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Urlaubsplanung

A
angiuli
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin 2. Vors. unseres BR und komme nicht so recht weiter. Wir sind ein ambulanter Pflegedienst mit Schichtdiensten und alle 2 Wochen Wochenenddienst. Seit März 2009 haben wir eine neue PDL. Diese will nun Urlaube, die 2 Wochen lang sind nicht mehr genehmigen wenn ein Dienstwochenende dazwischen ist. D. h. der Kollege geht aus seinem Dienstwochenende in den Urlaub beginnend mit dem Montag. Der Urlaub endet dann am Freitag und am Samstag kommt er wieder zum Dienst. Dies wollen wir als BR nicht so hinnehmen, finden jedoch nicht die richtige Argumentation um das zu unterbinden. Urlaubstage werden bei uns mit einer 5-Tage Woche gerechnet. Vielen Dank für eure Hilfe

3.402010

Community-Antworten (10)

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DonJohnson

15.02.2010 um 18:38 Uhr

schau mal § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG

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Erwin

15.02.2010 um 18:43 Uhr

die Regelungen/ Argumente findet ihr im Bundesurlaubsgesetz. Also einfach einmal den § 7 und hier besonders der Anspruch aus Abs. 2 lesen und auch der PDL am Besten schriftl. und gegen Anerkenntnis zukommen lassen. Auch gleich den Hinweis, dass der BR hier ggf. rechtliche Schritte einleitet, sollte die PDL diesen nicht beachten.

Gleiche für die welche schon wieder die Hand an der Keule haben: Ja, Urlaubsansprüche sind Induvidualrecht und daher ist der BR hier "nur" bei Urlaubslisten in der MB. Aber jeder BRM ist auch AN und kann daher seine Urlaubsansprüche entsprechend einfordern und dann als AN klagen. Da er ja auch den besseren Kündigungsschutz hat, sollte er dieses Problem daher auch als AN vertretungsweise für alle durchfechten. Denn der "normale" AN zuckt vielleicht zurücke wenn die PDL mit Jobverlust winkt!

E
Erwin

15.02.2010 um 18:45 Uhr

Nachsatz,

man kann hier ja auch von Grundsätzen des Themas Urlaub reden, damit wäre er auch hier sogar in der vollen MB nach § 87

A
angiuli

15.02.2010 um 18:53 Uhr

Vielen Dank für Eure Antworten. Hilft mir ein bischen weiter. Jedoch bin ich persönlich nicht betroffen, da ich in der Verwaltung der Pflegeabteilung arbeite und somit eine 5-Tage Woche habe. Kann also nicht als betroffener AN in Vertretung für alle anderen klagen.

N
nicoline

15.02.2010 um 18:56 Uhr

angiuli, § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

5.Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

BV zur Urlaubsrahmenplanung erarbeiten, darin aufnehmen: Grenzen an den Urlaub 2 Wochenenden sind diese frei, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen ist mindestens eines frei. (entweder am Ende oder am Anfang) ......oder so ähnlich. Dem AG (nicht der PDL, es sei denn, sie ist gleichzeitig AG) zur Verhandlung vorlegen, wenn er sich nicht bewegt, Verhandlung als gescheitert erklären =>> vor die Einigungsstelle.

A
angiuli

15.02.2010 um 19:10 Uhr

nicoline Danke für deine Antwort. Werde das auf jeden Fall in unserer nächsten Sitzung ansprechen. Übrigends die PDL ist nicht der AG, da gibt es noch eine Geschäftsführerin. Die ist aber auch nicht besser.

R
ridgeback

15.02.2010 um 19:16 Uhr

angiuli, zusätzlich sollte man die PDL mal auf § 7 Absatz 2 BUrlG hinweisen, betüglich der 2 Wochen.

N
nicoline

15.02.2010 um 19:17 Uhr

angiuli, erst mal hart bleiben! Bei Verhandlungen muss in der Regel jeder was abgeben, deswegen hoch fordern, damit überhaupt was bei rum kommt, wie auf dem Flohmarkt oder bei Tarifverhandlungen! ;-))

D
DonJohnson

15.02.2010 um 19:18 Uhr

erwin Nee, da ist der BR voll mit im Boot: "... sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne AN, wenn..." Dieses ist doch wohl hier der Fall, oder?

Eigentlich habe ich mich promär darauf bezogen. Eine BV über Urlaubsgrundsätze halte ich aber immer für gut ;-)

A
angiuli

15.02.2010 um 20:23 Uhr

an alle, der ganz aktuelle Fall ist der, dass ein Kollege am Montag einen FA-Tag hat, dann von Dienstag-Freitag Urlaub, dann WE-Dienst, und dann weiter urlaub von Montag-Donnerstag. Er hat sich darauf eingelassen, weil er sonst gar keinen Urlaub bekommen sollte. Das kann es doch nun wirklich nicht sein. Geplant war natürlich durchgehend urlaub.

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