Erstellt am 29.09.2015 um 00:17 Uhr von Pickel
Ich gehe stark davon aus, dass der Gesetzgeber die erforderlichkeit verneint, dass einem volljährigen (!) Sohn dabei geholfen werden muss. Was spricht gegen 1 tG privaten Urlaub?
Erstellt am 29.09.2015 um 07:34 Uhr von Balveda
Moin, auch ich glaube nicht, dass da 616 BGB greift.
Zitat verdi-bub.de zu §616 BGB:
"... Ein Anspruch aus § 616 BGB ergibt sich nur dann, wenn die unterbliebene Arbeitsleistung allein auf dem persönlichen Leistungshindernis beruht, also Kausalität besteht." ...
"Familiäre Ereignisse: Auch herausragende familiäre Ereignisse können einen persönlichen Verhinderungsgrund im Sinne des § 616 BGB darstellen. Zu derartigen familiären Ereignissen zählen: die eigene Hochzeit, die Hochzeit der Kinder sowie die Wiederverheiratung eines Elternteils, die goldene Hochzeit der Eltern, die Niederkunft der Ehefrau und der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin, religiöse Feste wie Erstkommunion oder Konfirmation, Begräbnisse im engen Familienkreis (Eltern, Kinder, Geschwister) oder von im Haushalt lebenden Angehörigen, persönliche Unglücksfälle wie Einbruch, Brand oder zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft.
Du wirst also wahrscheinlich nicht um einen Tag Urlaub oder Überstunden herum kommen.
Erstellt am 29.09.2015 um 08:18 Uhr von gironimo
Nun ja - wenn da schon mit Bußgeld gedroht wird, kann die Sache schon eine "staatsbürgerliche Pflicht" sein und eben doch unter 616 fallen.
Außerdem gibt es ja auch oft zu diesem Thema ergänzende tarifliche Vereinbarungen.
Ich würde jedenfalls gegenüber dem AG erst einmal einen derartigen "Ausfall" geltend machen. Vielleicht kommt es gar nicht zu Problemen.
Erstellt am 29.09.2015 um 08:24 Uhr von moreno
@Gironimo das Bußgeld wird ja dem erwachsenen Sohn angedroht und nicht Seese wenn sie also meint ihrem Sohn helfen zu müssen muss sie halt Überstunden nehmen oder nen Tag Urlaub opfern der 616 BGB hat da nix mit zu tun sonst könnte man ja das ganze Jahr zuhause bleiben weil man irgendjemand helfen will.
Erstellt am 29.09.2015 um 08:33 Uhr von gironimo
Da hast Du freilich Recht. Der Sohn und nicht die Mutter - aber vielleicht spielt der AG mit. Sonst muss seesee wohl Urlaub nehmen..
Erstellt am 29.09.2015 um 09:46 Uhr von Pjöööng
Handelt es sich hier um Dein leibliches Kind? Dann sollte es ja auch eine wie auch immer geartete Beziehung zwischen Dir und seinem Vater (ge)geben (haben). Diese sollte (unabhängig davon wen der Staat hier in die Pflicht nimmt) in der Regel für einen Anspruch nach § 616 BGB ausreichend sein.
Erstellt am 29.09.2015 um 09:58 Uhr von moreno
Ach Pjöööng der Tote hatte noch acht Geschwister vier Exfrauen zwölf Ex Freundinnen sieben Tanten und fünf Onkel und die bekommen jetzt alle frei nach §616 BGB weil der erwachsene Sohn sich um die Beerdigung kümmern soll? Haben ja alle eine wie auch immer geartete Beziehung zum Verstorbenen gehabt!
Erstellt am 29.09.2015 um 10:10 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"Ach Pjöööng der Tote hatte noch acht Geschwister vier Exfrauen zwölf Ex Freundinnen sieben Tanten und fünf Onkel und die bekommen jetzt alle frei nach §616 BGB weil der erwachsene Sohn sich um die Beerdigung kümmern soll? Haben ja alle eine wie auch immer geartete Beziehung zum Verstorbenen gehabt!"
Hiermit nominiere ich "moreno" für den Wettbewerb "Deutschland sucht den dümmsten Forenbeitrag"!
Ich hätte ir ehrlich gesagt bisher gar nicht vorstellen können, dass Du Dein eigenes Niveau noch unterbieten kannst!
Erstellt am 29.09.2015 um 10:31 Uhr von moreno
Na Pjöööng um auf dein Niveau runterzukommen brauch ich noch viele blöde Antworten hier!
Jemand zu sagen er hätte Anspruch auf Freistellung nach 616 BGB weil jemand gestorben ist mit dem ich mal Verhältnis hatte....Herzlichen Glückwunsch zum Blödmann des Jahres!!!!
Erstellt am 29.09.2015 um 13:46 Uhr von Pjöööng
Ich denke dass der Respekt vor der Fragestellerin verbietet, hier Beiträge im Moreno Niveau zu posten.
Mehr will ich zu diesen Peinlichkeiten gar nicht schreiben.
Erstellt am 29.09.2015 um 13:57 Uhr von moreno
Na und Du nennst es respektvoll wenn Du hier falsche Antworten gibst?
Die Antwort auf Seese' s Frage heißt nein Du hast keinen Anspruch auf Freistellung nach 616 BGB wenn Dein Sohn damit überfordert ist zum Beerdigungsinstitut zu gehen und die Beerdigung von seinem Vater zu organisieren.