Sonderurlaub bei Geburt eines eigenen Kindes/Handhabe bei Zwillingen
Hallo zusammen,
die Frau eines Kollegen erwartet Zwillinge. Nun ist bei uns soweit geregelt, dass ihm ein Tag Sonderurlaub, bei der Geburt eines eigenen Kindes zusteht.
Wie wird das bei Zwillingen geregelt? Zählt die Geburt oder die Anzahl der Kinder?
Community-Antworten (8)
08.07.2014 um 14:39 Uhr
@Darkly ..fragt doch mal nett nach! Begründung könnte für 2 Tage ja auch bedeuten, dass Frauchen & die Babies sich besser erholen können, da der stolze Papa die stolze Mama ein wenig entlasten kann!
08.07.2014 um 14:41 Uhr
Das kommt auf den Text an; eben was da genau steht.
(Ich tippe mal darauf, dass der Text dies nicht genau aussagt, sondern Interpretationen möglich macht. Dann könnte der BR diese Frage mit dem AG klären.)
08.07.2014 um 15:00 Uhr
Grundlage ist erstmal der §616 BGB, gilt bei euch ein TV der genauer regelt, wie §616 BGB zu interpretieren ist? Der Argumentation von Laffo würde ich nicht unbedingt folgen. Vermutlich würde der stolze Papa die ebenso stolze Mama noch viel mehr entlasten, wenn er sechs oder sieben Tage zu hause wäre. Das geht aber irgendwie am Ziel vorbei. Sehr wahrscheinlich gibt es auch bei einer Zwillingsgeburt nur den einen Tag - und auch das nur, wenn der Tag der Geburt nicht sowieso arbeitsfrei ist. Das ist keine Belohnung, weil man dem Staat einen potentieller Steuerzahler geschenkt hat
08.07.2014 um 15:28 Uhr
Zitat (Kulum): "Grundlage ist erstmal der §616 BGB,..."
Da möchte ich Zweifel anmelden, da der 616 hier abbedungen scheint:
Zitat (Darkly): "Nun ist BEI UNS soweit geregelt, dass ihm ein Tag Sonderurlaub, bei der Geburt eines eigenen Kindes zusteht."
Zuerst einmal lohnt es sich, den genauen Wortlaut der Regelung anzuschauen. Eine Regelung wie beschrieben "... bei der Geburt eines eigenen Kindes ..." erscheint mir eher exotisch. Wie stellt sich der Verfasser denn den Nachweis vor?
In der Regel wird eine Formulierung etwa in der Form gewählt: "... bei der Niederkunft der Ehefrau ...". Damit wäre auch klar: Auch bei Zwillingen kommt die Frau nur einmal nieder...
Eine Regelung a la "pro Kind" hielte ich auch für eher ungewöhnlich. Da aber Mehrlingsgeburten eher die Ausnahem sind, könnte man bei Nachfragen vielleicht auch auf einen gut gelaunten Arbeitgeber treffen.
Den Tag gibt es in aller Regel auch wenn die Geburt an einem arbeitsfreien Tag stattfindet.
08.07.2014 um 15:59 Uhr
"Den Tag gibt es in aller Regel auch wenn die Geburt an einem arbeitsfreien Tag stattfindet."
Na, wenn wir kleinlich sein wollen, melde ich hier meine Zweifel ebenso an, da eben doch in aller Regel §616 BGB die Grundlage ist und auch bei tarifvertraglicher Konkretisierung bleibt.
Das AG bei Umzug, Niederkunft der Ehefrau, Todesfall eines Angehörigen usw diesen Tag häufig auch "irgendwann" gewähren, also eher als zusätzlichen Urlaub behandeln, schafft noch keinen Anspruch.
"Nun ist BEI UNS soweit geregelt, dass ihm ein Tag Sonderurlaub, bei der Geburt eines eigenen Kindes zusteht."
