate meiner Kollegin erstmal, dass sie sich beim Arzt morgen eine Bescheinigung für die Notwendigkeit oder etwas in der Art geben lassen soll.
Viele Grüße Kristin
24.11.2009 um 18:10 Uhr
Hallo Kristin, ich wollte auf keinen Fall die Notwendigkeit der Konsultation des Psychologen anzweifeln. Wenn der Kinderarzt oder Hausarzt das Kind zum Psychologen "überwiesen" hat, dann bestünde doch vielleicht die Möglichkeit, dass dieser Arzt, für den Tag der Untersuchung beim Psychologen ein Attest über die Notwendigkeit der Beaufsichtigung des Kindes ausstellt, im Sinne des § 45 SGB V: § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben....... Das wäre natürlich schwierig, wenn die Mutter alleine entschieden hat, dass sie zum Psychologen muss.
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