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Sonderurlaub wegen Kind-Betreuung?

P
petra
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein Mitarbeiter (verheiratet, ein kleines Kind - die Frau betreut das Kind) kam heute mit folgender Frage zu mir: Seine Frau muß ab nächster Woche für 3 Wochen ins Krankenhaus und sie haben niemanden, der auf das Kind aufpassen kann. Nun fragt er, ob er für diesen Fall eine Art Sonderurlaub bekommt, da er ja die Betreuung des Kindes übernehmen muß. Oder gibt es nur die Möglichkeit, sich hierfür unbezahlten Urlaub zu nehmen und zu versuchen, daß Geld von der Krankenkasse zurück zu fordern? Wer kann mir helfen? Gruß Petra

2.82502

Community-Antworten (2)

D
DocPille

31.03.2006 um 09:29 Uhr

Guten Morgen,

bei einem kranken Kind über Krankenkasse.

Ich hatte selbst mal diesen Fall,habe mich damit auch an die Kasse gewendet,es gibt dort eine Haushaltshilfe.Wie genau das abläuft bitte bei der Kasse nachfragen.

D
DocPille

31.03.2006 um 09:33 Uhr

Nochmal ich mit dem Gesetzestext dazu:

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter-(genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur (Kuren) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen.

Erwachsene leisten zur Haushaltshilfe eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des täglichen Gesamtaufwandes für jeden Kalendertag, an dem Leistungen in Anspruch genommen werden. Die tägliche Zuzahlung beträgt mindestens 5 und höchstens 10 €, allerdings nicht mehr als der tägliche Gesamtaufwand der Haushaltshilfe. Die Zuzahlungen werden bei der Belastungsgrenze berücksichtigt.

§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.

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