Erstellt am 19.03.2020 um 09:07 Uhr von BRHamburg
Nein der greift nicht. Um es mal ganz hart zu sagen. Das du Kinder hast war deine Entscheidung. Damit liegt der Grund der Verhinderung bei dir und nicht beim AG.
Erstellt am 19.03.2020 um 09:31 Uhr von Kratzbürste
Für kurze Zeit schon. Aber bedenke: Vieles was man zur Zeit liest ist Kaffeesatzleserei. Und selbst unsere Politik weiß noch nicht so recht, wie die Probleme gelöst werden sollen.
Erstellt am 19.03.2020 um 10:19 Uhr von TimTahler
@ BRHamburg so nicht richtig.
Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Kindertagesstätten und Schulen.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, sich um ihre minderjährigen Kinder zu kümmern. Dagegen steht die Pflicht zur Erfüllung der Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag. Allerdings geht die Sorgepflicht um das Kind der Arbeitspflicht vor. Die Eltern sind aber grundsätzlich verpflichtet, alles zu versuchen, um das Kind anderweitig unterzubringen. Gelingt dies nicht, liegt ein Verhinderungsgrund nach § 616 BGB vor. Für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit existiert dann ein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
das wir hier über eine zeitliche kurze Spanne (max. 5 Tage) reden ist mir bewusst. Evtl. hilft es aber dem einen oder anderen doch zur Überbrückung.
Erstellt am 19.03.2020 um 11:24 Uhr von Pjöööng
Die Antwort von BRHamburg ist Humbug.
Allerdings ist es wohl auch nicht so eindeutig wie es TimTahler schreibt.
Ich zitiere hier mal Dr. Stephan Grundmann:
"... über die Verhinderung hinaus müssen die Hinderungsgründe gerade in der Person des Betroffenen bestehen. Gemeint ist die pers. Sphäre, nicht pers. Eigenschaften.
Bestehen dagegen obj. Leistungshindernisse, die also zur selben Zeit für mehrere AN gleichzeitig bestehen, so kommt § 616 nicht zur Anwendung. Darunter sind nach dem BAG zB Hindernisse auf dem Weg zur Arbeit wie Schneeverwehungen Glatteis, Hochwasser und allg. Verkehrsstörungen auf Grund einer Aschewolke nach einem Vulkanausbruch oder eines Smogalarms zu verstehen."
Hinzu kommt noch dass der § 616 BGB ein "alles oder nichts" Paragraph ist. Nehmen wir an, der rechtliche Anspruch sei für zwei Wochen gegeben, der Mitarbeiter muss aber aus diesem Grunde vier Wochen von der Arbeit fernbleiben, dann gibt es sowieso nichts.
Man wird die Rechtsprechung hierzu abwarten (bzw. selber dazu beitragen) müssen.
Erstellt am 19.03.2020 um 11:31 Uhr von fantil
@ TimmThaler,
dies gilt aber nur, wenn der § 616 BGB nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung abgedungen wurde.