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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Formfehler in der Anhörung?

C
connyhro
Nov 2016 bearbeitet

habe vom arbeitsgeber eine anhörung erhalten. mündlich hat er den richtigen kündigungstermin (31.07.2011) genannt. in der anhörung steht nun der 31.07.2009. hat dieser fehler auswirkung auf die wirksamkeit der anhörung. liegt also eine ungültigkeit aufgrund eines formfehlers in der anhörung vor? vielen dank für hilfreiche rückmeldungen.

1.90404

Community-Antworten (4)

K
Kurzarbeiter

20.06.2011 um 10:39 Uhr

Nein, hier liegt ein ganz offensichtlicher Schrfeibfehler vor. Der kann berichtigt werden.

J
jazzman

20.06.2011 um 16:21 Uhr

Hallo, bin anderer meinung als Kurzarbeiter. Im Grunde zählt das was Euch schriftlich vorliegt denn nur das kannst Du bearbeiten. Wenn man es ganz hart machen will bearbeitet man die Anhörung mit dem Datum von 2009. Folgen ???? Aber ich würde persönlich nochmals nachfragen und darauf aufmerksam machen. Dann soll die Anhörung nochmals geschrieben werden ggf mit einem anderen Kündigungstermin wegen Fristen usw. Gruß jazzman

R
rkoch

20.06.2011 um 17:16 Uhr

Nein, in diesem Fall hat Kurzarbeiter wohl Recht.

Der Termin liegt zu einem Zeitpunkt der offensichtlich nicht richtig sein kann. Insbesondere muß die Anhörung ja nicht schriftlich erfolgen, also ist auch der mündlich mitgeteilte Termin beachtlich und der BR ist demzufolge sehr wohl in der Lage die relevanten Daten selbst zu erkennen. Etwas anderes könnte gelten wenn der schriftlich fixierte Termin zwar falsch, aber trotzdem realistisch sein könnte (also ein Termin der zumindest in der Zukunft liegt).

@jazzman In einem Detail muß ich Dir zu 100% widersprechen!

Aber ich würde persönlich nochmals nachfragen und darauf aufmerksam machen.

Ich würde auf gar keinen Fall den AG darauf hinweisen, das er hier ein falsches Datum genannt hat! Der Beendigungstermin (wenn auch in Bezug auf die Reaktionsmöglichkeiten des BR belanglos) gehört zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates. Das Fehlen eines solchen oder eine falsche Angabe macht das Anhörungsverfahren nichtexistent! Also ist die Kündigung wegen falscher Anhörung des BR möglicherweise schon deshalb nichtig. Auch wenn die Gerichte wie oben erwähnt evtl. formell davon ausgehen könnten das der BR den groben Fehler selbst erkennen konnte ist es zumindest eine Chance für den AN im Kündigungsschutzverfahren richtig gute Karten zu haben! Diese Chance wird auf jeden Fall zunichte wenn man den AG auf seinen Fehler hinweist! Also: Schön still sein, den Datum als gegeben annehmen und so in die Niederschrift aufnehmen, und hoffen das das dem AN nutzt (was man ihm entsprechend auch so mitteilen sollte!)

J
jazzman

21.06.2011 um 14:36 Uhr

@Rkoch, ja deine Antwort hat mich überzeugt. werde ab jetzt auch so handeln. Freue mich hier immer was lernen zu können. Also wurde der Sinn des Forums wieder mal erreicht. Danke

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