Erstellt am 18.02.2010 um 15:14 Uhr von erwin
Dieses darf der AG nicht grundsätzlich zwingend verlangen. Weiter hätte der Arzt auch Schweigepflicht. Der Arzt darf dann dem AG nur mitteilen, ist für den Job gesundheitlich geeignet oder nichtgeeignet.
Anders kann es sein, wenn der BR eine entsprechende BV abschließt.
Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihre Mitarbeiter routinemäßig auf Drogen untersuchen. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie anders keine Möglichkeit haben, die Arbeitsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter zu untersuchen. So ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg.
Arbeitgeber dürfen - sofern es in den Betriebsvereinbarung festgehalten ist - Drogentests am Arbeitsplatz durchführen, auch ohne dass ein bestimmter Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer Drogen genommen oder Alkohol getrunken hat. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (Az.: 27 Ca 136/06). Im entsprechenden Fall hatte der Chef seinen Angestellten per Urintest überprüfen lassen.
Erstellt am 18.02.2010 um 20:59 Uhr von ridgeback
FWLeh,
im laufenden Arbeitsverhältnis sind Drogenscreenings mit Zustimmung des Arbeitnehmers rechtmäßig, wenn die Zustimmung freiwillig und in Kenntnis der Sachlage erteilt wird. Der Arbeitnehmer ist zur Erteilung der Zustimmung grundsätzlich nur verpflichtet, wenn konkrete Verdachtsmomente für ein Suchtproblem vorliegen, die seine Eignung für den Arbeitsplatz in Frage stellen. Die Verweigerung der Zustimmung kann in diesem Fall eine (auch außerordentliche) Kündigung rechtfertigen. Ohne konkreten Verdacht besteht eine Pflicht zur Mitwirkung an Drogentests, wenn der Arbeitgeber auf Grund von § 21 SGB VII Kontrollen zur Einhaltung eines absoluten Alkohol- und Rauschmittelverbots anordnet. Die Zustimmung zu regelmäßigen Drogentests kann der Arbeitnehmer bereits im Arbeitsvertrag erklären. Beim Neuabschluss eines Arbeitsvertrags ist allerdings ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Einwilligung zu fordern, was wiederum nur bei gefährdenden oder gefährdeten Tätigkeiten gegeben ist. Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind auf die Kontrolle von Drogeneinfluss im Dienst beschränkt; unwirksam sind Regelungen, die auf eine Kontrolle des Privatlebens der Arbeitnehmer abzielen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG, wenn Drogenscreenings durch eine generelle Regelung und nicht nur im Einzelfall angeordnet werden.
Quelle: NZA 2001 Heft 22
Erstellt am 18.02.2010 um 22:30 Uhr von peanuts
"Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihre Mitarbeiter ROUTINEMÄßIG auf Drogen untersuchen."
Das geht aus diesem Urteil so NICHT hervor!
"Arbeitgeber dürfen - sofern es in den Betriebsvereinbarung festgehalten ist - Drogentests am Arbeitsplatz durchführen, auch ohne dass ein bestimmter Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer Drogen genommen oder Alkohol getrunken hat."
Auch diese Pauschalaussage ist dem Urteil NICHT zu entnehmen.
"Unser Vorstand meinte nun er könne alle Azubis über den Betriebsarzt einem Drogentest unterziehen,..."
Da liegt der Vorstand völlig daneben und der BR hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.
Schon allein die Tatsache, dass nur Azubis einem Drogentest unterzogen werden sollen, stellt eine Willkür dar, die durch nichts gedeckt ist.