Erstellt am 15.02.2010 um 17:38 Uhr von DonJohnson
schau mal § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG
Erstellt am 15.02.2010 um 17:43 Uhr von erwin
die Regelungen/ Argumente findet ihr im Bundesurlaubsgesetz. Also einfach einmal den § 7 und hier besonders der Anspruch aus Abs. 2 lesen und auch der PDL am Besten schriftl. und gegen Anerkenntnis zukommen lassen. Auch gleich den Hinweis, dass der BR hier ggf. rechtliche Schritte einleitet, sollte die PDL diesen nicht beachten.
Gleiche für die welche schon wieder die Hand an der Keule haben:
Ja, Urlaubsansprüche sind Induvidualrecht und daher ist der BR hier "nur" bei Urlaubslisten in der MB.
Aber jeder BRM ist auch AN und kann daher seine Urlaubsansprüche entsprechend einfordern und dann als AN klagen. Da er ja auch den besseren Kündigungsschutz hat, sollte er dieses Problem daher auch als AN vertretungsweise für alle durchfechten.
Denn der "normale" AN zuckt vielleicht zurücke wenn die PDL mit Jobverlust winkt!
Erstellt am 15.02.2010 um 17:45 Uhr von erwin
Nachsatz,
man kann hier ja auch von Grundsätzen des Themas Urlaub reden, damit wäre er auch hier sogar in der vollen MB nach § 87
Erstellt am 15.02.2010 um 17:53 Uhr von angiuli
Vielen Dank für Eure Antworten. Hilft mir ein bischen weiter. Jedoch bin ich persönlich nicht betroffen, da ich in der Verwaltung der Pflegeabteilung arbeite und somit eine 5-Tage Woche habe. Kann also nicht als betroffener AN in Vertretung für alle anderen klagen.
Erstellt am 15.02.2010 um 17:56 Uhr von nicoline
angiuli,
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
5.Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
BV zur Urlaubsrahmenplanung erarbeiten, darin aufnehmen:
Grenzen an den Urlaub 2 Wochenenden sind diese frei, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen ist mindestens eines frei. (entweder am Ende oder am Anfang)
......oder so ähnlich.
Dem AG (nicht der PDL, es sei denn, sie ist gleichzeitig AG) zur Verhandlung vorlegen, wenn er sich nicht bewegt, Verhandlung als gescheitert erklären =>> vor die Einigungsstelle.
Erstellt am 15.02.2010 um 18:10 Uhr von angiuli
nicoline
Danke für deine Antwort. Werde das auf jeden Fall in unserer nächsten Sitzung ansprechen.
Übrigends die PDL ist nicht der AG, da gibt es noch eine Geschäftsführerin. Die ist aber auch nicht besser.
Erstellt am 15.02.2010 um 18:16 Uhr von ridgeback
angiuli,
zusätzlich sollte man die PDL mal auf § 7 Absatz 2 BUrlG hinweisen, betüglich der 2 Wochen.
Erstellt am 15.02.2010 um 18:17 Uhr von nicoline
angiuli,
erst mal hart bleiben! Bei Verhandlungen muss in der Regel jeder was abgeben, deswegen hoch fordern, damit überhaupt was bei rum kommt, wie auf dem Flohmarkt oder bei Tarifverhandlungen! ;-))
Erstellt am 15.02.2010 um 18:18 Uhr von DonJohnson
erwin
Nee, da ist der BR voll mit im Boot: "... sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne AN, wenn..." Dieses ist doch wohl hier der Fall, oder?
Eigentlich habe ich mich promär darauf bezogen. Eine BV über Urlaubsgrundsätze halte ich aber immer für gut ;-)
Erstellt am 15.02.2010 um 19:23 Uhr von angiuli
an alle,
der ganz aktuelle Fall ist der, dass ein Kollege am Montag einen FA-Tag hat, dann von Dienstag-Freitag Urlaub, dann WE-Dienst, und dann weiter urlaub von Montag-Donnerstag.
Er hat sich darauf eingelassen, weil er sonst gar keinen Urlaub bekommen sollte.
Das kann es doch nun wirklich nicht sein. Geplant war natürlich durchgehend urlaub.