Erstellt am 08.12.2020 um 09:31 Uhr von Krambambuli
Die Bedingungen müssen im Tarifvertrag definiert sein.
Erstellt am 08.12.2020 um 09:40 Uhr von Kratzbürste
Diese Antwort wurde von "Kratzbürste" gelöscht.
Erstellt am 08.12.2020 um 10:35 Uhr von nicoline
BRLFK
*Ich habe als Stichtag bisher den 31.3. gefunden.*
Die Rückzahlung des 13. Monatsgehalts war bei Kündigung bis 31.3. des nächsten Jahres im BAT verankert. In welchem TVöD hast du das gefunden?
§ 20 TVöD-K Abs. 6.1
(6.1) 1Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet. 2Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach § 20 Abs. 2 der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind.
*Nun stellt sie die Frage, ob sie ihre Jahressonderzahlung nach TVöD-K zurückzahlen muss wenn sie frühzeitig kündigt.*
Zunächst mal ist die Frage, ob sie das Arbeitsverhältnis überhaupt kündigen kann. Das ist bei befristeten Verträgen nur dann möglich, wenn es im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Und dann ist folgendes zu beachten, wenn sie vor dem 31.12. ausscheiden sollte:
§ 20 TVöD-K Abs. 4
4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.