Für die BR-Arbeit gilt das Arbeitszeitgesetz nicht. Ist auch ganz klar, es ist ja KEINE Arbeit. Es ist die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Also BR-Sitzungen können auch 15 Std. andauern ohne dass es ein Verstoß gegen das ArbZG ist.
Aber:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:
"...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
BAG – 1 AZR 376/74 (BetrVG)
Ein BR-Mitglied, das aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit BR-Arbeit durchführen muss, hat nach § 37 Abs. 3 nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung, die der tatsächlich für die BR-Tätigkeit aufgewandten Zeit entspricht. Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BR-Tätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre.
BAG vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 (BB 1977 S. 1601; DB 1977 S. 2101)
Mehr hier: http://www.betriebsrat.com/index.php?purl=/showquestion.html&qid=30916&Site=BR-Forum&Menue=&PHPSESSID=4867cd61b144a5c80e58b5732b9a4df2