Hallo liebes Forum,

wir haben eine Frage zum § 616 BGB.
Der AG möchte dessen Anwendung zukünftig komplett ausschließen, da er befürchtet, dass seine AN aufgrund der C.-Pandemie reihenweise der Arbeit fernbleiben. Dazu möchte er die Arbeitsverträge entsprechend ändern. Bisher ist uns zumindest für unsere Firma (Teil einer Firmengesellschaft) kein Fall bekannt, dass sich AN diesbezüglich - auch im Zuge der Schul- und Kitaschließungen im Frühjahr - auf diesen Paragrafen berufen haben. Bisher kam er nur bei notwendigen Facharztterminen zur Anwendung.

Wir wissen, dass der Paragraf durch Arbeits- und Tarifverträge ausgeschlossen oder geregelt werden kann. Aus dem Bauch heraus würden wir uns dessen Anwendung aber offen lassen wollen - insbesondere für notwendige Arzttermine.
Haben wir als BR da Mitspracherecht?
Oder jeder einzelne AN im Rahmen des Arbeitsvertrages?
Gibt es weitere Anwendungsgründe, die wir bei einer eventuellen Stellungnahme berücksichtigen sollten? (Für bestimmte Fälle wie Eheschließung, Umzug usw. gibt es eine Sonderurlaubsregelung.)

Vielen Dank und viele Grüße in die Runde
Buteo