Erstellt am 25.01.2021 um 17:39 Uhr von celestro
"Angabe des Kündigungstermins in der Kündigungserklärung
In der Kündigung – zum Beispiel bei einer ordentlichen Kündigung – muss nicht zwingend der Kündigungstermin (also Zeitpunk der Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Kündigungsfrist) angegeben sein. Die Kündigung wird im Zweifel zum nächstmöglichen Termin wirksam. Dies lässt sich anhand des Zuganges der Kündigung berechnen.
aus https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2011/03/06/formwirksamkeit-der-kuendigung-datum-zeit-oberschrift-stempeln-unterzeichnung-formtc/"
Ihr macht Euch mMn also über Dinge Gedanken, die Ihr Euch auch sparen könntet. Sorry!
Erstellt am 25.01.2021 um 19:15 Uhr von Kratzbürste
Bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben bei K-Anhörungen niemals nachfragen.
Ihr seid die Interessenvertretung des AN und nicht dazu da, dem AG auf die Sprünge zu helfen.
Erstellt am 26.01.2021 um 07:37 Uhr von Erbsenzähler
Sorry, konnte nicht rechnen
Erstellt am 26.01.2021 um 08:08 Uhr von rtjum
Erstellt am 26.01.2021 um 11:00 Uhr von Challenger
Zitat Anfurth : .........einem Kollegen soll betriebsbedingt in seiner Kurzarbeit gekündigt werden.
Für mich stellen sich ganz andere Fragen.
1. Wie viele MA sind beschäftigt ?
2. Wie begründet der AG seine Kündigungsabsicht ?
3. Hat der AG eine Sozialauswahl getroffen ?
4. Warum soll ausgerechnet dieser MA gekündigt werden ?
Erstellt am 26.01.2021 um 11:32 Uhr von fantil
Hallo Erbsenzähler, schau mal hier...
https://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/
Erstellt am 26.01.2021 um 11:35 Uhr von fantil
Und zusätzlich zu Challengers Fragen...
Kurzarbeit soll ja Kündigungen vermeiden. Es könnte also zu Problemen mit der Argentur für Arbeit kommen!
Erstellt am 26.01.2021 um 13:52 Uhr von Erbsenzähler
@rtjum
ja.
Zitat:
"...Die Berechnung der Wochenfrist für die ordentliche Beendigung ist einfach: Die Frist läuft immer am namensgleichen Tag eine Woche später um 24.00h ab. Geht die Anhörung dem Betriebsrat also an einem Montag zu, so kann er bis Montag der Folgewoche, 24.00h eine Stellungnahme abgeben. ..."
Quelle: https://www.agv-bs.de/arbeitshilfe-tabelle-zur-berechnung-der-fristen-bei-der-anhoerung-des-betriebsrats/
Erstellt am 26.01.2021 um 13:58 Uhr von wdliss
Erstellt am 26.01.2021 um 14:09 Uhr von fantil
Zitat Anfurth "Die Anhörung haben wir am 21.1. bekommen. Die Frist ist also der 28.1. und die Kündigung kann am 29.1. ausgesprochen werden."
Am Do bekommen am Do läuft die Frist ab. Am Fr kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Zitat Erbsenzähler "Also Fristende ist der 29.01. somit kann die Kündigung erst am Samstag, den 30.01., ausgesprochen werden."
@Erbsenzähler Wie kommst du darauf?
Dein Link sagt etwas anderes.
Erstellt am 26.01.2021 um 15:10 Uhr von rtjum
@Erbsenzähler,
den eigenen Beitrag zu ändern läßt die Nachfragen der anderen als ziemlichen Blödsinn erscheinen.
Zitat Erbsenzähler
"Die Berechnung der Wochenfrist für die ordentliche Beendigung ist einfach: Die Frist läuft immer am namensgleichen Tag eine Woche später um 24.00h ab"
und geneu darum war Deine erste Antwort falsch. Zugang der Kündigung am 21.01 (Donnerstag), Fristablauf am 28.01 (Donnerstag), Kündigung also entgegen Deines ersten, dann geänderten Posts am 29.01 machbar.
Zähl weiter!
Erstellt am 27.01.2021 um 07:25 Uhr von fantil
@Erbsenzähler
Pfui, schäm dich!