Erstellt am 27.08.2007 um 21:43 Uhr von wicht
Hallo Jörg,
ich bin seit 6 Jahren BR und ich habe im Urlaubsgesetz nachgesehen. Ich fürchte aber Deine Kollegin hat keine gesetzliche Grundlage für einen 3-jährigen Sonderurlaub (es sei denn sie würde schwanger werden und Erziehungsurlaub nehmen). 3 Jahre ist eine laaaaange Zeit, die der Arbeitgeber überbrücken muss und deshalb - denke ich - wird kein Gesetz der Welt für den Arbeitnehmer plädieren.
Schade -- hätte Dir wirklich gerne geholfen
Gruß
Wicht
Erstellt am 27.08.2007 um 22:04 Uhr von Mona-Lisa
@Jörg,
ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein AG da mitmacht. Er müsste ja so lange den Arbeitsplatz für deine Kollegin freihalten.
Da wird wohl nur die Kündigung übrigbleiben oder den 3 - jährigen Sonderurlaub abblasen.
Kommt drauf an, was der Kollegin wichtiger ist.....
Erstellt am 28.08.2007 um 08:38 Uhr von paula
@jörg
Ganz lieb fragen! Das ist wohl das einzige was der AN bleibt. Evtl. spielt der AG ja mit. Wie die Kollegen hier schon erwähnt haben gibt es einen Rechtsanspruch leider nicht. Trotzdem sollte man den Versuch unternehmen ggf. eine einvernehmliche Regelung zu finden.
Erstellt am 28.08.2007 um 09:58 Uhr von nidis
Hallo Jörg!
Wenn ihr dem öffentlichen Dienst angeglichen seid, ist es interessant ob ihr nach dem BAT oder dem TVöD vegütet werdet bzw. diese Tarifverträge für euch allgemein gelten.
Falls ja, gibt es in beiden Tarifverträgen Regelungen in denen AN bis zu 5 Jahre freigestellt werden können.
Erstellt am 28.08.2007 um 19:45 Uhr von Jörg
@nidis
sind wa nicht haben eigende Haustarifverträge die mit Gewerkschaft AG und Tarifrunde geschlossen werden und da steht nicht drin wegen Freistellungen.
Erstellt am 28.08.2007 um 21:29 Uhr von Kölner
Erstellt am 28.08.2007 um 23:05 Uhr von tju79
hi jörg,
vielleicht ist deiner Kollegin geholfen, indem sie ihre Arbeitszeit reduziert.
Dies geht gem. Teilzeit-Befristungs-Gesetz (TzBfG) § 8:
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html
Ob die Voraussetzungen gegeben sind musst Du prüfen.
Wichtig: Die Befristung muss schriftlich mit Datum festgehalten werden, danach setzt dann die "alte" Arbeitszeit wieder in Kraft.
Weitere Infos über Gewerkschaft oder Rechtsbeistand.
Viele Grüße
Thomas