Erstellt am 22.09.2009 um 19:59 Uhr von tiktak
@ Angehoert
Wurde eine zurückgewiesene Kündigung
unter Verwendung des gleichen Schreibens und unter Beifügung der richtigen Daten
erneut ausgesprochen, so ist vorher eine erneute
Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG) notwendig.
(...mal abgesehen davon wie UNgeschickt die Rückgabe, also der Hinweis auf den Fehler, ist bzw. war...)
also 1. Zustellungsdatum kann man vergessen.
tik-tak
Erstellt am 22.09.2009 um 21:19 Uhr von rainerw
@ Angehoert
Den selben Fall hatten Wir auch schon mal. Wir haben das Anhörungsschreiben erst mal liegen lassen. Kurz vor Ende der Anhörungsfrist und sinnigerweise vor Büroschluß haben wir das Schreiben zurück gegeben weil wir es nicht abschließend bearbeiten konnten. Montags kam dann ein neues Anhörungsschreiben und man sollte es nicht glauben, weil sie es mal eben schnell schnell neu schreiben mußten hatte man beim Unterzeichner das ppa.vergessen. Rate mal was wir gemacht haben......? Der MA der gekündigt werden sollte ist übrigens heute noch bei uns.
Erstellt am 23.09.2009 um 10:21 Uhr von sonjaL
In dem Zusammenhang eine Frage von meiner Seite.
Wer muss das Anhörungsschreiben unterschreiben? Reicht es wenn es von einem Personalsachbearbeiter im Auftrag erstellt und unterschrieben wird?
Erstellt am 23.09.2009 um 10:32 Uhr von DonJohnson
Wenn der PSB im Auftrag des AG unterschreibt und dieses eindeutig dort steht, oder wenn eh eigenständig einstellen oder entlassen darf, ist das ok.