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AV Ausschluss von § 616 BGB - was besagt das?

S
Schnuri
Jan 2018 bearbeitet

In einen AV soll der § 616 BGB ausgeschlossen werden. Was hat das zu besagen? Vielen Dank für die Antwort.

15.042015

Community-Antworten (15)

S
Stephan

29.08.2006 um 15:16 Uhr

Damit wird unter anderem "gesetzlicher Sonderurlaub" bei Hochzeit, Todesfall in der Familie, Niederkunft der Ehefrau usw. ausgeschlossen...

RI
Ramses II

29.08.2006 um 15:24 Uhr

Sorry Stephan, das stimmt aber definitiv nicht!

Es gibt keinen "gesetzlichen Sonderurlaub" bei ... !!!

Schnuri,

der § 616 BGB gewährt Dir in bestimmten Fällen Lohnfortzahlung wenn Dir nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, zur Arbeit zu erscheinen. Dazu gehört z.B. die Niederkunft der Ehefrau oder Todesfall der Eltern, eigner Kinder, Lebenspartner. Wenn der § 616 BGB abbedungen wurde heißt das, dass Du den dadurch entstandenen Arbeitsausfall nicht bezahlt bekommst. (Es sei denn in einem TV wäre dazu etwas geregelt)

S
Stephan

29.08.2006 um 15:27 Uhr

Tut mir leid. Die Wortwahl war etwas ungeschickt; ich dachte die Anführungszeichen zeigen auf, dass man es nicht wörtlich nehmen darf. Letztendlich meinte ich, wie du bereits sagtest, die Lohnfortzahlung...

D
DocPille

29.08.2006 um 15:28 Uhr

@Ramses II

Du hast in einem Beitrag geschrieben das Du im Alpenvorland zu Hause bist.Da ich auch dort gelandet bin,würde es mich interessieren wo genau das ist,bei Dir.

N
nidis

29.08.2006 um 15:59 Uhr

@Stephan, @Ramses II

Mal eine Frage aus persönlichem Interesse. Kann man ein Gesetz per AV aushebeln?

S
Stephan

29.08.2006 um 16:08 Uhr

§ 616 BGB ist dispositiv und sowohl durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung als auch durch Einzelarbeitsvertrag regelbar. Auch ein völliger Ausschluss ist möglich.

Normalerweise enthalten Tarifverträge detaillierte Regelungen wie lange ein AN für welche Ereignisse Entgelt ohne Arbeit bekommt.

F
Fayence

29.08.2006 um 16:16 Uhr

"Auch ein völliger Ausschluss ist möglich."

Stephan,

halte ich für ein Gerücht!

nidis, BetrVG § 80 Abs.1 Nr.1!!

N
nidis

29.08.2006 um 16:27 Uhr

@ Fayence Also ich tu mir auch schwer das man das BGB per AV ausschließen kann. Dann könnte ich auch den § 612a BGB, 623 BGB usw. vertraglich ausschließen.

S
Stephan

29.08.2006 um 16:32 Uhr

Laut dem Taschenguide Arbeitsrecht von Prof. Dr. Irmgard Küfner-Schmitt, den ich hier vorliegen habe, ist ein völliger Ausschluss des § 616 BGB möglich.

S
Schnuri

29.08.2006 um 16:40 Uhr

Vielen Dank Euch allen ,bin jetzt wieder etwas schlauer.

F
Fayence

29.08.2006 um 18:51 Uhr

Hallo Stephan,

nachdem ich Taschenguides sehr skeptisch gegenüber stehen, habe ich mein Arbeitsrechts-Handbuch von Herrn Schaub bemüht.

Es ist richtig, dass der § 616 BGB ausgeschlossen werden kann. Dazu jedoch folgender Hinweis: "Ein konkludenter Ausschluß der Ansprüche aus § 616 BGB kann nur unter strengen Vorraussetzungen vorgenommen werden. Indes muß ein völliger Ausschluß von § 616 BGB durch die Verhältnisse des Betriebes oder Wirtschaftszweiges sachlich gerechtfertigt sein."

Schnuri, einen solchen AV würde ich prüfen lassen! Auch müsste die Frage gestellt werden, ob ein TV zur Anwendung kommt, in welchem diese Ansprüche im allgemeinen geregelt sind. Stellst Du die Frage als BR oder als Betroffener?

F
Fayence

29.08.2006 um 19:22 Uhr

DocPille,

hast Du den Anmeldeschluss verpasst? Für Samstag, den 11. November 06 habe ich doch eine Fahrt nach Donaustauf mit Kennenlernen von Ramses II angeboten.

Er hat sich höchstselbst angeboten, an diesem Tag zwischen 11.00 - 14.00 Uhr in der Walhalla Teestube Kuchen zu verkaufen.

Falls Du möchtest, kann ich Dich gerne auf die Warteliste setzen, da die Plätze bereits ausgebucht sind!

D
DocPille

29.08.2006 um 21:17 Uhr

@Fayence

Hab ich tatsächlich übersehen,aber am 11.11.06 bin leider in der Slowakei. Oberpfalz,wo Donaustauf liegt,ist ja noch etwas weg von meinem Standort.Da hat er schon noch ein paar Kilometer zu mir zurückzulegen.

F
Fayence

29.08.2006 um 22:05 Uhr

DocPille,

eine Reise in die Karpaten ist ja auch nicht schlecht!

Von einem Gegenbesuch würde ich am St. Nimmerleins Tag ausgehen! Du solltest dann unbedingt einen frisch gebackenen Kuchen in Hasenform anbieten können und dazu ein Glas frisch gemolkene Milch! Alternativ wäre auch ein selbstgebackener Baumkuchen möglich!

Hoffe, Dir mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben!

D
DocPille

29.08.2006 um 22:32 Uhr

@Fayence

OK,Bedingungen sind in Ordnung,Anmeldeschluß wie immer Samstag Abend 19.30UHR.

Schmatz,Knoten im Ohr

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