An der Stelle würde ich mich erst interessieren, wer denn da tatsächlich was geregelt hat oder ob es nicht einfach schon immer so war und es eigendlich überhaupt nicht geregelt ist. Wenn der AG einfach macht, ist mit dem Handeln noch gar nichts abbedungen. Merkwürdig, den genauen Wortlaut der vermeintlichen Regelung zweifelst du an, dass da aber grundsätzlich etwas wirksam geregelt ist nimmst du hin - nur eben so wie von dir interpretiert
Edit Nachträglich viel mir auf, dass auch nach deiner Interpretaion der §616 BGB nicht abbedungen, sondern lediglich konkretisiert wurde. Aber mich würde immer noch interessieren, ob denn nun tatsächlich etwas geregelt ist oder ob einfach alle AN bei Niederkunft der Ehefrau einen Tag Sonderurlaub bekommen haben.
08.07.2014 um 16:51 Uhr
Zitat (kulum): "An der Stelle würde ich mich erst interessieren, wer denn da tatsächlich was geregelt hat oder ob es nicht einfach schon immer so war und es eigendlich überhaupt nicht geregelt ist. Wenn der AG einfach macht, ist mit dem Handeln noch gar nichts abbedungen. Merkwürdig, den genauen Wortlaut der vermeintlichen Regelung zweifelst du an, dass da aber grundsätzlich etwas wirksam geregelt ist nimmst du hin - nur eben so wie von dir interpretiert."
Wie soll ich denn den genauen Wortlaut der Regelung angezweifelt haben, wenn der genaue Wortlaut hier in keinster Weise genannt wurde?
Ja, wenn jemand schreibt, dass es bei ihnen so "geregelt" ist, dann gehe ich in der Tat davon aus, dass es dort eine Regelung gibt. Da ist für mich nichts "merkwürdiges" bei.
Auch, dass es sich um einen "Tag" handelt, deutet darauf hin, dass es sich um eine betriebliche Regelung handelt und nicht um den § 616 BGB, der macht keine Unterschiede nach Tagen!
Ob der 616 BGB hier tatsächlich abbedungen wurde, oder nur konkretisiert, lässt sich nur bei Kenntnis der Regelung sagen, spielt aber im Endeffekt keine große Rolle. Wenn eine Konkretisierung eine großzügigere Regelung beinhaltet, dann ist nicht erkennbar, warum diese großzügigere Regelung nur unter bestimmten, nicht genannten Gründen greifen soll.
Und wieso Du gerade einen Tag "Sonderurlaub" bei Umzug in den 616 BGB reinquetschtst, das verschließt sich mir vollständig.
09.07.2014 um 10:37 Uhr
"Und wieso Du gerade einen Tag "Sonderurlaub" bei Umzug in den 616 BGB reinquetschtst, das verschließt sich mir vollständig."
Was war n los mit dir gestern? Schon für s Halbfinale vorgeglüht? Ich geb dir mal n Tip. Gib in eine Suchmaschine deine deiner Wahl die Worte "Umzug", "Sonderurlaub" und "Grundlage" ein und du wirst erhellt. Gegen die Argumentation von Forenteilnehmern scheinst du ja resistent zu sein, vielleicht liegt dir mehr, was dir Personen Außerhalb des WAF Forums beschreiben. Falls immer noch Zweifel bestehen, hier noch ein steinaltes Urteil: Az.: 1 AZR 16/58
09.07.2014 um 11:33 Uhr
Zitat (Kulum): "Az.: 1 AZR 16/58"
Dort lese ich bereits im amtlichen Leitsatz: "2. § 616 Abs. 1 BGB ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Der Lohnfortzahlungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer aus dem gegebenen Anlaß nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung seiner Treuepflicht und der entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers nicht zuzumuten ist. Der Arbeitnehmer muß die Arbeitsverhinderung möglichst zu vermeiden suchen. Insofern enthält § 616 Abs. 1 BGB einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann."
Also genau NICHT "EIN Tag", sondern eben nur die notwendige Zeit. Ist dort doch sehr klar beschrieben!
P.S. Versuch es doch mal mit Argumenten, danach kannst Du dann möglicherweise beurteilen ob ich degegen resistent bin.
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