(Formfehler) bei Anhörung zur Kündigung - welches Datum gilt?
Ist eine Anhörung (zur Kündigung) vom BR zurückgewiesen worden ('Formfehler'), weil das Austellungsdatum der Kündigung vor einem Datum liegt, auf das in der Begründung selbst Bezug genommen ist ( xxx hat am ...dies und jenes), gilt dann trotzdem das 1. Zustellungsdatum - oder das der korrigierten Version? (...mal abgesehen davon wie geschickt die Rückgabe, also der Hinweis auf den Fehler, ist bzw. war...)
Community-Antworten (4)
22.09.2009 um 21:59 Uhr
@ Angehoert
Wurde eine zurückgewiesene Kündigung unter Verwendung des gleichen Schreibens und unter Beifügung der richtigen Daten erneut ausgesprochen, so ist vorher eine erneute Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG) notwendig.
(...mal abgesehen davon wie UNgeschickt die Rückgabe, also der Hinweis auf den Fehler, ist bzw. war...)
also 1. Zustellungsdatum kann man vergessen. tik-tak
22.09.2009 um 23:19 Uhr
@ Angehoert Den selben Fall hatten Wir auch schon mal. Wir haben das Anhörungsschreiben erst mal liegen lassen. Kurz vor Ende der Anhörungsfrist und sinnigerweise vor Büroschluß haben wir das Schreiben zurück gegeben weil wir es nicht abschließend bearbeiten konnten. Montags kam dann ein neues Anhörungsschreiben und man sollte es nicht glauben, weil sie es mal eben schnell schnell neu schreiben mußten hatte man beim Unterzeichner das ppa.vergessen. Rate mal was wir gemacht haben......? Der MA der gekündigt werden sollte ist übrigens heute noch bei uns.
23.09.2009 um 12:21 Uhr
In dem Zusammenhang eine Frage von meiner Seite. Wer muss das Anhörungsschreiben unterschreiben? Reicht es wenn es von einem Personalsachbearbeiter im Auftrag erstellt und unterschrieben wird?
23.09.2009 um 12:32 Uhr
Wenn der PSB im Auftrag des AG unterschreibt und dieses eindeutig dort steht, oder wenn eh eigenständig einstellen oder entlassen darf, ist das ok.
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