Erstellt am 08.12.2020 um 12:01 Uhr von Kratzbürste
Der AG kann nicht einseitig einen Vertrag ändern. Sagt den AN, dass sie nicht einfach eine Änderung unterschreiben.
Bliebe für den AG noch eine Änderungskündigung, die aber kaum Aussicht aif Erfolg hätte.
Erstellt am 08.12.2020 um 12:11 Uhr von celestro
eben ... bei Neueinstellungen kann er das rein schreiben. Bei allen schon vorhandenen Verträgen wird er das nicht rein kriegen. Es sei denn, die MA unterschreiben das einfach (oder lassen sich überreden).
Erstellt am 08.12.2020 um 12:52 Uhr von Catweazle
(Für bestimmte Fälle wie Eheschließung, Umzug usw. gibt es eine Sonderurlaubsregelung.) Also gibt es schon eine "Betriebsvereinbarung"? Eine Änderung ist nur mit Zustimmung des BR möglich. Die Regelungen in den Arbeitsverträgen bleiben zusätzlich bestehen.
Erstellt am 08.12.2020 um 13:57 Uhr von Buteo
Vielen Dank schon einmal!
>>Erstellt am 08.12.2020 um 12:11 Uhr von celestro
eben ... bei Neueinstellungen kann er das rein schreiben. <<
Und dagegen können wir nichts machen?
>>Erstellt am 08.12.2020 um 12:52 Uhr von Catweazle
(Für bestimmte Fälle wie Eheschließung, Umzug usw. gibt es eine Sonderurlaubsregelung.) Also gibt es schon eine "Betriebsvereinbarung"?<<
Nein, eine Betriebsvereinbarung gibt es nicht. Das bietet der AG quasi von sich aus an. Die Regelung ist als Anhang dem Arbeitsvertrag beigefügt.
Erstellt am 08.12.2020 um 16:52 Uhr von celestro
"Und dagegen können wir nichts machen?"
Hier:
https://www.betriebsrat.com/br-forum/20551/av-ausschluss-von-paragraph-616-bgb-was-besagt-das
schrieb ein User:
"Es ist richtig, dass der § 616 BGB ausgeschlossen werden kann. Dazu jedoch folgender Hinweis: "Ein konkludenter Ausschluß der Ansprüche aus § 616 BGB kann nur unter strengen Vorraussetzungen vorgenommen werden. Indes muß ein völliger Ausschluß von § 616 BGB durch die Verhältnisse des Betriebes oder Wirtschaftszweiges sachlich gerechtfertigt sein."
ob das weiterhilft, weiß ich nicht.
Erstellt am 08.12.2020 um 18:03 Uhr von Catweazle
Warum sollte der Arbeitgeber den § 616 BGB ohne Beteiligung des BR ausschließen können.
Erstellt am 09.12.2020 um 09:06 Uhr von Dummerhund
@Celestro
Den Beitrag von der guten alten Fayence wollte ich auch gerade rein kopieren. Da warste schneller. :-)